Bundesrecht konsolidiert

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Betriebspensionsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

22.09.2005

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Arten der Leistungszusagen

Paragraph 2,

Leistungszusagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,

  1. Ziffer eins
    Beiträge an eine Pensionskasse zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen;
  2. Ziffer 2
    Leistungen dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen unmittelbar zu erbringen (direkte Leistungszusage);
  3. Ziffer 3
    Prämien für eine zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen abgeschlossenen Lebensversicherung zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12076748

Alte Dokumentnummer

N5199011151H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/282/P2/NOR12076748