Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Beiträge und Nachschüsse
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsDie Satzung hat Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder zu enthalten. Der Jahresbedarf ist aus im voraus bemessenen Beiträgen der Mitglieder zu bestreiten.
(2)Absatz 2Die Satzung hat zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Mitglieder zu Nachschüssen verpflichtet sind, wenn andere Mittel zur Deckung von Verlusten nicht ausreichen. Die Satzung kann anstelle oder neben der Nachschußpflicht auch die Herabsetzung der Versicherungsleistungen vorsehen.
(3)Absatz 3Sind Nachschüsse vorgesehen, so haben zu diesen auch die im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen oder ausgetretenen Mitglieder im Verhältnis der Dauer ihrer Mitgliedschaft in diesem Geschäftsjahr beizutragen. Wurden während des Geschäftsjahres die Beiträge oder die Versicherungssummen als Grundlage für die Bemessung der Nachschüsse geändert, so sind die Nachschüsse nach dem höheren Betrag zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072163
Alte Dokumentnummer
N5197820926L