Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 49

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Außerordentliche Anordnungsbefugnis

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind befugt, zur Abwehr in außergewöhnlich großem Umfang auftretender allgemeiner Gefahren für Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen mit Verordnung allgemeine Anordnungen zu treffen. Hiebei haben sie zur Durchsetzung entweder unmittelbare Zwangsgewalt oder Verwaltungsstrafe anzudrohen.
  2. Absatz 2Mit der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt dürfen durch solche Verordnungen nur Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraut werden; andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Befugnisse dürfen ihnen nicht eingeräumt werden.
  3. Absatz 3Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund zu ihrer Erlassung weggefallen ist.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063351

Alte Dokumentnummer

N4199117415J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P49/NOR12063351