Kurztitel
Personenstandsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013
Abkürzung
PStG
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
DRITTER TEIL
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Sprache und Schrift
§ 48.Paragraph 48,
Die Eintragung in die Personenstandsbücher und die Ausstellung von Urkunden hat in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen. Bestimmungen in zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz), BGBl. Nr. 396/1976, bleiben unberührt. Die Eintragung in die Personenstandsbücher und die Ausstellung von Urkunden hat in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen. Bestimmungen in zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, bleiben unberührt.
Anmerkung
Zum Volksgruppengesetz siehe auch V,
BGBl. Nr. 307/1977.
Zu zwischenstaatlichen Übereinkommen: Die den Minderheiten
eingeräumten Rechte, betreffend die Verwendung ihrer eigenen
Sprache an Stelle der Staatssprache (Art. 8 B-VG) werden
verfassungsgesetzlich in Art. 66 Abs. 3 und 4 Staatsvertrag von
St. Germain,
StGBl. Nr. 303/1920, und in Art. 7 Z 3
Staatsvertrag vonWien,
BGBl. Nr. 152/1955, geregelt.
Schlagworte
Staatsvertrag, Minderheitenrecht
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Gesetzesnummer
10005556
Dokumentnummer
NOR12061087
Alte Dokumentnummer
N4198314254S