Bundesrecht konsolidiert

.

Bankwesengesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz einsErgibt sich der begründete Verdacht,
    1. Ziffer eins
      daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, oder
    2. Ziffer 2
      daß der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, zuwidergehandelt hat,
    so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (Paragraph 6, SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (Paragraph 6, SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
  2. Absatz 2Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Absatz eins,) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei erforderlich scheinen.
  3. Absatz 3Die Behörde (Absatz eins,) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und daß Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Behörde duchgeführt Anmerkung, richtig: durchgeführt) werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in Paragraph 67 c, AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

  1. Absatz 3 aDie Behörde hat die Anordnung nach Absatz 3, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,
    1. Ziffer eins
      wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
    2. Ziffer 2
      sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO rechtskräftig entschieden hat.
  2. Absatz 4Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Absatz eins bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Absatz 3, ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (Absatz eins,) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.
  3. Absatz 5Ergibt sich dem Bundesminister für Finanzen oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung der Bankenaufsicht der Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so haben sie die Behörde (Absatz eins,) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 6Daten, die von der Behörde gemäß den Absatz eins,, 2 und 5 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen eines Finanzvergehens, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Absatz eins,) auf Grund der gemäß Absatz eins,, 2 und 5 ermittelten Daten lediglich ein Verdacht auf ein solches Finanzvergehen, so hat sie die Anzeige gemäß Paragraph 84, StPO oder Paragraph 81, FinStrG zu unterlassen.
  5. Absatz 7Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
  6. Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen hat, sofern dies zur Wirksamkeit der Informationspflicht nach Absatz eins, erforderlich ist, mit Verordnung eine Stelle zur Beratung der Kredit- und Finanzinstitute bei der Wahrnehmung dieser Pflicht zu benennen. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute sind der Stelle gegenüber nicht zur Wahrnehmung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38,) verpflichtet;
    2. Ziffer 2
      die Stelle und die für sie tätigen Mitarbeiter haben ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben bekannt gewordene Geheimnisse als Bankgeheimnis zu wahren;
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß Ziffer 2, besteht nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten mit Ausnahme der in Absatz 6, genannten Verfahren; Paragraph 38, Absatz 2, ist nicht anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      Fehlverhalten der Stelle und ihrer Mitarbeiter bei Wahrnehmung ihrer Beratungstätigkeit gegenüber Kredit- und Finanzinstituten führt nur bei grobem Verschulden zu Schadenersatzleistung.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12056792

Alte Dokumentnummer

N3199812936U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P41/NOR12056792