Bundesrecht konsolidiert

.

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 131

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 131,
  1. Absatz einsWaren, die sich beim Beitritt in einem anderen Ausgangsvormerkverkehr als dem passiven Veredlungsverkehr befinden, werden zu Nichtgemeinschaftswaren im Sinn des Artikels 4 Nr. 8 ZK.
  2. Absatz 2Diese Waren können nach Maßgabe des Artikels 185 ZK als Rückwaren eingangsabgabenfrei zurückgebracht werden. Die Frist des Artikels 185 Absatz 1 ZK beginnt mit dem Beitritt zu laufen, darf aber insgesamt die fünfjährige Rückbringungsfrist nach Paragraph 75, Absatz 2, des Zollgesetzes 1988, gerechnet vom Tag der Abfertigung zum Ausgangsvormerkverkehr, nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053935

Alte Dokumentnummer

N3199440542J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P131/NOR12053935