Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 43, Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des Paragraph 121, der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12052888

Alte Dokumentnummer

N3199332037J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P43/NOR12052888