Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

Paragraph 62, (1) Für Werbungskosten (Paragraph 16,) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:

Bei täglicher Lohnzahlung ...........................     5,75 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung .......................    34,60 S,

bei monatlicher Lohnzahlung .........................   150, - S,

bei jährlicher Lohnzahlung .......................... 1 800, - S.

  1. Absatz 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (Paragraph 66,), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Absatz eins,, vom Arbeitslohn abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
    2. Ziffer 2
      Beiträge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,,
    3. Ziffer 3
      der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5,,
    4. Ziffer 4
      der sich gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz,
    5. Ziffer 5
      die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz,
    6. Ziffer 6
      Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (Paragraph 63,),
    7. Ziffer 7
      der Freibetrag gemäß Paragraph 104,,
    8. Ziffer 8
      der Freibetrag gemäß Paragraph 35, Absatz 3, von jenem Arbeitgeber, der eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausbezahlt,
    9. Ziffer 9
      Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105, wenn eine (Erste) Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.
  2. Absatz 3Den Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 4,) hat der Arbeitgeber, bei dem die (Erste) Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Pflegezulage, Pflegegeld

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049962

Alte Dokumentnummer

N3198811150E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P62/NOR12049962