Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1972 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

30.12.1975

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Steuerbare Umsätze

Paragraph eins, (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

  1. Ziffer eins
    Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
  2. Ziffer 2
    der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor,
    1. Litera a
      wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
    2. Litera b
      soweit ein Unternehmer im Inland Aufwendungen tätigt, die nach Paragraph 12, des Einkommensteuergesetzes 1967 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Geldzuwendungen;
  3. Ziffer 3
    die Einfuhr von Waren im Sinne des Zollgesetzes
(Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn eine Ware aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangt.
  1. Absatz 2Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.
  2. Absatz 3Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Bestriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.

Schlagworte

Definition, Import, Steuergegenstand

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12045531

Alte Dokumentnummer

N3197214595S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P1/NOR12045531