Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein) Art. 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 24/1971

Typ

Vertrag - Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

07.12.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

ÖFFENTLICHE FUNKTIONEN

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

10004088

Dokumentnummer

NOR12045179

Alte Dokumentnummer

N3197117922L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/24/A19/NOR12045179