Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen
Typ
Vertrag - BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
07.09.1955
Außerkrafttretensdatum
17.08.2002
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 9
(1)Absatz einsBezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in dem anderen Staat ausgeübt wird, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, soweit nicht Artikel 10 etwas anderes bestimmt.
(2)Absatz 2Absatz 1 gilt nicht, wenn die natürliche Person
sich nur vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält und
für ihre Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz in dem gleichen Staate wie die natürliche Person hat, und
ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers ausübt.
(3)Absatz 3Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn die natürliche Person
in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat und
täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Grenzgänger).
(4)Absatz 4Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, die von anderen als den in Artikel 10 bezeichneten Personen gewährt werden, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Schlagworte
Witwenpension
Gesetzesnummer
10003861
Dokumentnummer
NOR12042834
Alte Dokumentnummer
N3195524373L