Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

VIERTER ABSCHNITT

Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe

Auflagen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsIm Falle der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens kann das Gericht dem Beschuldigten eine oder mehrere der folgenden Auflagen erteilen:
    1. Ziffer eins
      einen auf einmal oder in Teilbeträgen zu entrichtenden Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen;
    2. Ziffer 2
      in der Freizeit unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen, beispielsweise die Mithilfe bei Einrichtungen der Jugend-, Behinderten- und Altenbetreuung, der Gesundheitsfürsorge oder des Umweltschutzes;
    3. Ziffer 3
      den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen;
    4. Ziffer 4
      in der Freizeit an einem Ausbildungs- oder Fortbildungskurs oder sonst an einer geeigneten Veranstaltung teilzunehmen.
  2. Absatz 2Auflagen, die einen unzumutbaren Eingriff in Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung darstellen würden, sind unzulässig.

Schlagworte

Jugendbetreuung, Behindertenbetreuung, Ausbildungskurs


Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034444

Alte Dokumentnummer

N2198810195F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P19/NOR12034444