Anmerkung
1. Eine dem Verbot des § 8 zuwider eingegangene Ehe ist nichtig (siehe § 24).
2. Zur Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung siehe § 43.
3. Zur Strafbarkeit der mehrfachen Ehe siehe § 192 StGB,
BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015