Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 236

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 236

Inkrafttretensdatum

31.07.1929

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Ausführung des Vertheilungsbeschlusses.

Paragraph 236,

  1. Absatz einsNach Rechtskraft des Vertheilungsbeschlusses sind die den einzelnen Berechtigten zur Barzahlung überwiesenen Beträge, sofern hinsichtlich derselben kein Rechtsstreit anhängig oder die zur Erhebung der Klage anberaumte Frist bereits fruchtlos verstrichen ist, auszufolgen.
  2. Absatz 2Wegen Bewirkung der angeordneten zinstragenden Anlegung ist in Ermanglung einer anderweitigen Einigung unter den Personen, welchen diese Beträge oder deren Zinsen bestimmt sind, vom Executionsgerichte das Geeignete zu veranlassen (Paragraph 77,).
  3. Absatz 3Soweit der Vertheilungsbeschluss wegen eines anhängigen Rechtsstreites nicht ausgeführt werden kann, bleiben die entsprechenden Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung in gerichtlicher Verwahrung.

Schlagworte

Verteilungsbeschluß, Exekutionsgericht

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021159

Alte Dokumentnummer

N2189616959T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P236/NOR12021159