Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 64/1990

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte


Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 23

Die Mitglieder der Kommission gehören der Kommission nur als Einzelpersonen an. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung innehaben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Mitglieder der Kommission oder mit der für dieses Amt erforderlichen Verfügbarkeit unvereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12013098

Alte Dokumentnummer

N1199010666H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A23/NOR12013098