Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 142

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 142

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

17.07.1962

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 142.
  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof erkennt über die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2Die Anklage kann erhoben werden:
    1. Litera a
      gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung der Bundesverfassung: durch Beschluß der Bundesversammlung;
    2. Litera b
      gegen die Mitglieder der Bundesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluß des Nationalrates;
    3. Litera c
      gegen die Mitglieder einer Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch dieses Gesetz oder durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluß des zuständigen Landtages;
    4. Litera d
      gegen einen Landeshauptmann, dessen Stellvertreter (Artikel 105, Absatz 1) oder ein Mitglied der Landesregierung (Artikel 103, Absatz 2 und 3) wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn es sich um ein Mitglied der Landesregierung handelt, auch der Weisungen des Landeshauptmannes in diesen Angelegenheiten: durch Beschluß der Bundesregierung.
  3. Absatz 3Wird von der Bundesregierung gemäß Absatz 2, Litera d,, die Anklage nur gegen einen Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter erhoben, und erweist es sich, daß einem nach Artikel 103, Absatz 2, mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befaßten anderen Mitglied der Landesregierung ein Verschulden im Sinne des Absatzes 2, Litera d,, zur Last fällt, so kann die Bundesregierung jederzeit bis zur Fällung des Erkenntnisses ihre Anklage auch auf dieses Mitglied der Landesregierung ausdehnen.
  4. Absatz 4Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte, zu lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in Absatz 2 unter d erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung beschränken, daß eine Rechtsverletzung vorliegt.
  5. Absatz 5Der Bundespräsident kann von dem ihm nach Artikel 65, Absatz 2, Litera c, zustehenden Recht in den Fällen der Litera a,, b und c des zweiten Absatzes dieses Artikels nur auf Antrag des Vertretungskörpers, der die Anklage beschlossen hat, im Falle der Litera d, nur auf Antrag der Bundesregierung Gebrauch machen, und zwar in allen Fällen nur mit Zustimmung des Angeklagten.

Anmerkung

Das BVG, BGBl. Nr. 215/1962, durch dessen Art. I Z 8 der Art. 142
B-VG aufgehoben wurde, ist am 24. Juli 1962 kundgemacht, aber bereits
mit 18. Juli 1962 rückwirkend in Kraft gesetzt worden.

Schlagworte

Staatsgerichtshof, Ministeranklage, rechtliche Verantwortlichkeit,
Bundesorgan, Schuld, Verfassungsverletzung, Anklageerhebung,
Regierungsmitglied, Landesrat, Bundesminister, Bundeskanzler,
Vizekanzler, Weisung, Amtsverlust, Verurteilung, Strafmilderung,
Strafumwandlung, Abolition

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002821

Alte Dokumentnummer

N1193018954R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A142/NOR12002821