Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll § 0

Kurztitel

Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 804/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.12.1994

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

01.03.1977

Index

39/04 Zollabkommen

Titel

(Übersetzung)
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN, WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS
StF: BGBl. Nr. 804/1994 (NR: GP XVIII RV 984 AB 1662 S. 166. BR: AB 4805 S. 587.)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 180/1958

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters samt Anhängen und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, BV-G durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2008,)

Erklärung Österreichs

„Österreich erachtet sich durch Teil römisch II, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H nicht gebunden.“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juni 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Teil römisch VIII Absatz 17, Litera b, für Österreich mit 28. Dezember 1994 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten bzw. haben erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an dieses Protokoll gebunden zu erachten:

Ägypten, Australien, Barbados, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Heiliger Stuhl, Irak, Irland, Italien, ehemalige Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, Kroatien, Kuba, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Aruba), Portugal, San Marino, Slowenien, Spanien, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Jersey, Anguilla, Falklandinseln, Caymaninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südsandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern).

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Absatz 16, Litera a, des Protokolls folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Australien:

Erachtet sich nicht durch Teil römisch II, Teil römisch IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.

Barbados:

Erachtet sich nicht durch Anhang H gebunden.

Dänemark:

Erachtet sich nicht durch Teil römisch II, Teil römisch IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.

Deutschland:

Erachtet sich nicht durch Teil römisch II, Teil römisch IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden und wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.

Finnland:

Erachtet sich nicht durch Teil römisch II, Teil römisch IV, Anhang C.1, Anhang F und Anhang G gebunden.

Frankreich:

Erachtet sich nicht durch Teil römisch II, Teil römisch IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden und wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.

Griechenland:

Erachtet sich nicht durch Teil römisch II, Teil römisch IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.

Irland:

Erachtet sich nicht durch Teil römisch II, Teil römisch IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H oder irgendeinen dieser Teile oder Anhänge gebunden.

Italien:

Erachtet sich nicht durch Teil römisch II, Teil römisch IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden. Italien wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.

Litauen:

Erachtet sich nicht durch Teil römisch II, Teil römisch IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.

Luxemburg:

Erachtet sich nicht durch Teil römisch II, Teil römisch IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden und wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.

Niederlande:

Erachtet sich nicht durch Teil römisch II, Teil römisch IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.

Portugal:

Erachtet sich nicht durch Teil römisch II, Teil römisch IV Litera a,, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.

Schweden:

Erachtet sich nicht durch die Teile römisch II und römisch IV und die Anhänge C.1, F, G und H gebunden.

Spanien:

Erachtet sich nicht durch Teil römisch II, Teil römisch IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.

Vereinigte Staaten:

Erachten sich nicht durch die Anhänge C.1, F, G und H gebunden. Die Vereinigten Staaten werden die Zurückziehung der Erklärung in bezug auf Anhang C.1 und die Annahme dieses Anhanges im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhangs prüfen.

Vereinigtes Königreich:

Erachtet sich nicht durch Teil römisch II, Teil römisch IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden. Das Vereinigte Königreich wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs behält sich das Recht vor, das Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt auch auf jenes Hoheitsgebiet auszuweiten, für dessen internationalen Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreichs verantwortlich ist und auf das das Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters gemäß dessen Art. römisch XIII ausgedehnt wurde.

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Zypern gemäß Absatz 16, Litera a, des Protokolls erklärt, sich nicht durch Teil römisch II, Teil römisch IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden zu erachten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten, die Vertragsparteien des von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer fünften Tagung in Florenz im Jahr 1950 angenommenen Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters *) sind –

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Grundsätze, auf denen das Abkommen, im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet, beruht;

IN DER ERWÄGUNG, daß sich das Abkommen als wirksames Instrument zum Abbau der Zollschranken und zur Verringerung sonstiger wirtschaftlicher Beschränkungen, die den Austausch von Ideen und Wissen behindern, erwiesen hat;

IN DER ERWÄGUNG jedoch, daß sich in dem Vierteljahrhundert, das auf die Annahme des Abkommens folgte, die Methoden der Übermittlung von Informationen und Wissen, die das Hauptziel dieses Abkommens ist, durch den technischen Fortschritt geändert haben;

IN DER ERWÄGUNG ferner, daß die Entwicklung des internationalen Handels in diesem Zeitraum allgemein zu einer größeren Freizügigkeit des Handels geführt hat;

IN DER ERWÄGUNG, daß sich die internationale Lage seit der Annahme des Abkommens infolge der Entwicklung der internationalen Gemeinschaft grundlegend gewandelt hat, vor allem weil zahlreiche Staaten ihre Unabhängigkeit erlangt haben;

IN DER ERWÄGUNG, daß den Bedürfnissen und Anliegen der Entwicklungsländer Rechnung getragen werden sollte, um ihnen einen leichteren und weniger kostspieligen Zugang zu Erziehung, Wissenschaft, Technologie und Kultur zu ermöglichen;

EINGEDENK des von der Generalkonferenz der UNESCO im Jahr 1970 angenommenen Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unerlaubten Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut sowie des von der Generalkonferenz im Jahr 1972 angenommenen Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt **);

EINGEDENK ferner der unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur abgeschlossenen Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters;

ÜBERZEUGT, daß neue Bestimmungen getroffen werden sollten und daß diese Bestimmungen noch wirksamer zur Entwicklung der Erziehung, Wissenschaft und Kultur, welche die wesentlichen Grundlagen des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts darstellen, beitragen werden;

EINGEDENK der von der Generalkonferenz der UNESCO auf ihrer achtzehnten Tagung angenommenen Entschließung 4.112 –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

______________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 8.2.2008 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

10004879

Dokumentnummer

NOR11004932

Alte Dokumentnummer

N3199423831L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/804/P0/NOR11004932