Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland haben
in der Erwägung, daß die österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz durch die Staatsverträge vom 2. Dezember 1890 und vom 3. Mai 1868 dem deutschen Zollgebiet angeschlossen worden sind,
in der Erwägung, daß dieser Zustand bei der Umsatzbesteuerung zu Doppelbelastungen und Nichtbesteuerungen führen würde,
und im Wunsche, dies zu vermeiden und für die Umsatzbesteuerung eine kontrollierbare Regelung zu treffen,
folgendes vereinbart: