(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 662/1991) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1991,)
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 9. Mai 1928 hinterlegt worden.
Außer Österreich haben das Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg bisher ratifiziert:
Frankreich am 10. Mai 1926
Venezuela am 8. Februar 1928;
Italien am 3. April 1928.
Beigetreten sind:
Liberia am 2. April 1927;
diedie Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am 2. Dezember 1927
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Angola
Angola hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Vorbehalt erklärt, daß
es sich gegenüber nur solchen Staaten verpflichtet, die das Protokoll unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beigetreten sind;
daß das Protokoll für Angola gegenüber jedem feindlichen Staat die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen tatsächliche oder rechtliche Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Australien
(Anm.: seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)Anmerkung, seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1989,)
Bahrain
Bahrein hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Bangladesch
Bangladesch hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Barbados
(Anm.: seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)Anmerkung, seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1989,)
Belgien
Vorbehalt:
1.Ziffer eins daß das genannte Protokoll die belgische Regierung nur gegenüber Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden;
2.Ziffer 2 daß das genannte Protokoll für die belgische Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen bewaffnete Macht oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Bulgarien
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1991,)
Chile
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1991,)
Estland
Vorbehalt:
1.Ziffer eins daß das genannte Protokoll die estnische Regierung nur gegenüber jenen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden;
2.Ziffer 2 daß das genannte Protokoll für die estnische Regierung ohne weiteres hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand des Protokolls bilden, nicht beobachten sollten.
Fidschi
Fidschi hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Frankreich
Vorbehalt:
1.Ziffer eins daß das genannte Protokoll die Regierung der französischen Republik nur gegenüber Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden;
2.Ziffer 2 daß das genannte Protokoll für die Regierung der französischen Republik hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen bewaffnete Macht oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten;
Irak
Der Beitritt erfolgte unter der Bedingung:
„daß die Regierung des Irak durch die Bestimmungen des Protokolls nur gegenüber den Staaten gebunden sei, die es entweder unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, und daß sie durch das Protokoll gegenüber einem Staate nicht gebunden sei, wenn seine bewaffnete Macht oder wenn die bewaffnete Macht seiner Verbündeten im Kriegsfalle die Bestimmungen des Protokolls nicht einhalten.“
Irland
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1989,)
Israel
Israel hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Jordanien
Jordanien hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Kambodscha
Kampuchea hat erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Kanada
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1991,)
Kuwait
Kuwait hat erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Libysch-Arabische Dschamahirija
Die Libysch-Arabische Dschamahirija hat erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Mongolei
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1991,)
Neuseeland
(Anm.: seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)Anmerkung, seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1989,)
Niederlande
Vorbehalt:
… daß dieses Protokoll, was die Verwendung von erstickenden, giftigen und ähnlichen Gasen sowie von allen gleichartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahren betrifft, ohne weiteres für die königlich niederländische Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beobachten sollten, die bindende Kraft verlieren wird.
Die Ratifikation der Niederlande gilt auch für Niederländisch-Indien und Curacao.
Papua-Neuguinea
Papua-Neuguinea hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Portugal
Vorbehalt:
1.Ziffer eins Daß das genannte Protokoll die Regierung der Republik Portugal nur gegenüber jenen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden.
2.Ziffer 2 Daß das genannte Protokoll für die Republik Portugal hinsichtlich jedes feindlichen Staates ohne weiteres die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand des Protokolls bilden, nicht beobachten sollten.
Rumänien
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1991,)
Salomonen
Die Salomonen haben erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Vorbehalt:
1.Ziffer eins daß das genannte Protokoll die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nur gegenüber Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert oder die ihm endgültig beigetreten sind;
2.Ziffer 2 daß das genannte Protokoll für die Republik der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen bewaffnete Macht oder dessen tatsächliche oder rechtliche Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Spanien
Ich erkläre namens der Regierung Seiner Majestät das am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichnete Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem Völkerbundmitgliede oder Staate, der die gleiche Verpflichtung übernimmt und einhält, also unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, als bindend anzuerkennen.
Vereinigtes Königreich
Vorbehalt
1.Ziffer eins daß das genannte Protokoll Seine Britische Majestät nur gegenüber Mächten und Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm endgültig beigetreten sein werden;
2.Ziffer 2 daß das genannte Protokoll für Seine Britische Majestät hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolles bilden, nicht beobachten sollten.
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Vietnam
Vietnam hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.