Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

24.12.2003

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 38,

Benützungsbewilligung

  1. Absatz einsDer Bauherr hat nach Vollendung von Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer eins,, 3 und 5 und Paragraph 20, Ziffer eins und vor deren Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;
    2. Ziffer 2
      ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
    3. Ziffer 3
      ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;
    4. Ziffer 4
      eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;
    5. Ziffer 5
      bei Feuerungsanlagen überdies
      1. Litera a
        eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die beim Probebetrieb erzielten Betriebswerte gemäß der Heizanlagenverordnung,
      2. Litera b
        eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die Dichtheit der Rohrleitungen und über das Ergebnis der nach Paragraph 90, Absatz eins, erfolgten Prüfung sowie über die einwandfreie Isolierung und Erdung der Lagerbehälter.
  3. Absatz 3Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid darüber zu entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an die bauliche Anlage benützt werden darf.
  4. Absatz 4Die Benützungsbewilligung ist auf Grund der Aktenlage zu erteilen, wenn die Unterlagen gem. Absatz , vorliegen.
  5. Absatz 5Wird keine Bescheinigung eines Bauführers gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vorgelegt, hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen.
  6. Absatz 6Die Benützungsbewilligung ist zu erteilen,
    • Strichaufzählung
      wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
    • Strichaufzählung
      bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder
    • Strichaufzählung
      wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.
  7. Absatz 7Die Benützungsbewilligung kann bei einer der genannten Voraussetzungen auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
  8. Absatz 8Wird eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt, so hat die Behörde die Benützung zu untersagen.

Im RIS seit

31.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40017123