Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

.

Oö. Raumordnungsgesetz 1994 Art. 5

Kurztitel

Oö. RaumordnungsgesetzNächster Suchbegriff 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 114/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 125/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger Suchbegriff. ROG 1994

Index

90 Raumordnung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR 2021

Text

Artikel V

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 125/2020)

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Auf Grundlage des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2015,, erlassene örtliche Entwicklungskonzepte behalten ihre Geltung bis zur Erlassung eines örtlichen Entwicklungskonzepts auf Grundlage dieses Gesetzes. Mit Ablauf des 31. Dezember 2032 sind an diesen örtlichen Entwicklungskonzepten keine Änderungen mehr zulässig. Für Änderungen dieser örtlichen Entwicklungskonzepte gelten die Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2015,.
  3. Absatz 3Für örtliche Entwicklungskonzepte, die bis zum Ablauf des 15. Juni 2021 gemäß Paragraph 34, Absatz eins, beschlossen werden, gelten die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4Geschäftsbauten, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet bzw. bewilligt wurden und nach den nunmehrigen Anforderungen des Paragraph 23, Absatz 3 a, nicht mehr errichtet werden dürfen, können bestehen bleiben bzw. im Rahmen der erteilten Bewilligung errichtet werden. Die Anforderungen des Paragraph 23, Absatz 3 a, gelten nicht für bewilligungs- oder anzeigepflichtige Zu- und Umbauten an rechtmäßig bestehenden Geschäftsbauten, soweit damit - mit Ausnahme der Erhöhung der zulässigen Gesamtverkaufsfläche - keine Änderung der Flächenwidmung verbunden ist.
  5. Absatz 5Geschäftsbauten, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet bzw. bewilligt wurden und nach den nunmehrigen Anforderungen des Paragraph 24, Absatz eins, dritter bis letzter Satz nicht mehr errichtet werden dürfen, können bestehen bleiben bzw. im Rahmen der erteilten Bewilligung errichtet werden.
  6. Absatz 6Paragraph 30 b, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
  7. Absatz 7Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
  8. Absatz 8Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige baubehördliche Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 125/2020)

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2023

Gesetzesnummer

10000370

Dokumentnummer

LOO40021991

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1993/114/A5/LOO40021991