Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

.

Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung § 7

Kurztitel

Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. VSVO

Index

21 Veranstaltungswesen

Text

Paragraph 7,

  1. Ziffer eins
    Lärmschutz: Für Veranstaltungen mit Musikanlagen (Indoor und Outdoor) ist die Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes M-122, Band 122 aus dem Jahr 2000, verbindlich zu befolgen. Bei im öffentlichen Interesse durchgeführten Veranstaltungen können vertretbare Überschreitungen der in den Tabellen bezüglich der Beeinträchtigung der Nachbarschaft festgelegten Dezibelbelastungen zugelassen werden, wenn gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorgeschrieben werden (z. B. Schallabstrahlrichtung, Veranstaltungszeit), die die Beeinträchtigung der Nachbarschaft möglichst gering halten.
  2. Ziffer 2
    Abfallentsorgung: Die ordnungsgemäße Entsorgung des bei der Veranstaltung angefallenen Abfalls muss sichergestellt sein.
  3. Ziffer 3
    Rauchen; brennbare Abfälle: Bei Veranstaltungen, bei denen das Rauchen zulässig ist, müssen in den Raucherbereichen zweckentsprechende Aschenbecher bereitstehen. Die Inhalte der Aschenbecher und sonstige brennbare Abfälle dürfen bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung nur in nicht brennbaren Behältern oder in geprüften Sicherheitsabfallbehältern gesammelt werden.
Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2010,)

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

20000501

Dokumentnummer

LOO40010573

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2008/25/P7/LOO40010573