Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1967 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

06.09.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

78 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 40,

Kammerumlage

  1. Absatz einsDie Kammerumlage ist von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer mit Ausnahme der Mitglieder gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 und 4 zu entrichten.

  1. Absatz 2Die Kammerumlage für die Mitglieder gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 3 a, besteht aus einem Grundbetrag von 14,50 Euro und einem Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermeßbetrages, der höchstens 750% erreichen darf. Der Hebesatz muß für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Grundbetrag darf bis zum Dreifachen erhöht werden. Eine Erhöhung des Grundbetrages ist erst dann zulässig, wenn der Hebesatz des Grundsteuermeßbetrages mit 750% festgelegt wurde. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,)

  1. Absatz 3Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 und 5 ist in einem Tausendsatz des steuerpflichtigen Umsatzes im Ausmaß bis zu fünf von Tausend festzusetzen. Spätestens bis 31. März hat jeder Umlagepflichtige der Landwirtschaftskammer die steuerpflichtigen Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres mitzuteilen. Die jeweilige Kammerumlage ist mit Bescheid der Landwirtschaftskammer vorzuschreiben. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung. Im übrigen gelten für die Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlage die Bestimmungen der Oö. Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung.

  1. Absatz 4Sind bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 3 a, oder bei land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, jeweils mehrere Personen Mitglieder der Landwirtschaftskammer, so ist die Kammerumlage nur einmal zu entrichten; diese Mitglieder sind bezüglich der Kammerumlage Gesamtschuldner. Soweit Eigentümer, Fruchtgenußberechtigte und Pächter nichts anderes vereinbaren, hat im Innenverhältnis der jeweilige Eigentümer die Kosten der Kammerumlage zu tragen. Eine Kammerumlage für die Mitgliedschaft gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, ist dann nicht zu entrichten, wenn hinsichtlich der Betriebsgrundstücke bereits eine Umlagepflicht nach Absatz 2, besteht.

  1. Absatz 5Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, ist von den Abgabenbehörden des Bundes unter sinngemäßer Anwendung der Bundesabgabenordnung zu erheben. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermeßbetrag festzusetzen hat. Die Landwirtschaftskammer hat dem Bund für die Erhebung der Kammerumlage eine Einhebungsvergütung von bis zu 1,5% der eingehobenen Beträge zu entrichten. Für die Entrichtung der Kammerumlage gilt Abschnitt römisch III des Grundsteuergesetzes 1955 sinngemäß. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2008,)

  1. Absatz 6Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß Paragraph 3 a, ist von der Landwirtschaftskammer zu erheben. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung. Im übrigen gelten für die Vorschreibung und die Einhebung die Bestimmungen der Oö. Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung.

  1. Absatz 7Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, ist von der Landwirtschaftskammer zu erheben; die Höhe der Umlage darf höchstens 1% der für die gesetzliche Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, wobei für die Bemessung jeweils nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen ist. In gleicher Weise und im gleichen Verhältnis zum Einkommen ist die Kammerumlage für jene Mitglieder gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, festzusetzen, die der gesetzlichen Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung nicht unterliegen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Kammerumlage über Verlangen der Landwirtschaftskammer abzuführen.

  1. Absatz 8Die näheren Bestimmungen zu den Absatz 3,, 6 und 7 sind in einer Beitragsordnung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1973,, 4/1996)

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009

Gesetzesnummer

10000080

Dokumentnummer

LOO40009030