Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2022/12/0014

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0014

Entscheidungsdatum

28.02.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art92 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §46
VwGVG 2014 §33
VwRallg
ZustG §35 Abs5
ZustG §35 Abs5 idF 2018/I/104
ZustG §35 Abs6
ZustG §35 Abs6 idF 2018/I/104
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 92 heute
  2. B-VG Art. 92 gültig von 28.10.2008 bis 03.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  3. B-VG Art. 92 gültig ab 28.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 92 gültig von 19.12.1945 bis 27.10.2008 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 92 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. ZustG § 35 heute
  2. ZustG § 35 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 35 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 35 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  1. ZustG § 35 heute
  2. ZustG § 35 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 35 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 35 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  1. ZustG § 35 heute
  2. ZustG § 35 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 35 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 35 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  1. ZustG § 35 heute
  2. ZustG § 35 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 35 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 35 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der O GmbH (vormals M GmbH) in W, vertreten durch die Polak & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Getreidemarkt 1, gegen den als Erkenntnis bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2020, Zlen. 1. W127 2227870-1/5E, 2. W127 2227872-1/5E, 3. W127 2227874-1/5E, 4. W127 2227876-1/5E, 5. W127 2227870-2/6E, 6. W127 2227872-2/6E, 7. W127 2227874-2/6E und 8. W127 2227876-2/6E, betreffend Zurückweisung von Beschwerden und Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Streichung von Arzneispezialitäten aus dem Gelben Bereich des Erstattungskodex (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen vier Bescheide des Dachverbands der Sozialversicherungsträger als verspätet zurück (Spruchpunkt A römisch eins.) und die von der revisionswerbenden Partei in diesem Zusammenhang gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt A römisch zwei.).
2
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der revisionswerbenden Partei Verständigungen über die Bereithaltung der Bescheide zur Abholung an deren elektronischer Zustelladresse (iSv. Paragraph 35, ZustG) durch einen Zustelldienst mit Zustellnachweis am 17. Dezember 2019 zwischen 10:56 Uhr und 11:02 Uhr übermittelt worden seien. Die Abholung der Bescheide durch die revisionswerbende Partei sei am 17. Dezember 2019 um 11:11 Uhr erfolgt. Die Beschwerden seien am 15. Jänner 2020 um 17:27 Uhr bei der belangten Behörde eingebracht worden.
3
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Paragraph 35, Absatz 5, ZustG aus, dass als Zustellzeitpunkt der Tag der Abholung der angefochtenen Bescheide (Dienstag, 17. Dezember 2019) anzusehen sei. Die Rechtsmittelfrist habe daher am Dienstag, den 14. Jänner 2020 geendet, sodass die erst am 15. Jänner 2020 eingebrachten Beschwerden verspätet und folglich zurückzuweisen seien. Dem auf die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 6, ZustG (wonach die Zustellung „als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt“ gilt) gestützten Standpunkt der revisionswerbenden Partei, dass die Beschwerden nicht verspätet seien, trat das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung entgegen. Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gelte jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt (Hinweis auf Paragraph 35, Absatz 5, ZustG in der ab 1. Dezember 2019 geltenden Fassung). Dies sei gleichzuhalten mit einer physischen Zustellung, bei der der Empfänger die Sendung tatsächlich übernehme. Abweichend davon enthielten Paragraph 35, Absatz 6, und 7 ZustG „Zustellfiktionen bezüglich des Zustellzeitpunktes“. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seinem Beschluss vom 6. November 2018, Ro 2018/01/0011, im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz 5, ZustG festgehalten, dass durch das Wort „spätestens“ klargestellt worden sei, dass sich aus den folgenden Absätzen 6 und 7 des Paragraph 35, ZustG ergeben könne, dass die Zustellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam geworden sei. Diese Rechtsprechung könne auch auf den geltenden Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 5, ZustG, der das Adverb „jedenfalls“ statt des Adverbs „spätestens“ enthalte, umgelegt werden, „da immer die Abholung des Dokumentes als solche das fristauslösende Element“ darstelle. Die von der revisionswerbenden Partei angeführte „Neuheit der Rechtslage“ sei daher nicht nachvollziehbar.
4
Die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass ein dem Rechtsvertreter unterlaufener Irrtum über das Ende einer Frist zwar ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen könne, welches die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermögliche. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setze jedoch voraus, dass der Partei kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Fristversäumung zur Last liege. Bei einem rechtskundigen Parteienvertreter sei dabei ein strenger Maßstab anzulegen; ein Verschulden des Rechtsvertreters sei dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnen. Ein Rechtsanwalt habe der Fristberechnung die gebührende Beachtung zu schenken. Für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall sei in einer Rechtsanwaltskanzlei der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. Er habe selbst die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtigen Eintragungen im Kalender im Rahmen der gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Hiervon entbinde auch großer Arbeitsdruck nicht.
5
Die für die vorliegende Rechtssache zuständige Rechtsanwältin habe in einer „eidesstättigen Erklärung“ selbst festgehalten, dass sie nach Übermittlung der Bescheide durch die revisionswerbende Partei „nicht noch einmal überprüft“ habe, ob sich durch die Abholung der Bescheide die Rechtsmittelfrist geändert habe. In Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, ZustG, die hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung eines zur Abholung bereitgehaltenen Dokuments auf die Abholung dieses Dokumentes abstelle, könne nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden, wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter nicht den tatsächlichen Beginn der Rechtsmittelfrist überprüft und die Vormerkung der Frist dementsprechend vornimmt bzw. anpasst. Es sei nicht vorgebracht worden, dass sich die Rechtsanwaltskanzlei noch vor Übermittlung der Bescheide die Verständigung über die Abholung eines Dokumentes einschließlich des Hinweises auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam werde, als Kontrollparameter für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist von der revisionswerbenden Partei habe vorlegen lassen. Auch darin sei ein Verschulden der anwaltlichen Vertreter zu sehen, weil zwar (unter Hinweis auf die Möglichkeit von Missverständnissen und Kommunikationslücken zwischen dem Mandanten und dem Anwalt) gerügt worden sei, dass die Behörde auch bei anwaltlich vertretenen Mandanten direkt der Partei zustelle, eine tatsächliche Kontrolle des Übermittlungsvorganges von der Behörde an die Partei aber weder unverzüglich noch durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen (wie der Verständigung über die Bereithaltung von Dokumenten zur Abholung) erfolgt sei. Im Übrigen stelle Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum eines berufsmäßigen Parteienvertreters für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könne, zumal „vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient“ (Hinweise auf VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0001; 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Aus der „eidesstättigen Erklärung“ eines Mitarbeiters der revisionswerbenden Partei ergebe sich, dass dieser „viel später“ (nach dem Zustellvorgang) gesehen habe, dass die Verständigung von der Bereitstellung der Bescheide eine „Rechtsbelehrung“ enthalten habe. In dieser sei jedoch eindeutig darauf hingewiesen worden, dass das Dokument bereits mit der Abholung als zugestellt gelte. Da ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden den Rechtsvertretern der revisionswerbenden Partei selbst anzulasten sei, seien die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag betreffend das in der Kanzlei etablierte Kontrollsystem nicht zielführend; das Kontrollsystem diene ohnehin im Wesentlichen der Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter eines Rechtsanwaltes zur Vermeidung von Fehlern, nicht jedoch der Überwachung des - die Kontrolle ausübenden - Rechtsanwalts selbst.
6
Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig.
7
Die revisionswerbende Partei erhob gegen diese Entscheidung zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 29. November 2021, E 1496/2020-17, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof darin Folgendes aus:

„Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) und auf Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, wann die Bescheide nach Paragraph 35, Zustellgesetz wirksam zugestellt worden sind und ob das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens zu Recht verneint hat, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , zu Paragraph 89 d, GOG VfSlg. 20.033 aus 2015,, allgemein zu verschiedenen verfahrensrechtlichen Regelungssystemen zuletzt VfSlg. 20.317 aus 2019, sowie zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften VfSlg. 11.401 aus 1987,, 11.979 aus 1989,, 14.078 aus 1995,, 15.634 aus 1999, und 15.673 aus 1999,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Paragraph 15, VO EKO gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an vergleiche , die Aufhebung der Wortfolge ‚durch den Hauptverband‘ in Paragraph 15, VO-EKO durch die 3. Verfahrensordnungs-Novelle, Verlautbarung Nr. 106 aus 2008,, mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 sowie Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 21, AVG). Paragraph 351 g, ASVG ist damit für die angefochtene Entscheidung nicht präjudiziell.“

8
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2021, E 1496/2020-19, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag der revisionswerbenden Partei dem Verwaltungsgerichtshof ab.
9
In der Folge brachte die revisionswerbende Partei die vorliegende außerordentliche Revision ein.
10
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
1. In Ansehung von Spruchpunkt A römisch eins. der angefochtenen Entscheidung bringt die revisionswerbende Partei zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, dass einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Paragraph 35, Absatz 5 und Paragraph 35, Absatz 6, ZustG fehle. Die „einzige verfügbare Entscheidung“ zur geltenden Fassung des Paragraph 35, Absatz 5, ZustG sei der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2020, Ra 2020/18/0354. Diese Entscheidung behandle die „hier relevante Rechtsfrage bei näherem Hinsehen inhaltlich gerade nicht“.
14
Dieses Vorbringen zeigt eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf.
15
In der bis zum 30. November 2019 geltenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, lauteten die Absätze 5 und 6 des Paragraph 35, ZustG wie folgt:

„(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt spätestens mit seiner Abholung als zugestellt.

(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Absatz eins, Ziffer 3,) wirksam.“

16
Mit der zitierten Novelle wurde in Paragraph 35, Absatz 5, ZustG das Wort „spätestens“ durch das Wort „jedenfalls“ ersetzt; im Übrigen blieb der Wortlaut der Absätze 5 und 6 des Paragraph 35, ZustG unverändert. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zu der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, bewirkten Änderung in Paragraph 35, Absatz 5, ZustG aus: „Es soll lediglich eine sprachliche Klarstellung erfolgen, die oftmals zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat.“ Regierungsvorlage 381, BlgNR 26. GP, 9). Damit ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 35, Absatz 5, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, auf Paragraph 35, Absatz 5, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, übertragbar.
17
Bereits zu der vor der zitierten Novelle geltenden Fassung des Paragraph 35, Absatz 5, ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem eine Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes iSd. Paragraph 35, ZustG am selben Tag (im damaligen Revisionsfall: am 22. Juni 2018) sowohl übermittelt und zur Abholung bereitgehalten, als auch von einer zur Abholung berechtigten Person abgeholt wurde, angenommen, dass die Zustellung mit der Abholung an diesem Tag (damals: 22. Juni 2018) gemäß Paragraph 35, Absatz 5, ZustG bewirkt war (VwGH 6. November 2018, Ro 2018/01/0011, insb. Rn. 3 und 34). Zum gleichen Ergebnis kam der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. Oktober 2020, Ra 2020/18/0354, auch in einem Fall, in dem der zu beurteilende Zustellvorgang (in Form der Übermittlung, Bereithaltung und Abholung am selben Tag, damals dem 10. Juli 2020) nach In-Kraft-Treten der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, erfolgten Änderung des Paragraph 35, Absatz 5, ZustG stattgefunden hat. Das Verwaltungsgericht ist von dem den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Verständnis des Paragraph 35, Absatz 5, ZustG nicht abgewichen. Schon aus diesem Grund wirft die Revision in Bezug auf Spruchpunkt A römisch eins. der angefochtenen Entscheidung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
18
2. In Bezug auf den Spruchpunkt A römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung begründet die Revision ihre Zulässigkeit damit, dass das Bundesverwaltungsgericht die Annahme, der revisionswerbenden Partei sei kein bloß minderer Grad des Versehens zuzurechnen, in unvertretbarer Weise gelöst habe. Eine Unvertretbarkeit der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, die die Zulässigkeit der Revision im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründe, sei dann „indiziert“, wenn das Bundesverwaltungsgericht die betreffende Rechtsfrage „abweichend von der Rechtsprechung des OGH gelöst“ habe (Hinweis auf VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006). Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes liege bei einer vertretbaren (aber letztlich unzutreffenden) Rechtsansicht nicht bloß leichte Fahrlässigkeit, sondern „überhaupt kein Verschulden“ vor. Eine unvertretbare Rechtsansicht bedeute aber auch noch nicht (zwingend) grobe Fahrlässigkeit des Rechtsanwenders (Hinweis auf OGH 27.1.1998, 1 Ob 241/97s). Die Ansicht der revisionswerbenden Partei sei aber nicht nur vertretbar, sondern werde auch „von namhaften Stimmen“ vertreten.
19
Entgegen den wiedergegebenen Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung vermag der Hinweis auf eine behauptete Abweichung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Abweichen von der für die vorliegende Beurteilung allein maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzutun (VwGH 14.9.2017, Ra 2017/01/0255; 11.8.2021, Ra 2020/11/0187; 6.12.2021, Ra 2021/03/0303; Entsprechendes gilt bei bloßem Hinweis auf behauptete Uneinheitlichkeiten zwischen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH 5.7.2017, Ra 2017/17/0436; 8.6.2018, Ra 2017/17/0452; 27.5.2019, Ra 2017/12/0047). Die in der Zulässigkeitsbegründung zitierte Aussage des hg. Erkenntnisses vom 3. Juli 2020, Ra 2020/14/0006, betrifft die Revisibilität im Fall einer Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.
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Unabhängig vom Vorgesagten - dh. auch unter Außerachtlassung der Untauglichkeit des erwähnten Zulässigkeitsvorbringens - ist vorliegend eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht ersichtlich. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0027; 3.9.2018, Ra 2018/01/0370, jeweils mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Vorliegend ist das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern nicht abgewichen, als es seiner Entscheidung zugrunde legte, dass Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter in der Regel keinen minderen Grad des Versehens darstellt, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient vergleiche , VwGH 25.8.2021, Ro 2020/05/0024, mwN). Rechtsirrtümer der vorliegenden Art durch einen beruflichen Parteienvertreter können nur in besonderen Ausnahmefällen zur Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages führen vergleiche , etwa VwGH 21.9.2000, 2000/20/0167, zu einem Fall, in dem die vom Parteienvertreter gesetzte Rechtshandlung auf einer Rechtsauffassung beruhte, die auch vom Bundeskanzleramt in einem Durchführungsrundschreiben geäußert worden war). Dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege kein bloß minderer Grad des Versehens vor, im vorliegenden Fall in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, lässt die Revision angesichts der im Zustellzeitpunkt bereits bekannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 35, Absatz 5, ZustG in der zuvor geltenden Fassung (VwGH 6.11.2018, Ro 2018/01/0011, im Hinblick auf welche auch die Relevanz der in der Revison - nicht aber bereits im Wiedereinsetzungsantrag - ins Treffen geführten „namhaften Stimmen“ der Literatur in den Hintergrund tritt) sowie angesichts dessen, dass die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, keinerlei Anhaltspunkt dafür bietet, dass der Gesetzgeber die in der genannten Rechtsprechung vertretene - oben in Rn. 17 dargestellte - Auslegung dieser Bestimmung verwerfen wollte (und die Revision einen solchen Anhaltspunkt auch nicht aufzeigt), nicht erkennen.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120014.L00

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Dokumentnummer

JWT_2022120014_20220228L00

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