Mit Bescheid vom 2. April 1957 erteilte der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft der Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs. 2 der Verordnung über Luftverkehr vom 21. August 1936, DRGBl. I, S. 659, und § 7 des Luftverkehrsgesetzes vom 21. August 1936, DRGBl. I, S. 653, im Zusammenhalt mit § 2 des Rechtsüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945 (das neue Luftfahrtgesetz BGBl. Nr. 253/1957 - LFG - trat erst mit 1. Jänner 1958 in Kraft), die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Errichtung des Kontrollturmes am Flughafen Wien-Schwechat unter verschiedenen Bedingungen, worunter Punkt 33 lautete: "Die Garagen im Erdgeschoß sind für die Flugsicherungsdienststelle vorzubehalten, ausgenommen eine Garagierungsmöglichkeit für ein Abfertigungsfahrzeug der Beschwerdeführerin" und Punkt 35: "Für die Flugsicherungsdienststelle Wien sind zusätzliche Garagierungsmöglichkeiten für 10 Pkw bzw. Transporter mit einem Einzelplatzbedarf von ca. 15 m2 herzustellen. Die Garagierungsmöglichkeit ist in einem Umkreis von ca. 150 m vom Kontrollturm aus gemessen vorzusehen."Mit Bescheid vom 2. April 1957 erteilte der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 32, Absatz 2, der Verordnung über Luftverkehr vom 21. August 1936, DRGBl. römisch eins, S. 659, und Paragraph 7, des Luftverkehrsgesetzes vom 21. August 1936, DRGBl. römisch eins, S. 653, im Zusammenhalt mit Paragraph 2, des Rechtsüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6 aus 1945, (das neue Luftfahrtgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, - LFG - trat erst mit 1. Jänner 1958 in Kraft), die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Errichtung des Kontrollturmes am Flughafen Wien-Schwechat unter verschiedenen Bedingungen, worunter Punkt 33 lautete: "Die Garagen im Erdgeschoß sind für die Flugsicherungsdienststelle vorzubehalten, ausgenommen eine Garagierungsmöglichkeit für ein Abfertigungsfahrzeug der Beschwerdeführerin" und Punkt 35: "Für die Flugsicherungsdienststelle Wien sind zusätzliche Garagierungsmöglichkeiten für 10 Pkw bzw. Transporter mit einem Einzelplatzbedarf von ca. 15 m2 herzustellen. Die Garagierungsmöglichkeit ist in einem Umkreis von ca. 150 m vom Kontrollturm aus gemessen vorzusehen."
Mit Bescheid vom 28. Dezember 1972 erteilte der Bundesminister für Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde gemäß den §§ 68 Abs. 1 und 72 LFG der Beschwerdeführerin als Flughafenerhalter die Zivilflugplatz-Bewilligung zur Änderung des mit dem Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 21. September 1959 in der Fassung des Bescheides vom 7. Juli 1966 festgelegten Betriebsumfanges des Flughafens Wien-Schwechat zum Zwecke der Errichtung einer zweiten Piste sowie der Verringerung der Breite der bereits bestehenden Piste und der Erweiterung der Sicherheitszone. Unter Punkt I (Betriebsumfang) wurde u. a. bestimmt: "1.) Die Lage des Flughafens Wien-Schwechat und seiner bestehenden und geplanten Bodeneinrichtungen und sonstigen Anlagen sowie seine geänderten Flugplatzgrenzen ergeben sich aus dem Ausbauplan Nr. 688/62-142 D vom 9. November 1972 (Anlage 1)." Weiters wurde im Punkt IV (Beilagen) ausgesprochen: "Der Ausbauplan (Anlage 1), der Sicherheitszonenplan (Anlage 2) und das Verzeichnis der Luftfahrthindernisse in der für den Flughafen Wien-Schwechat in Aussicht genommenen Sicherheitszone (Anlage 3) bilden wesentliche Bestandteile dieses Bescheides."Mit Bescheid vom 28. Dezember 1972 erteilte der Bundesminister für Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde gemäß den Paragraphen 68, Absatz eins und 72 LFG der Beschwerdeführerin als Flughafenerhalter die Zivilflugplatz-Bewilligung zur Änderung des mit dem Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 21. September 1959 in der Fassung des Bescheides vom 7. Juli 1966 festgelegten Betriebsumfanges des Flughafens Wien-Schwechat zum Zwecke der Errichtung einer zweiten Piste sowie der Verringerung der Breite der bereits bestehenden Piste und der Erweiterung der Sicherheitszone. Unter Punkt römisch eins (Betriebsumfang) wurde u. a. bestimmt: "1.) Die Lage des Flughafens Wien-Schwechat und seiner bestehenden und geplanten Bodeneinrichtungen und sonstigen Anlagen sowie seine geänderten Flugplatzgrenzen ergeben sich aus dem Ausbauplan Nr. 688/62-142 D vom 9. November 1972 (Anlage 1)." Weiters wurde im Punkt römisch vier (Beilagen) ausgesprochen: "Der Ausbauplan (Anlage 1), der Sicherheitszonenplan (Anlage 2) und das Verzeichnis der Luftfahrthindernisse in der für den Flughafen Wien-Schwechat in Aussicht genommenen Sicherheitszone (Anlage 3) bilden wesentliche Bestandteile dieses Bescheides."
Da es insbesondere im Zusammenhang mit der Ende August 1979 vorgesehenen Eröffnung der UNO-City zweckdienlich erschien, neue Sondergasträume zu schaffen, stellte die Beschwerdeführerin am 2. August 1978 unter Anschluß von Plänen beim Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung dieser Räume (samt Cour d'Honneur) als Zubau zum Abfertigungsgebäude (Bauteil B) des Flughafens Wien-Schwechat auf dem Grundstück Nr. 583/2, EZ. 373 der KG. X, gemäß § 78 LFG. Gleichfalls am 2. August 1978 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, gemäß § 69 LFG die Lage der geplanten Bodeneinrichtung zu genehmigen.Da es insbesondere im Zusammenhang mit der Ende August 1979 vorgesehenen Eröffnung der UNO-City zweckdienlich erschien, neue Sondergasträume zu schaffen, stellte die Beschwerdeführerin am 2. August 1978 unter Anschluß von Plänen beim Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung dieser Räume (samt Cour d'Honneur) als Zubau zum Abfertigungsgebäude (Bauteil B) des Flughafens Wien-Schwechat auf dem Grundstück Nr. 583/2, EZ. 373 der KG. römisch zehn, gemäß Paragraph 78, LFG. Gleichfalls am 2. August 1978 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, gemäß Paragraph 69, LFG die Lage der geplanten Bodeneinrichtung zu genehmigen.
An der vom Landeshauptmann von Niederösterreich bezüglich des bei ihm gestellten Ansuchens am 24. August 1978 anberaumten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle nahmen neben verschiedenen Amtssachverständigen auch Vertreter der belangten Behörde, des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, der Bundespolizeidirektion Schwechat und des Zollamtes Flughafen Wien teil. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, daß die Vertreter der Stadtgemeinde Schwechat, des Zollamtes und der Bundespolizeidirektion Wien gegen das Projekt keinen Einwand erhoben. Die Amtssachverständigen hielten verschiedene für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsame Vorschreibungen für erforderlich. Der Vertreter der belangten Behörde erklärte, er könne im Hinblick auf das bei der belangten Behörde gemäß § 68 LFG eingebrachte Ansuchen aus präjudiziellen Gründen derzeit noch keine abschließende Stellungnahme abgeben. Vor Erteilung der Bewilligung durch die belangte Behörde dürfe mit dem Bau nicht begonnen werden. Aus dem Verhandlungsprotokoll ist weiters ersichtlich, daß sich die Vertreter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt noch vor Schluß der Verhandlung entfernten. Sodann wurde der Bescheid verkündet, daß gemäß § 78 Abs. 1 und 3 LFG der Beschwerdeführerin die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Errichtung von Sondergasträumen als Zubau zum Bauteil B unter den Voraussetzungen erteilt werde, daß die im Zuge der Verhandlung gemachten Vorschreibungen eingehalten werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erbetene Bewilligung sei auf Grund des Ergebnisses des Ortsaugenscheines zu erteilen. Die Vorschreibung der Bedingungen und Auflagen sei durch § 79 Abs. 2 LFG gedeckt.An der vom Landeshauptmann von Niederösterreich bezüglich des bei ihm gestellten Ansuchens am 24. August 1978 anberaumten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle nahmen neben verschiedenen Amtssachverständigen auch Vertreter der belangten Behörde, des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, der Bundespolizeidirektion Schwechat und des Zollamtes Flughafen Wien teil. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, daß die Vertreter der Stadtgemeinde Schwechat, des Zollamtes und der Bundespolizeidirektion Wien gegen das Projekt keinen Einwand erhoben. Die Amtssachverständigen hielten verschiedene für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsame Vorschreibungen für erforderlich. Der Vertreter der belangten Behörde erklärte, er könne im Hinblick auf das bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 68, LFG eingebrachte Ansuchen aus präjudiziellen Gründen derzeit noch keine abschließende Stellungnahme abgeben. Vor Erteilung der Bewilligung durch die belangte Behörde dürfe mit dem Bau nicht begonnen werden. Aus dem Verhandlungsprotokoll ist weiters ersichtlich, daß sich die Vertreter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt noch vor Schluß der Verhandlung entfernten. Sodann wurde der Bescheid verkündet, daß gemäß Paragraph 78, Absatz eins und 3 LFG der Beschwerdeführerin die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Errichtung von Sondergasträumen als Zubau zum Bauteil B unter den Voraussetzungen erteilt werde, daß die im Zuge der Verhandlung gemachten Vorschreibungen eingehalten werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erbetene Bewilligung sei auf Grund des Ergebnisses des Ortsaugenscheines zu erteilen. Die Vorschreibung der Bedingungen und Auflagen sei durch Paragraph 79, Absatz 2, LFG gedeckt.
Bei der belangten Behörde langte in Ansehung des von der Beschwerdeführerin dort eingebrachten Ansuchens am 23. August 1978 ein Fernschreiben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt des Inhaltes ein, daß die geplante Situierung des Projektes für Sondergasträume mit Sonderparkplätzen etwa eine Halbierung des derzeitigen Parkplatzes "C" (davon ca. 120 bis 130 Parkplätze für Flugsicherungsbedienstete) sowie des Parkplatzes für die Dienstfahrzeuge des genannten Amtes (12 Parkplätze) mit sich bringe, weshalb dagegen Einspruch erhoben werde, wenn nicht geeignete Ersatzparkplätze zur Verfügung gestellt würden.
Die belangte Behörde beraumte nach Ergehen des obgenannten Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. August 1978 am 25. August 1978 unter Berufung auf § 70 Abs. 4 LFG eine mündliche Verhandlung für 4. September 1978 an.Die belangte Behörde beraumte nach Ergehen des obgenannten Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. August 1978 am 25. August 1978 unter Berufung auf Paragraph 70, Absatz 4, LFG eine mündliche Verhandlung für 4. September 1978 an.
Am 30. August 1978 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Gewerkschaftsobmannes der Fachgruppe Flugsicherung vom 25. August 1978 ein, in dem dieser auf die schlechte Stimmung seiner 375 Kollegen der Flugsicherungsstelle Wien verwies, zumal wiederum ein "Anschlag auf den C-Parkplatz" unternommen werde. Angeblich sollen die verbleibenden Parkplätze einzeln "verkauft" werden. Den Bediensteten wolle man Parkplätze um etwa S 100,-- monatlich nördlich des Parkhauses vermieten. Kostenlose Parkplätze solle es nur mehr im Bereich des "R-Parkplatzes" geben, die jedoch vom Betriebsgebäude ziemlich entfernt seien. Der Schnellbahnverkehr sei derzeit erst auf stündliche Intervalle eingerichtet, sodaß es für die Kollegen einen echten Gewinn von Freizeit darstelle, wenn sie den kostenlosen Parkplatz in unmittelbarer Nähe ihrer Betriebsstätte hätten, falls sie auf ihre Kosten einen eigenen Pkw benützen. Die belangte Behörde möge daher alles unternehmen, daß der Kollegenschaft die kostenlosen Parkplätze in unmittelbarer Nähe ihrer Dienstverrichtungsstätte erhalten werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 4. September 1978 wendeten sich die Vertreter der Beschwerdeführerin gegen die Behandlung der Frage der weiteren Parkmöglichkeiten für die Bediensteten der Flugsicherung. Sie erklärten im übrigen, daß nach Errichtung des Zubaues samt Cour d'Honneur der derzeit den Bediensteten der Flugsicherung und anderen Stellen kostenlos zur Verfügung stehende Parkplatz vor dem Bauobjekt C (mit ca. 145 Parkplätzen) ca. 73 Parkfahrzeugen eine Parkmöglichkeit bieten werde, wobei daran gedacht sei, die einzelnen Parkplätze an Interessenten zu vermieten. Der in dem bereits eingangs erwähnten Bescheid vom 2. April 1957 genannte Parkraum für Dienstfahrzeuge des Bundesamtes für Zivilluftfahrt werde weiterhin zur Verfügung stehen. Als Ersatz für die sonst frei benützbare Parkfläche werde ein neuer Parkplatz nördlich des Parkhauses 2 (mit Vermietung gegen Entgelt) errichtet. Kostenlose Parkplätze für Bedienstete werde es weiter im Bereiche der Parkplätze "K" und "R" geben (ca. 500 m vom Tower entfernt). Diese seien auch bisher bei Überfüllung des Parkplatzes C benützt worden. Sodann gab der Vertreter des Bundesministeriums für Inneres folgende Stellungnahme ab:
"1. Das Sicherheitshandbuch der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation empfiehlt, daß Sondergasträume so angelegt werden sollen, daß ihr Zutritt nur von der Landseite möglich ist. Etwaige Übereinkommen für die Benützung dieser Räume müssen die Unverletzlichkeit der Grenze zwischen der Land- und der Luftseite gewährleisten.
Der Benützerfluß der Sondergastanlage ist so zu regeln,
a) daß jene Personen, die die Sondergasträume von der Luftseite benützen, nicht mit Personen zusammentreffen können, die von der Landseite herkommen,
b) daß jene Personen, die von der Luftseite herkommen, mit Personen, die von der Landseite kommen, zusammentreffen, einer Sicherheitskontrolle, allenfalls einer Paßkontrolle unterzogen werden können,
c) daß jene Personen, die von der Luftseite kommen und den Sondergastraum passieren, einer Paß- und Sicherheitskontrolle unterzogen werden können; ferner, daß jene Personen, die von der Landseite kommen und die Sondergasträume passieren, einer Paß- und Sicherheitskontrolle unterzogen werden können.
Die Anlegung des Cour d'Honneur beim Sondergastraum ist so zu regeln, daß Parkplätze für den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Abfahrten für diese Fahrzeuge freibleiben."
Der Vertreter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erklärte, gegen das Projekt keinen Einwand zu erheben, wenn den Bediensteten der Flugsicherung Wien ein ausreichender unentgeltlicher Parkraum auf den bestehenden Parkplätzen R und K zur Verfügung gestellt werde, diese Parkmöglichkeit nicht mehr als 500 m vom Kontrollturm entfernt sei und die Parkplatzeinrichtungen derart organisiert würden, daß der Parkraum den Bediensteten sicher sei. Zu Punkt 5 der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres erklärten die Vertreter der Beschwerdeführerin, daß im Bereich des Sondergastraumes einvernehmlich mit der Bundespolizeidirektion Schwechat ein entsprechender Parkraum für Dienstfahrzeuge festgelegt werde. Eine Zusicherung von Parkplätzen für die Bediensteten der Flugsicherung im Bereiche der Parkplätze K und R im ausreichenden Ausmaß könne nicht abgegeben werden, da diese Parkplätze von sämtlichen am Flughafen Bediensteten unentgeltlich benützt werden könnten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. September 1978 wurde gemäß den §§ 68 und 141 Abs. 1 LFG die Situierung des Anbaues zum Abfertigungsgebäude (Bauteil B) für Sondergasträume plangemäß in Ergänzung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 1972 für den Flughafen Wien-Schwechat genehmigten Ausbauplanes mit den Auflagen bewilligt, daß 1.) die vom Bundesministerium für Inneres in der Niederschrift vom 4. September 1978 unter Punkt 1., 3. und 5. geforderten Sicherheitsmaßnahmen zu erfüllen, und 2.) für die Flugsicherungsdienststelle im Umkreis von nicht mehr als 500 m vom Kontrollturm eine ausreichende (mindestens der Anzahl der im Schichtdienst tätigen Flugsicherungsbediensteten entsprechende) Ersatzparkfläche für Kraftfahrzeuge kostenlos zur Verfügung zu stellen seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben sei vom technischen Standpunkt geeignet und bei Einhaltung der vom Bundesministerium für Inneres geforderten Sicherheitsmaßnahmen auch eine sichere Betriebsführung zu erwarten. Da durch den Zubau bzw. den im Lageplan vorgesehenen "Cour d'Honneur" ein Teil des der Flugsicherungsdienststelle Wien bisher kostenlos zur Verfügung gestandenen Parkplatzes verbaut werde, sei entsprechend der Forderung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zur Gewährleistung eines geordneten Flugsicherungsbetriebes die Bereitstellung einer ausreichenden Ersatzparkfläche aufzuerlegen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. September 1978 wurde gemäß den Paragraphen 68 und 141 Absatz eins, LFG die Situierung des Anbaues zum Abfertigungsgebäude (Bauteil B) für Sondergasträume plangemäß in Ergänzung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 1972 für den Flughafen Wien-Schwechat genehmigten Ausbauplanes mit den Auflagen bewilligt, daß 1.) die vom Bundesministerium für Inneres in der Niederschrift vom 4. September 1978 unter Punkt 1., 3. und 5. geforderten Sicherheitsmaßnahmen zu erfüllen, und 2.) für die Flugsicherungsdienststelle im Umkreis von nicht mehr als 500 m vom Kontrollturm eine ausreichende (mindestens der Anzahl der im Schichtdienst tätigen Flugsicherungsbediensteten entsprechende) Ersatzparkfläche für Kraftfahrzeuge kostenlos zur Verfügung zu stellen seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben sei vom technischen Standpunkt geeignet und bei Einhaltung der vom Bundesministerium für Inneres geforderten Sicherheitsmaßnahmen auch eine sichere Betriebsführung zu erwarten. Da durch den Zubau bzw. den im Lageplan vorgesehenen "Cour d'Honneur" ein Teil des der Flugsicherungsdienststelle Wien bisher kostenlos zur Verfügung gestandenen Parkplatzes verbaut werde, sei entsprechend der Forderung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zur Gewährleistung eines geordneten Flugsicherungsbetriebes die Bereitstellung einer ausreichenden Ersatzparkfläche aufzuerlegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor allem vor, daß durch die vom Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständige Behörde erteilte Bewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Zubaues zum Abfertigungsgebäude (Sondergasträume) keine Änderung des Betriebsumfanges des Zivilflughafens eingetreten sei, weshalb die belangte Behörde zu keiner Bescheiderlassung im Sinne des § 68 Abs. 1 LFG und der damit verbundenen Erteilung von Auflagen berechtigt gewesen sei. Sie sei überhaupt nur in Verkennung der Rechtslage an die belangte Behörde mit einem Antrag im Sinne des § 68 LFG herangetreten.Die Beschwerdeführerin bringt vor allem vor, daß durch die vom Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständige Behörde erteilte Bewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Zubaues zum Abfertigungsgebäude (Sondergasträume) keine Änderung des Betriebsumfanges des Zivilflughafens eingetreten sei, weshalb die belangte Behörde zu keiner Bescheiderlassung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, LFG und der damit verbundenen Erteilung von Auflagen berechtigt gewesen sei. Sie sei überhaupt nur in Verkennung der Rechtslage an die belangte Behörde mit einem Antrag im Sinne des Paragraph 68, LFG herangetreten.
Dem trat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zunächst mit dem Bemerken entgegen, schließlich habe die Beschwerdeführerin selbst einen Antrag auf Genehmigung der Lage der geplanten Bodeneinrichtung im Sinne der §§ 68 ff LFG bei ihr eingebracht und sei auch die Errichtungsbewilligung gemäß § 78 LFG vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 24. August 1978 unter der Vorschreibung erteilt worden, daß mit dem Bau vor Bewilligung der Situierung der Sondergasträume durch die belangte Behörde gemäß § 68 LFG nicht begonnen werden dürfe. Da die Beschwerdeführerin diesen Bescheid des Landeshauptmannes nicht bekämpft habe, sei er in Rechtskraft erwachsen. Der Meinung der belangten Behörde, daß daher unabhängig davon, ob ein Tatbestand im Sinne des § 68 LFG gegeben sei, eine Entscheidung gemäß § 68 LFG zu erfolgen habe, kann jedoch nicht gefolgt werden. Weder ein Parteienantrag noch die (allenfalls unzutreffende) Vorschreibung einer anderen Behörde bewirkt, daß eine Behörde, die eine konkrete Entscheidung nur bei Vorliegen bestimmter im Gesetz vorgesehener tatbestandsbezogener Voraussetzungen treffen kann, bei Fehlen dieser Voraussetzungen zu dieser Sachentscheidung befugt ist. Der im Bescheid des Landeshauptmannes vom 24. August 1978 enthaltenen Vorschreibung kann nur die Bedeutung beigemessen werden, daß die Errichtungsbewilligung gemäß § 78 LFG vorbehaltlich einer erforderlichen Genehmigung gemäß § 68 leg. cit. erteilt werde. Beinhaltet das gegenständliche Projekt aber keinen Tatbestand im Sinne des § 68 LFG, so kann und hat eine Änderung der bereits früher erteilten Zivilflugplatz-Bewilligung nicht zu erfolgen.Dem trat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zunächst mit dem Bemerken entgegen, schließlich habe die Beschwerdeführerin selbst einen Antrag auf Genehmigung der Lage der geplanten Bodeneinrichtung im Sinne der Paragraphen 68, ff LFG bei ihr eingebracht und sei auch die Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 78, LFG vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 24. August 1978 unter der Vorschreibung erteilt worden, daß mit dem Bau vor Bewilligung der Situierung der Sondergasträume durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 68, LFG nicht begonnen werden dürfe. Da die Beschwerdeführerin diesen Bescheid des Landeshauptmannes nicht bekämpft habe, sei er in Rechtskraft erwachsen. Der Meinung der belangten Behörde, daß daher unabhängig davon, ob ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 68, LFG gegeben sei, eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, LFG zu erfolgen habe, kann jedoch nicht gefolgt werden. Weder ein Parteienantrag noch die (allenfalls unzutreffende) Vorschreibung einer anderen Behörde bewirkt, daß eine Behörde, die eine konkrete Entscheidung nur bei Vorliegen bestimmter im Gesetz vorgesehener tatbestandsbezogener Voraussetzungen treffen kann, bei Fehlen dieser Voraussetzungen zu dieser Sachentscheidung befugt ist. Der im Bescheid des Landeshauptmannes vom 24. August 1978 enthaltenen Vorschreibung kann nur die Bedeutung beigemessen werden, daß die Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 78, LFG vorbehaltlich einer erforderlichen Genehmigung gemäß Paragraph 68, leg. cit. erteilt werde. Beinhaltet das gegenständliche Projekt aber keinen Tatbestand im Sinne des Paragraph 68, LFG, so kann und hat eine Änderung der bereits früher erteilten Zivilflugplatz-Bewilligung nicht zu erfolgen.
Gemäß § 59 LFG sind Bodeneinrichtungen Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und unmittelbar für die Abwicklung des Flugverkehrs bestimmt sind. Ausgenommen sind Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 LFG. Neben den Bewegungsflächen zählen z. B. Abfertigungsgebäude zu den Bodeneinrichtungen, demgemäß auch ein Zubau hiezu für die Abfertigung von Sondergästen, und zwar das Gesamtprojekt des Zubaues, also einschließlich sämtlicher damit verbundenen baulichen Maßnahmen.Gemäß Paragraph 59, LFG sind Bodeneinrichtungen Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und unmittelbar für die Abwicklung des Flugverkehrs bestimmt sind. Ausgenommen sind Flugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 122, LFG. Neben den Bewegungsflächen zählen z. B. Abfertigungsgebäude zu den Bodeneinrichtungen, demgemäß auch ein Zubau hiezu für die Abfertigung von Sondergästen, und zwar das Gesamtprojekt des Zubaues, also einschließlich sämtlicher damit verbundenen baulichen Maßnahmen.
Nach § 78 Abs. 1 LFG ist für die Errichtung, die Benützung sowie jede wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) eine Bewilligung erforderlich, für deren Erteilung gemäß Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr zuständig ist, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die im § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung (§ 94) hervorruft, gemäß Abs. 3 der Landeshauptmann in allen anderen Fällen. Unbestritten ist, daß die Kompetenz für die Erteilung der gegenständlich erforderlichen Errichtungsbewilligung vom Landeshauptmann zu Recht in Anspruch genommen wurde.Nach Paragraph 78, Absatz eins, LFG ist für die Errichtung, die Benützung sowie jede wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) eine Bewilligung erforderlich, für deren Erteilung gemäß Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr zuständig ist, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die im Paragraph 85, Absatz 2, Litera a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung (Paragraph 94,) hervorruft, gemäß Absatz 3, der Landeshauptmann in allen anderen Fällen. Unbestritten ist, daß die Kompetenz für die Erteilung der gegenständlich erforderlichen Errichtungsbewilligung vom Landeshauptmann zu Recht in Anspruch genommen wurde.
§ 79 Abs. 1 LFG bestimmt, daß eine Bewilligung gemäß § 78 Abs. 1 leg. cit. zu erteilen ist, wenn das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich ist. Nach Abs. 2 ist die Bewilligung insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist.Paragraph 79, Absatz eins, LFG bestimmt, daß eine Bewilligung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, leg. cit. zu erteilen ist, wenn das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich ist. Nach Absatz 2, ist die Bewilligung insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 LFG ist zum Betrieb von Zivilflugplätzen eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes. Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr zuständig (Abs. 2). Das Luftfahrtgesetz enthält keine Bestimmung, wonach jede Errichtung oder Änderung einer Bodeneinrichtung neben der Bewilligung nach §§ 78 f LFG auch eine solche nach § 68 Abs. 1 LFG verlangt. Es bedarf daher zunächst einer Prüfung, was unter dem Begriff des "Betriebsumfanges" zu verstehen ist. Erfährt der bereits festgelegte Betriebsumfang durch die gegenständliche Bodeneinrichtung eine Veränderung, so hat eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 LFG zu erfolgen; andernfalls wäre ein Vorgehen gemäß § 68 Abs. 1 LFG rechtswidrig.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, LFG ist zum Betrieb von Zivilflugplätzen eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes. Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr zuständig (Absatz 2,). Das Luftfahrtgesetz enthält keine Bestimmung, wonach jede Errichtung oder Änderung einer Bodeneinrichtung neben der Bewilligung nach Paragraphen 78, f LFG auch eine solche nach Paragraph 68, Absatz eins, LFG verlangt. Es bedarf daher zunächst einer Prüfung, was unter dem Begriff des "Betriebsumfanges" zu verstehen ist. Erfährt der bereits festgelegte Betriebsumfang durch die gegenständliche Bodeneinrichtung eine Veränderung, so hat eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, LFG zu erfolgen; andernfalls wäre ein Vorgehen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, LFG rechtswidrig.
Nach § 66 LFG hat der Bundesminister für Verkehr die Anforderungen, die an die einzelnen Arten von Zivilflugplätzen im Hinblick auf den Betriebsumfang zu stellen sind, nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu regeln (Zivilflugplatz-Verordnung). Dies erfolgte durch die Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972) BGBl. Nr. 313/1972.Nach Paragraph 66, LFG hat der Bundesminister für Verkehr die Anforderungen, die an die einzelnen Arten von Zivilflugplätzen im Hinblick auf den Betriebsumfang zu stellen sind, nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu regeln (Zivilflugplatz-Verordnung). Dies erfolgte durch die Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972) Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,. Nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt sich der Betriebsumfang von Zivilflugplätzen a) nach der Art des zugelassenen Verkehrs (öffentlicher Flugplatz, Privatflugplatz),Nach Paragraph 2, Absatz 2, dieser Verordnung bestimmt sich der Betriebsumfang von Zivilflugplätzen a) nach der Art des zugelassenen Verkehrs (öffentlicher Flugplatz, Privatflugplatz),
b) nach der Art der Luftfahrzeuge, die den Zivilflugplatz benützen dürfen (z. B. Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge), c) nach der Art und den Ausmaßen (Klassen) der für den Start und die Landung vorgesehenen Bewegungsflächen und d) nach der Art des zugelassenen Flugbetriebes (Sichtflugbetrieb bei Tag/Nacht, Instrumentenflugbetrieb, Präzisionsinstrumentenflugbetrieb der Kategorien I, II oder III). Dementsprechend enthält die Verordnung vor allem Regelungen über Art und Ausführung der Bewegungsflächen, den Schutzbereich und Freiflächen, optische Bodenhilfen und Luftfahrtbefeuerung, also über bestimmte Bodeneinrichtungen und die erforderlichen Festlegungen, die mit dem Betriebsumfang im Sinne des § 2 Abs. 2 zusammenhängen. Bestimmen daher Bodeneinrichtungen den Betriebsumfang, wie z. B. Bewegungsflächen, oder berühren die damit zusammenhängenden in der Zivilflugplatz-Verordnung sonst geforderten Festlegungen wie z. B. den Schutzbereich oder die erforderlichen Freiflächen, so bedarf die Errichtung und Änderung auch einer Bewilligung im Sinne des § 68 Abs. 1 LFG. b) nach der Art der Luftfahrzeuge, die den Zivilflugplatz benützen dürfen (z. B. Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge), c) nach der Art und den Ausmaßen (Klassen) der für den Start und die Landung vorgesehenen Bewegungsflächen und d) nach der Art des zugelassenen Flugbetriebes (Sichtflugbetrieb bei Tag/Nacht, Instrumentenflugbetrieb, Präzisionsinstrumentenflugbetrieb der Kategorien römisch eins, römisch zwei oder römisch drei). Dementsprechend enthält die Verordnung vor allem Regelungen über Art und Ausführung der Bewegungsflächen, den Schutzbereich und Freiflächen, optische Bodenhilfen und Luftfahrtbefeuerung, also über bestimmte Bodeneinrichtungen und die erforderlichen Festlegungen, die mit dem Betriebsumfang im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, zusammenhängen. Bestimmen daher Bodeneinrichtungen den Betriebsumfang, wie z. B. Bewegungsflächen, oder berühren die damit zusammenhängenden in der Zivilflugplatz-Verordnung sonst geforderten Festlegungen wie z. B. den Schutzbereich oder die erforderlichen Freiflächen, so bedarf die Errichtung und Änderung auch einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, LFG.
Allgemeine Bestimmungen über zivile Bodeneinrichtungen schlechthin enthält die Zivilflugplatz-Verordnung im Zusammenhang mit der Standortwahl von Zivilflugplätzen und deren Grenzen. So ist bei der Standortwahl insbesondere zu berücksichtigen, daß die Größe und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Landfläche sowie die Beschaffenheit der Umgebung die Errichtung der für einen geordneten Flugbetrieb notwendigen Bewegungsflächen und sonstigen
Bodeneinrichtungen ...... zulassen und den Bestimmungen des III.Bodeneinrichtungen ...... zulassen und den Bestimmungen des römisch drei.
Teiles der Verordnung über den Schutzbereich entsprechen muß (§ 3 Abs. 1 ZFV 1972). Die Grenzen von Zivilflugplätzen sind so festzulegen, daß sie zumindest sämtliche Bewegungsflächen und sonstige Bodeneinrichtungen umfassen. Die Flugplatzgrenzen müssen im Flugplatzlageplan enthalten sein (§ 6 Abs. 1 der Verordnung). Daraus ist zu folgern, daß nachträglich projektierte Bodeneinrichtungen auch insofern eine Änderung einer bereits erteilten Zivilflugplatzbewilligung erforderlich machen, wenn sie außerhalb der bestehenden Flugplatzgrenzen errichtet werden sollen. Muß doch diesfalls eine Änderung der Flugplatzgrenzen vorgenommen werden.Teiles der Verordnung über den Schutzbereich entsprechen muß (Paragraph 3, Absatz eins, ZFV 1972). Die Grenzen von Zivilflugplätzen sind so festzulegen, daß sie zumindest sämtliche Bewegungsflächen und sonstige Bodeneinrichtungen umfassen. Die Flugplatzgrenzen müssen im Flugplatzlageplan enthalten sein (Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung). Daraus ist zu folgern, daß nachträglich projektierte Bodeneinrichtungen auch insofern eine Änderung einer bereits erteilten Zivilflugplatzbewilligung erforderlich machen, wenn sie außerhalb der bestehenden Flugplatzgrenzen errichtet werden sollen. Muß doch diesfalls eine Änderung der Flugplatzgrenzen vorgenommen werden.
Weiters enthält § 8 ZFV 1972 die Regelung, daß für Zivilflugplätze Zufahrtsstraßen und Parkplätze für Kraftfahrzeuge im erforderlichen Umfang vorgesehen sein müssen. Würde daher durch die Errichtung einer neuprojektierten Bodeneinrichtung die Gesamtzahl der für einen geordneten Betrieb des Flugplatzes erforderlichen Parkplätze vermindert werden, so stellt auch dies einen im Sinne des § 68 Abs. 1 LFG bewilligungsbedürftigen Tatbestand dar. Ein solcher würde etwa auch dann vorliegen, wenn in einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Dienstfahrzeuge z. B. der im § 75 Abs. 2 genannten Dienststellen bescheidmäßig festgelegte Parkplätze nicht mehr zur Verfügung stünden.Weiters enthält Paragraph 8, ZFV 1972 die Regelung, daß für Zivilflugplätze Zufahrtsstraßen und Parkplätze für Kraftfahrzeuge im erforderlichen Umfang vorgesehen sein müssen. Würde daher durch die Errichtung einer neuprojektierten Bodeneinrichtung die Gesamtzahl der für einen geordneten Betrieb des Flugplatzes erforderlichen Parkplätze vermindert werden, so stellt auch dies einen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, LFG bewilligungsbedürftigen Tatbestand dar. Ein solcher würde etwa auch dann vorliegen, wenn in einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Dienstfahrzeuge z. B. der im Paragraph 75, Absatz 2, genannten Dienststellen bescheidmäßig festgelegte Parkplätze nicht mehr zur Verfügung stünden.
Auch aus all dem zeigt sich, daß nicht jede nach Vorliegen einer Zivilflugplatz-Bewilligung projektierte Bodeneinrichtung eine Änderung der Bewilligung nach § 68 Abs. 1 LFG nach sich zieht. (Vgl. hiezu auch Halbmayer-Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, Anm. 4 zu § 59 LFG, S. 99.)Auch aus all dem zeigt sich, daß nicht jede nach Vorliegen einer Zivilflugplatz-Bewilligung projektierte Bodeneinrichtung eine Änderung der Bewilligung nach Paragraph 68, Absatz eins, LFG nach sich zieht. (Vgl. hiezu auch Halbmayer-Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, Anmerkung 4, zu Paragraph 59, LFG, S. 99.)
Fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen zu einem Vorgehen nach § 68 Abs. 1 LFG, so mangelt es auch an der Rechtsgrundlage zur Erteilung der im Rahmen desselben im Luftfahrtgesetz vorgesehenen Auflagen und Bedingungen. Ist es doch schon Aufgabe der für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Bodeneinrichtung nach § 78 LFG zuständigen Behörde (vorliegend der Landeshauptmann), aus Anlaß der Bewilligung jene Auflagen zu erteilen, die zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig sind (vgl. 79 Abs. 2 LFG).Fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen zu einem Vorgehen nach Paragraph 68, Absatz eins, LFG, so mangelt es auch an der Rechtsgrundlage zur Erteilung der im Rahmen desselben im Luftfahrtgesetz vorgesehenen Auflagen und Bedingungen. Ist es doch schon Aufgabe der für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Bodeneinrichtung nach Paragraph 78, LFG zuständigen Behörde (vorliegend der Landeshauptmann), aus Anlaß der Bewilligung jene Auflagen zu erteilen, die zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig sind vergleiche 79, Absatz 2, LFG).
Die belangte Behörde hat, wie der angefochtene Bescheid zeigt, die Rechtslage verkannt, da sie offensichtlich davon ausging, daß jede Bodeneinrichtung, die auf einem bereits bestehenden Flugplatz errichtet oder geändert werde, eine Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung bedinge, weshalb sie auch zur Erteilung der im Spruch genannten Auflagen berechtigt sei. Sie hat deshalb unterlassen, jene Ermittlungen vorzunehmen und die Feststellungen zu treffen, aus denen das Vorliegen eines Tatbestandes im Sinne des § 68 Abs. 1 LFG im oben aufgezeigten Sinn abgeleitet werden könnte. Auch der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, da durch den Zubau (samt Cour d'Honneur) ein Teil des der Flugsicherungsstelle Wien bisher kostenlos zur Verfügung gestandenen Parkplatzes verbaut werde, sei entsprechend der Forderung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zur Gewährleistung eines geordneten Flugsicherungsdienstes auch die Bereitstellung einer ausreichenden Ersatzparkfläche für die Flugsicherungsstelle aufzuerlegen gewesen, vermag allein nicht das Vorliegen eines im Sinne des § 68 LFG bewilligungspflichtigen Tatbestandes zu begründen. Betrifft doch diese Auflage nach der Aktenlage offensichtlich die Privatfahrzeuge der Bediensteten der Flugsicherungsstelle. Das Luftfahrtgesetz enthält aber keine Bestimmung, wonach den Bediensteten dieser Dienststelle für ihre Privatfahrzeuge, mit denen sie zur Arbeit fahren (anstelle sich öffentlicher Verkehrsmittel zu bedienen), Parkplätze in einer bestimmten Entfernung vom Arbeitsplatz, geschweige denn kostenlos, zur Verfügung zu stellen wären. Gemäß § 75 Abs. 2 LFG, auf den sich die belangte Behörde in der Gegenschrift bezieht, hat der Flugplatzerhalter für Flugsicherungsstellen und für Dienststellen der Grenzpolizei nur Arbeits-, Übernachtungs- und Aufenthaltsräume im erforderlichen Ausmaß kostenlos zur Verfügung zu stellen. Parkplätze für Privatfahrzeuge der in diesen Dienststellen tätigen Personen können darunter nicht subsumiert werden.Die belangte Behörde hat, wie der angefochtene Bescheid zeigt, die Rechtslage verkannt, da sie offensichtlich davon ausging, daß jede Bodeneinrichtung, die auf einem bereits bestehenden Flugplatz errichtet oder geändert werde, eine Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung bedinge, weshalb sie auch zur Erteilung der im Spruch genannten Auflagen berechtigt sei. Sie hat deshalb unterlassen, jene Ermittlungen vorzunehmen und die Feststellungen zu treffen, aus denen das Vorliegen eines Tatbestandes im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, LFG im oben aufgezeigten Sinn abgeleitet werden könnte. Auch der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, da durch den Zubau (samt Cour d'Honneur) ein Teil des der Flugsicherungsstelle Wien bisher kostenlos zur Verfügung gestandenen Parkplatzes verbaut werde, sei entsprechend der Forderung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zur Gewährleistung eines geordneten Flugsicherungsdienstes auch die Bereitstellung einer ausreichenden Ersatzparkfläche für die Flugsicherungsstelle aufzuerlegen gewesen, vermag allein nicht das Vorliegen eines im Sinne des Paragraph 68, LFG bewilligungspflichtigen Tatbestandes zu begründen. Betrifft doch diese Auflage nach der Aktenlage offensichtlich die Privatfahrzeuge der Bediensteten der Flugsicherungsstelle. Das Luftfahrtgesetz enthält aber keine Bestimmung, wonach den Bediensteten dieser Dienststelle für ihre Privatfahrzeuge, mit denen sie zur Arbeit fahren (anstelle sich öffentlicher Verkehrsmittel zu bedienen), Parkplätze in einer bestimmten Entfernung vom Arbeitsplatz, geschweige denn kostenlos, zur Verfügung zu stellen wären. Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, LFG, auf den sich die belangte Behörde in der Gegenschrift bezieht, hat der Flugplatzerhalter für Flugsicherungsstellen und für Dienststellen der Grenzpolizei nur Arbeits-, Übernachtungs- und Aufenthaltsräume im erforderlichen Ausmaß kostenlos zur Verfügung zu stellen. Parkplätze für Privatfahrzeuge der in diesen Dienststellen tätigen Personen können darunter nicht subsumiert werden.
Im übrigen vermögen Ausführungen in der Gegenschrift eine im angefochtenen Bescheid fehlende ausreichende Begründung nicht zu ersetzen. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1973, Zl. 628/73 u. v. a.). Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift weiters die Ansicht vertritt, eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 LFG sei schon im Hinblick auf § 69 Abs. 2 leg. cit. und Pkt. I/1.) und IV des Spruches ihres Bescheides vom 28. Dezember 1972 betreffend die bereits seinerzeit erteilte Zivilflugplatz-Bewilligung für den Flughafen Wien-Schwechat erforderlich gewesen, ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 69 Abs. 2 LFG ist dem Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung ein Lageplan im geeigneten Maßstab mit den Flugplatzgrenzen und sämtlichen projektierten Bodeneinrichtungen in sechsfacher Ausfertigung beizufügen. Zu ergänzen wäre, daß gemäß § 69 Abs. 1 lit. b LFG im Antrag auch die geplanten Bodeneinrichtungen anzugeben sind. Dies hat, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, zur Prüfung (im Rahmen des § 71 Abs. 1 leg. cit.), ob ein Flugplatzvorhaben vom technischen Standpunkt aus geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist, zu erfolgen. Dies setzt aber voraus, daß das Gesetz eine Entscheidung im Sinne des § 68 Abs. 1 LFG vorschreibt. Das ist dann der Fall, wenn ein Zivilflugplatz neu angelegt wird. Muß doch geprüft werden, ob alle Bodeneinrichtungen und sonstigen in der Zivilflugplatz-Verordnung geforderten Festlegungen, derer es im Hinblick auf den geplanten Betriebsumfang bedarf, projektiert sind, ob der Schutzbereich gesichert ist, das Gelände geeignet usw. und die Flugplatzgrenzen so festgelegt wurden, daß sie sämtliche projektierte Bodeneinrichtungen einschließen. (Vgl. die Bestimmung des bereits zitierten § 6 ZFV 1972.) Dasselbe hat im Falle einer Änderung der den Betriebsumfang betreffenden Festlegungen, wie bereits oben dargelegt wurde, zu erfolgen. Ob die vorliegend projektierte Bodeneinrichtung aber überhaupt eine Änderung bewirkt, wurde nicht geklärt. Auch der Hinweis der belangten Behörde auf Pkt. I (Betriebsumfang) 1.) und IV (Beilagen) des Spruches ihres Bescheides vom 28. Dezember 1972 betreffend die seinerzeitige Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung, insbesondere zwecks Errichtung einer neuen Piste, deren Inhalt bereits in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben wurde, geht deshalb ins Leere. Der Umstand, daß eine Bodeneinrichtung bzw. der Zubau zu einer bereits bestehenden in dem dem seinerzeitigen Bescheid vom 28. Dezember 1972 zugrunde liegenden Ausbauplan noch nicht aufscheint, bedeutet nicht, daß jede neuprojektierte Bodeneinrichtung eine Bewilligung im Sinne des § 68 LFG erfordert, sondern bedarf es des Vorliegens der oben ausführlich dargelegten Voraussetzungen.Im übrigen vermögen Ausführungen in der Gegenschrift eine im angefochtenen Bescheid fehlende ausreichende Begründung nicht zu ersetzen. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1973, Zl. 628/73 u. v. a.). Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift weiters die Ansicht vertritt, eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, LFG sei schon im Hinblick auf Paragraph 69, Absatz 2, leg. cit. und Pkt. I/1.) und römisch vier des Spruches ihres Bescheides vom 28. Dezember 1972 betreffend die bereits seinerzeit erteilte Zivilflugplatz-Bewilligung für den Flughafen Wien-Schwechat erforderlich gewesen, ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, LFG ist dem Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung ein Lageplan im geeigneten Maßstab mit den Flugplatzgrenzen und sämtlichen projektierten Bodeneinrichtungen in sechsfacher Ausfertigung beizufügen. Zu ergänzen wäre, daß gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, LFG im Antrag auch die geplanten Bodeneinrichtungen anzugeben sind. Dies hat, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, zur Prüfung (im Rahmen des Paragraph 71, Absatz eins, leg. cit.), ob ein Flugplatzvorhaben vom technischen Standpunkt aus geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist, zu erfolgen. Dies setzt aber voraus, daß das Gesetz eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, LFG vorschreibt. Das ist dann der Fall, wenn ein Zivilflugplatz neu angelegt wird. Muß doch geprüft werden, ob alle Bodeneinrichtungen und sonstigen in der Zivilflugplatz-Verordnung geforderten Festlegungen, derer es im Hinblick auf den geplanten Betriebsumfang bedarf, projektiert sind, ob der Schutzbereich gesichert ist, das Gelände geeignet usw. und die Flugplatzgrenzen so festgelegt wurden, daß sie sämtliche projektierte Bodeneinrichtungen einschließen. (Vgl. die Bestimmung des bereits zitierten Paragraph 6, ZFV 1972.) Dasselbe hat im Falle einer Änderung der den Betriebsumfang betreffenden Festlegungen, wie bereits oben dargelegt wurde, zu erfolgen. Ob die vorliegend projektierte Bodeneinrichtung aber überhaupt eine Änderung bewirkt, wurde nicht geklärt. Auch der Hinweis der belangten Behörde auf Pkt. römisch eins (Betriebsumfang) 1.) und römisch vier (Beilagen) des Spruches ihres Bescheides vom 28. Dezember 1972 betreffend die seinerzeitige Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung, insbesondere zwecks Errichtung einer neuen Piste, deren Inhalt bereits in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben wurde, geht deshalb ins Leere. Der Umstand, daß eine Bodeneinrichtung bzw. der Zubau zu einer bereits bestehenden in dem dem seinerzeitigen Bescheid vom 28. Dezember 1972 zugrunde liegenden Ausbauplan noch nicht aufscheint, bedeutet nicht, daß jede neuprojektierte Bodeneinrichtung eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 68, LFG erfordert, sondern bedarf es des Vorliegens der oben ausführlich dargelegten Voraussetzungen.
Wie diese Ausführungen zeigen, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Wie diese Ausführungen zeigen, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977 beschränkt durch die von der Beschwerdeführerin beantragte Höhe. Die Zuerkennung von Stempelgebühren hatte nur für die in zweifacher Ausfertigung erforderliche Beschwerde (je Ausfertigung S 70,--), die Vollmacht (S 70,--) und für die Fotokopie des angefochtenen Bescheides und des Bescheides des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 2. April 1957 (je Bogen S 20,--, zusammen somit S 60,--) zu erfolgen. Das Mehrbegehren war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977, beschränkt durch die von der Beschwerdeführerin beantragte Höhe. Die Zuerkennung von Stempelgebühren hatte nur für die in zweifacher Ausfertigung erforderliche Beschwerde (je Ausfertigung S 70,--), die Vollmacht (S 70,--) und für die Fotokopie des angefochtenen Bescheides und des Bescheides des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 2. April 1957 (je Bogen S 20,--, zusammen somit S 60,--) zu erfolgen. Das Mehrbegehren war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen. Wien, am 22. Oktober 1980