Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 2000/10/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 15600 A/2001

Geschäftszahl

2000/10/0187

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Index

E1E;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
70/05 Schulpflicht;
70/06 Schulunterricht;

Norm

11997E234 EG Art234;
AVG §37;
AVG §56;
B-VG Art83 Abs2;
MRKZP 01te Art2;
SchPflG 1985 §11 Abs2;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchUG 1986 §42 Abs14;
SchUG 1986;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde 1. der mj. M S, vertreten durch die Mutter D S, und 2. der D S, beide in D-87629 Füssen und vertreten durch Elisabeth Wintergerst, Rechtsanwältin in D- 87629 Füssen, Brunnengasse 12 (Einvernehmensrechtsanwalt: Dr. Markus Distelberger, Jubiläumsstraße 1, 3130 Herzogenburg), gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Reutte vom 1. August 2000, Zl. Ic-292/6-00, betreffend Erfüllung der Schulpflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Die am 23. August 1988 geborene Tochter (Erstbeschwerdeführerin) der Zweitbeschwerdeführerin erfüllte im Schuljahr 1999 aus 2000, ihre Schulpflicht durch "Teilnahme am häuslichen Unterricht" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes (SchPflG).

Mit Bescheid vom 1. August 2000 sprach die belangte Behörde unter Berufung auf Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG aus, dass die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht untersagt werde. Die Schulpflicht sei an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen.

Nach der Begründung habe die Erstbeschwerdeführerin die Externistenprüfung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, leg. cit. am Ende des Schuljahres 1999 aus 2000, nicht positiv abgeschlossen. Der Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes sei daher nicht erbracht worden. Es sei daher anzuordnen gewesen, dass die Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllt werde.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. September 2000, B 1477/00, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus folgenden Gründen geltend gemacht:

Die belangte Behörde sei Gericht im Sinne des Artikel 234, EG. Im gegenständlichen Verfahren über die Genehmigung des häuslichen Unterrichtes sei diese Behörde auch letzte Instanz. Die belangte Behörde sei aber der ihr aus Artikel 234, Absatz 3, EG zukommenden Verpflichtung, den Europäischen Gerichtshof bei Vorliegen einer für die Entscheidung erheblichen Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechtes um Vorabentscheidung zu ersuchen, nicht nachgekommen. Die belangte Behörde habe übersehen, dass sie europarechtlich relevante Sachverhalte zu beurteilen gehabt hätte. Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung bezüglich der Gerichtsqualität der belangten Behörde nicht teilen, so möge er eine entsprechende Vorlage beschließen. Eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerinnen ergebe sich insbesondere daraus, dass die Externistenprüfungsverordnung nicht in Bezug auf eine Nachprüfung zur Anwendung komme, da sie teilweise Paragraph 11, SchPflG widerspreche. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich auch daraus, dass die Erstbeschwerdeführerin über einen unabgegrenzten Jahresstoff geprüft worden sei, was zu einer erheblich schwierigeren Prüfung führe als bei einer Prüfung, die bei Kindern in der Regelschule abgenommen werde. Durch die Ungleichbehandlung sei auch der zweite Satz des Artikel 2, des 1. Zusatzprotokolles zur Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Elternrecht gewährleiste, verletzt worden. Es liege eine Diskriminierung von EU-Ausländern vor, die einzig und allein auf Grund ihrer Staatsbürgerschaft erfolge. Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid insbesondere den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, das Legalitätsprinzip, das Recht auf Unterrichtsfreiheit und die Normen des EG-Vertrages verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung der Vorlage einer vorlagepflichtigen Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts an den EuGH das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1996, VfSlg. 14.607). Dies bezieht sich aber nur auf die Nichtvorlage durch ein nach Artikel 234, EG verpflichtetes Gericht. Ein solches ist jedenfalls der Verwaltungsgerichtshof, weshalb die Frage nach der Gerichtseigenschaft des Bezirksschulrates dahinstehen kann.

In der Beschwerde wird zwar behauptet, für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens bestünden mehrere entscheidungserhebliche Fragen bezüglich der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes. Diese Behauptung wird aber nicht näher konkretisiert. Dass der Ausgang des gegenständlichen Verfahrens von der Beantwortung von Fragen über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht abhängig wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Aus diesem Grund sieht er sich nicht veranlasst, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Soweit die Beschwerde die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, ist darauf zu verweisen, dass deren Prüfung nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes fällt. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem bereits genannten Beschluss vom 26. September 2000 die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich beurteilt, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Auch das übrige Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit darzutun.

Nach Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht - unbeschadet des Paragraph 12, - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Nach Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule - ausgenommen den Polytechnischen Lehrgang - mindestens gleichwertig ist.

Nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.

Was unter der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG). Nach Paragraph 42, Absatz 14, SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der Paragraphen eins, Absatz 4, 13, Absatz 3 und 22 Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Nach Paragraph 42, Absatz 9, SchUG gilt für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang (bei Externistenprüfungen) Paragraph 37, Absatz 2, bis 4 SchUG sinngemäß; für die Beurteilung der Prüfungskandidaten gilt Paragraph 38, Absatz eins, bis 3. Aus der letztzitierten Vorschrift (unter Einbeziehung der darin enthaltenen Verweisungen) folgt u.a., dass die Externistenprüfungen eine Klausurprüfung (schriftliche, grafische oder praktischer Arbeiten) und eine mündliche Prüfung umfassen vergleiche Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, SchUG) und vor einer Prüfungskommission (Paragraph 42, Absatz 4, SchUG) abzulegen sind. Die Leistungen der Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsteilen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung sind unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, bis 4 zu beurteilen (Paragraph 38, Absatz 3,). Weitere Regelungen über die Externistenprüfungen enthält die auf Grund des Paragraph 42, Absatz 15, SchUG erlassene Verordnung (Verordnung über die Externistenprüfungen). Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. hat das Externistenprüfungszeugnis u.a. eine Beurteilung der einzelnen Prüfungsgebiete und eine Gesamtbeurteilung zu enthalten; es sind (unter den jeweils genannten Voraussetzungen) die Gesamtbeurteilungen "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden", "mit gutem Erfolg bestanden", "bestanden" oder "nicht bestanden" aufzunehmen.

Aus diesen Regelungen folgt, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung vergleiche Paragraph 42, Absatz 14, SchUG) erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29. Mai 1995, Zl. 94/10/0187).

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass ein solcher Nachweis nicht vorlag. Für diesen Fall schreibt das Gesetz (Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5,, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vergleiche Paragraph 4, SchPflG) zu erfüllen habe.

Ob die Ablegung einer bzw. mehrerer Prüfungen über den gesamten Jahresstoff - wie die Beschwerdeführerinnen behaupten - für den Prüfling belastender ist als die laufende Überprüfung des Schulerfolges, die im Rahmen des Besuches einer Regelschule erfolgt, mag dahinstehen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die zur verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass geben könnte, ist darin allerdings nicht zu erblicken. Mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht sind etwa die periodische Prüfung dieser Kinder durch staatliche Organe, aber auch die zwangsweise Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar vergleiche dazu etwa - den auch in der Beschwerde zitierten Autor - Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung in Österreich und in Europa, Bd. römisch eins, 106 f).

Selbst allenfalls bei der Externistenprüfung unterlaufene Verfahrensmängel oder die Möglichkeit der Wiederholung der Externistenprüfung vermögen nichts daran zu ändern, dass der Nachweis eines zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts - in Gestalt des Zeugnisses über eine bestandene Externistenprüfung einer entsprechenden Schule - im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt nicht vorlag vergleiche dazu das Erkenntnis vom 29. Mai 1995, Zl. 94/10/0187).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 2001

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100187.X00

Im RIS seit

19.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014

Dokumentnummer

JWT_2000100187_20010425X00

Navigation im Suchergebnis