Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2024/04/0408

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0408

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Mag. F G in W, vertreten durch Dr. Thomas Schweiger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2024, Zl. W176 2248629-1/17E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: D Ges.m.b.H., W; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Schreiben vom 28. September 2020 erhob die Revisionswerberin eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gegen die Mitbeteiligte wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass im Zuge eines Heilverfahrens in einem Rehabilitationszentrum ohne ihre Zustimmung MRT-Befunde bei der Mitbeteiligten angefordert worden seien. Die Mitbeteiligte habe diese Befunde ohne Zustimmung der Revisionswerberin an das Rehabilitationszentrum weitergeleitet. Von diesem Verstoß habe die Revisionswerberin am 25. Juni 2020 mündlich durch Ärzte des Rehabilitationszentrums erfahren.
2
Die belangte Behörde wies die Beschwerde als unbegründet ab.
3
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid ab und erklärte die Revision für unzulässig.
4
Das Verwaltungsgericht ging dabei zusammengefasst von folgenden Feststellungen aus: Die Revisionswerberin absolvierte nach einer Hüftoperation im Zeitraum 16. Juni 2020 bis 17. Juli 2020 ein Anschlussheilverfahren gemäß Paragraph 65 a, B-KUVG in einem Rehabilitationszentrum. Die Revisionswerberin war zum Zeitpunkt des Anschlussheilverfahrens 77 Jahre alt und ist seit zwei Gehirnoperationen im Jahre 2018 dement und kognitiv signifikant eingeschränkt. Dem ärztlichen Team des Rehabilitationszentrums war dies bekannt. Die Revisionswerberin trat die Rehabilitation ohne jegliche Befunde an und konnte keine Angaben zu ihren Medikamenten und Vorbefunden machen. Der von der Revisionswerberin bevollmächtigte MMag. Dr. P.R. legte einige Tage nach der stationären Aufnahme der Revisionswerberin ein Konvolut radiologischer Bilder vor. Das ärztliche Team des Rehabilitationszentrums sichtete diese radiologischen Bilder, ordnete sie, befundete sie radiologisch und interpretierte sie neurochirurgisch. Bei einem der vorgelegten radiologischen Bilder fehlte der entsprechende Befundteil. Dieser neurologische MRT-Befund wurde vom ärztlichen Team des Rehabilitationszentrums für die Einschätzung des Gesundheitszustandes und des weiteren Behandlungsverlaufes der Revisionswerberin im physiotherapeutischen Anschlussheilverfahren als wichtig erachtet. Das ärztliche Team des Rehabilitationszentrums ersuchte daher die Mitbeteiligte am 22. Juni 2020 um Übermittlung eines Duplikats. Der angefragte Befundteil wurde noch am selben Tag von der Mitbeteiligten an das Rehabilitationszentrum gefaxt.
5
Ausgehend von diesem Sachverhalt folgerte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, die Mitbeteiligte sei gemäß der Definition in Artikel 4, Absatz 7, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff als datenschutzrechtlich Verantwortliche zu qualifizieren. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG habe jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG seien Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolge, oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Würden besondere Kategorien von Daten iSd. Artikel 9, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff verarbeitet, wozu ua. Gesundheitsdaten gehörten, müsse ein Erlaubnistatbestand des Artikel 9, Absatz 2, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff vorliegen. Ein Verstoß gegen Artikel 5, 6, und 9 Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff führe zu einer Verletzung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG. Es sei unbestritten, dass gegenständlich eine Verarbeitung einer besonderen Kategorie von Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff vorliege. Als Gesundheitsdaten würden nämlich „personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person [...] beziehen und aus denen Informationen über den Gesundheitszustand hervorgehen“ (Artikel 4, Ziffer 15, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff), gelten.
6
Eine Verarbeitung des MRT-Befundes der Revisionswerberin wäre daher nur dann möglich, wenn eine Ausnahme des Artikel 9, Absatz 2, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff vom Verarbeitungsverbot des Artikel 9, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff vorläge. Die Mitbeteiligte könne sich nicht auf eine ausdrückliche Einwilligung der Revisionswerberin zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera a, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff berufen, weil deren kognitive Einschränkung dem ärztlichen Team bekannt gewesen sei.
7
Des Weiteren sei gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera d, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie erforderlich sei, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Würden besondere Kategorien von Daten iSd. Artikel 9, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff verarbeitet, sei die Verarbeitung zulässig, wenn sie zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich sei und die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sei, ihre Einwilligung zu geben (Artikel 9, Absatz 2, Litera c, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff). Da die Voraussetzungen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera c, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff strenger seien, erübrige sich die nähere Prüfung der dortigen Voraussetzungen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera d, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff nicht erfüllt seien.
8
Der Rechtfertigungsgrund gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera d, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff sei dabei eng auszulegen (Hinweis auf OGH 27.11.2019, 6 Ob 150/19f;). Zudem sei die Anwendbarkeit von Artikel 6, Absatz eins, Litera d, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff auf Fälle zu beschränken, in welchen eine konkrete Gefahrensituation vorliege, weshalb vorbeugende Datenverarbeitungen nicht erfasst seien. Der Schutz von lebenswichtigen Interessen betroffener Personen könne vor allem bei Unfällen oder in anderen Notsituationen vorliegen. Vor dem Hintergrund der Beispiele aus Judikatur und Literatur könne im vorliegenden Fall nicht von einem medizinischen Notfall als Rechtfertigungsgrund für die Datenverarbeitung gesprochen werden.
9
Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iSd. Artikel 9, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff sei ua. zulässig, wenn sie für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich sei (Artikel 9, Absatz 2, Litera h, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff). Gesundheitsdaten dürften zu diesen Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliege, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolge, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliege.
10
Die Mitbeteiligte sei gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, MTD-Gesetz als radiologisch-technischer Dienst und folglich als gehobener medizinisch-technischer Dienst zu qualifizieren. Sie führe auf Basis ärztlicher Anordnungen eigenverantwortlich Untersuchungen aus, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebes erforderlich seien. Sie unterliege der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 11 c, Absatz eins, MTD-Gesetz, sie sei allerdings gemäß Paragraph 11 b, Absatz 2, MTD-Gesetz auch dazu verpflichtet, anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten oder Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über von ihr getroffene Maßnahmen zu erteilen. Im Fall dieser Informationsweitergabe werde nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen.
11
Es lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die in Artikel 9, Absatz 3, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff genannten Bedingungen und Garantien nicht eingehalten worden seien. Aufgrund der Rechtsgrundlagen im MTD-Gesetz sei die Mitbeteiligte ermächtigt gewesen, dem Rehabilitationszentrum als Sonderkrankenanstalt der BVAEB, wo die Revisionswerberin medizinisch behandelt worden sei, die für die Behandlung erforderlichen Auskünfte über die von ihr gesetzten Maßnahmen zu erteilen. Die Übermittlung des MRT-Befundes an das Rehabilitationszentrum sei erforderlich gewesen, um den Gesundheitszustand und den weiteren Behandlungsverlauf der Revisionswerberin im physiotherapeutischen Anschlussheilverfahren einschätzen bzw. planen zu können. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste hätten das Wohl und die Gesundheit der Patienten und Klienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren (Paragraph 11, Absatz eins, MTD-Gesetz). Auch habe die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde angeführt, dass der Befund zeitlich adäquat ohne Beeinträchtigung der Behandlung durch ihre Vertreter hätte erbracht werden können. Dieser Umstand und der pauschale Verweis, dass der Befund nicht medizinisch erforderlich gewesen sei, seien nicht geeignet, um die Begründung der Mitbeteiligten, welche sich auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte im Rehabilitationszentrum beziehe, zu entkräften. Entsprechendes gelte für das Vorbringen der Revisionswerberin, dass der schriftliche Befund allenfalls sekundär sei und primär zur Befundung stets die Bilder herangezogen würden.

Das Vorbringen, dass private oder öffentliche Krankenversicherungen nicht unter Artikel 9, Absatz 2, Litera h, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff fielen, gehe ins Leere, weil sich die vorliegende Datenschutzbeschwerde nicht gegen den Sozialversicherungsträger richte. Die Ausführungen zur „gesetzlichen Interessensabwägung“ könnten keine unzulässige Verarbeitung begründen, da im vorliegenden Fall eine qualifizierte gesetzliche Grundlage iSd. Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff vorliege. Zusammengefasst sei die Übermittlung des MRT-Befundes gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h, Vorheriger SuchbegriffDSGVONächster Suchbegriff zulässig gewesen, weil sie für die medizinische Diagnostik, die Versorgung bzw. Behandlung im Gesundheitsbereich auf der Grundlage des MTD-Gesetz erforderlich gewesen sei. Im Ergebnis könne die Mitbeteiligte ihre Rechtfertigung hinsichtlich der gegenständlichen Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Revisionswerberin auf die Bestimmungen über die Zwecke der medizinischen Diagnostik, der Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsbereich gemäß Paragraph 11 b, Absatz 2, MTD-Gesetz in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera h, Vorheriger SuchbegriffDSGVO stützen.

12
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
13
4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
4.1. Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung wörtlich vor, es bestehe „in casu keine einheitliche Rechtsprechung des VwGH respektive weicht der Erkenntnis von dieser allenfalls bestehenden Rechtsprechung des VwGH ab; respektive die Rechtsprechung ist auf den konkreten Fall nicht übertragbar und der Erkenntnis des BVwG weicht davon bzw. von den Leitlinien des VwGH ab“. Im Anschluss daran gibt die Revision eine ganze Reihe von Geschäftszahlen des Verwaltungsgerichtshofs wieder.
17
4.2. Ein Revisionswerber , der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen reicht zur Darlegung des Abweichens von der Rechtsprechung ebenso wenig aus wie die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rechtsprechung (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0157) oder die Zitierung von Erkenntnissen nach Zahlen ohne Eingehen auf die behaupteten inhaltlichen Abweichungen von dieser Rechtsprechung (VwGH 6.2.2024, Ra 2021/04/0199, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen reicht das Vorbringen der Revision zu ihrer Zulässigkeit, in der bloß die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand von Geschäftszahlen zitiert wird, ohne eine Rechtfrage zu benennen oder einen konkreten Fallbezug darzustellen, nicht aus, um dem Erfordernis der konkreten Darlegung der Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG zu genügen.

18
Dass das angefochtene - und im Übrigen ausführlich begründete - Erkenntnis laut Revision nicht auf einer verfahrens- und materiell-rechtlich einwandfreien Grundlage und nicht im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt sei, ist ebenso wenig zu erkennen wie auch, welche Rechtsfrage die Revision als diejenige ins Treffen zu führen wünscht, die im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG geeignet wäre, die Zulässigkeit entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts zu begründen.
19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040408.L00

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2025

Dokumentnummer

JWT_2024040408_20241126L00

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