Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2020/21/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0229

Entscheidungsdatum

15.07.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §46 Abs1 Z2
FPG 2005 §55
FPG 2005 §55 Abs2
FPG 2005 §55 Abs3
FPG 2005 §55 Abs5
FPG 2005 §59 Abs4
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Dr. Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Chvosta als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des M A, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2020, W154 2230403-1/11E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der 1997 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im April 2004 mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein und erhielt in der Folge Asyl in Österreich.
2
Er wurde wiederholt straffällig, weshalb ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. Juli 2018 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Revisionswerber eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2018 als unbegründet abgewiesen.
3
Von 6. Oktober 2017 bis 16. April 2020 befand sich der Revisionswerber in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft.
4
Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft wurde über ihn mit sogleich in Vollzug gesetztem Bescheid vom 16. April 2020 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. April 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet ab, und es stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG verpflichtete es den Revisionswerber zum Aufwandersatz an den Bund.
6
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:

7
Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG unter anderem zusammengefasst vor, dass die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung bei gleichzeitigem Bestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise das Recht auf freiwillige Ausreise ad absurdum führen würde und daher unrechtmäßig sei.
8
Die Revision ist schon aus diesem Grund zulässig und berechtigt.
9
Auszugehen ist davon, dass die Frist für die freiwillige Ausreise im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund des Paragraph 59, Absatz 4, FPG grundsätzlich mit der Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft am 16. April 2020 zu laufen begann vergleiche , VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Pkt. 2.3. der Entscheidungsgründe). Sie war daher sowohl bei Verhängung der Schubhaft als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsausspruchs durch das Bundesverwaltungsgericht noch offen.
10
Die Frist für die freiwillige Ausreise wird einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt vergleiche , Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, FPG, wonach bei der Festsetzung der Frist besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind). Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren. Dazu kommt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen.
11
Dass ein solcher Widerruf erfolgt wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt und ist auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Vielmehr erklärte der Vertreter des BFA dem Revisionswerber bei der vor der Schubhaftverhängung vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme vom 14. April 2020 ausdrücklich, dass er die Möglichkeit habe, bis zum 16. Mai 2020 „im Zuge der Schubhaft mit Unterstützung durch die Caritas“ freiwillig auszureisen (dabei ging das BFA davon aus, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise „aufgrund der derzeitigen COVID-19-Lage“ erst mit 1. Mai 2020 zu laufen beginnen würde).
12
Indem das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung dennoch als zulässig angesehen hat, hat es demnach die Rechtslage verkannt.
13
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
14
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.
15
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Juli 2021

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210229.L00

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2020210229_20210715L00

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