Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2018/11/0221

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0221

Entscheidungsdatum

14.01.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;

Norm

AVRAG 1993 §7b Abs5;
AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7f Abs1 Z3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/11/0222

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen des J R in Carvalhal Gdl, Portugal, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Joanneumring 6/2. Stock, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. August 2018,

1) Zl. LVwG 33.13-3298/2017-18 (hg. Ra 2018/11/0221), 2) Zl. LVwG 33.13-3272/2017-18 (hg. Ra 2018/11/0222), jeweils betreffend Übertretungen des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes - AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden - insoweit in Bestätigung entsprechender Straferkenntnisse der belangten Behörde - dem Revisionswerber als Vorstand der SLI mit Sitz in Portugal jeweils Übertretungen des AVRAG angelastet, weil er es zu verantworten habe, dass hinsichtlich näher genannter Arbeitnehmer der SLI, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Übersendung an einem näher genannten Einsatzort in Österreich beschäftigt worden seien, entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG die Lohnunterlagen nicht am Einsatzort bereitgehalten worden seien (Ra 2018/11/0222), und dass entgegen Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG die mit E-Mail der Abgabenbehörde vom 9. November 2015 angeforderten Lohnzettel und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung betreffend fünf dieser Arbeitnehmer nicht bis Ablauf der bis 17. November 2015 erstreckten Frist nachgereicht worden seien (Ra 2018/11/0221).

2 Über den Revisionswerber wurden deshalb - jeweils unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf die Hälfte der Mindeststrafen reduzierte - Geldstrafen von Euro 1000,-- (Ra 2018/11/0222) bzw. Euro 250,-- (Ra 2018/11/0221) pro betroffenen Arbeitnehmer verhängt.

3 Die ordentliche Revision gegen diese Erkenntnisse wurde jeweils nicht zugelassen.

4 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegten (außerordentlichen) Revisionen.

5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung der Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Ra 2018/11/0221:

Die Revision macht geltend, es gehe "um den Zusammenhang der Pflicht der Vorlage von Lohnzetteln nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages". Die Vorwürfe beträfen fünf Arbeitnehmer, die im September 2015 in Österreich zu arbeiten begonnen hätten und hinsichtlich derer die Lohnzettel nicht innerhalb der erstreckten Frist nachgereicht worden seien; die Aufforderung habe sich auf die Kontrolle am 1. Oktober 2015 bezogen. Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag sei ein genauer Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung des Entgelts und die Herstellung der Lohnabrechnungsbelege vorgesehen. Zu klären sei daher die grundsätzliche Frage, ob das Fehlen von Lohnzetteln, die es noch nicht geben könne, zur Grundlage einer Bestrafung gemacht werden dürfe; dazu sei keine Judikatur aufzufinden.

10 Dazu ist einleitend zunächst festzuhalten, dass dem Revisionswerber nicht bloß die Unterlassung der Übermittlung der Lohnzettel, sondern auch der Unterlagen betreffend die Lohneinstufung angelastet worden war. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bereits klargestellt, dass eine Übertretung des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG schon dann verwirklicht wird, wenn nicht sämtliche Unterlagen bereitgehalten werden vergleiche , VwGH 11.4.2018, Ra 2017/11/0219). Nichts anderes gilt für die Verpflichtung zur Vorlage von Lohnunterlagen nach Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG.

11 Dass sich die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen nur auf solche Unterlagen bezieht, die bereits vorliegen können, versteht sich geradezu von selbst (und wird im Übrigen in der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, womit Paragraph 7 d, AVRAG die im Revisionsfall maßgebende Fassung erhielt, ausdrücklich klargestellt vergleiche , dazu auch VwGH 13.12.2018, Ra 2017/11/0276)).

12 Von der Revision wird allerdings nicht einmal konkret geltend gemacht, dass es im Revisionsfall die von der Abgabenbehörde angeforderten Lohnzettel noch gar nicht geben habe können.

13 Ra 2018/11/0222:

Die Revision macht geltend, bei der Straffestsetzung sei das Grundprinzip verletzt worden, dass nur bei entsprechendem Verschulden eine Strafe verhängt werden dürfe, und es seien drei "Fallgruppen völlig gleich behandelt" worden. Es gäbe nämlich eine Gruppe, hinsichtlich der innerhalb der gesetzten Frist die Unterlagen vorgelegt worden seien, eine andere, hinsichtlich der die Unterlagen nachträglich vorgelegt worden seien und zudem auch jenen Fall, in dem Unterlagen wegen einer Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters verspätet vorgelegt worden seien. All dies hätte im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens gesonderte Berücksichtigung finden müssen.

14 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass mit dem hier angefochtenen Erkenntnis dem Revisionswerber die Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen, also ein Verstoß gegen Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG, angelastet worden war; die nachträgliche Übermittlung von Unterlagen ändert insofern nichts an der Verwirklichung dieses Tatbestands vergleiche , etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2017/11/0224, mwN).

15 Dass den Revisionswerber an der Nichtbereithaltung etwa kein Verschulden treffe, wird von der Revision gar nicht geltend gemacht. Im Übrigen wurde dem geringen Verschuldensgrad (was die im hg. Verfahren Ra 2018/11/0221 gegenständliche Verletzung der Verpflichtung zur nachträglichen Übermittlung der Unterlagen anlangt) ohnehin dadurch Rechnung getragen, dass jeweils unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf die Hälfte der Mindeststrafe reduzierte Geldstrafen verhängt wurden.

16 In den Revisionen werden nach dem Gesagten also keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Jänner 2019

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110221.L00

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWT_2018110221_20190114L00

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