1 Der aus Syrien stammende Revisionswerber stellte am 30. September 2015 vor einem Beamten der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Rahmen seiner am 16. Oktober 2015 erfolgten Erstbefragung gab er an, am 4. September 2015 auf dem Luftweg von Damaskus (Syrien) nach Antalya (Türkei) gereist zu sein. Im Anschluss habe er sich nach Izmir begeben. Von dort aus sei er mit Hilfe eines Schleppers in einem Schlauchboot zur "griechischen Insel Mytilini" (offenkundig gemeint: bis Mytilini auf der griechischen Insel Lesbos) weitergereist. In Griechenland sei er nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe dort aber einen Landesverweis erhalten. Daraufhin sei er mit einem Schiff nach Athen gefahren. "Im Zuge des Flüchtlingsstromes" sei er dann weitergereist, und zwar über die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich. In Kroatien sei er von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Dort habe er aber keinen Asylantrag gestellt. Sein Zielland sei Österreich gewesen. In Griechenland und Kroatien, wo er zwei bzw. vier Tage verbracht habe, sei "die Lage" nicht gut, weshalb er nicht dorthin zurück, sondern in Österreich bleiben wolle.
2 Noch am 16. Oktober 2015 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke des Revisionswerbers im Eurodac-System vorgenommen. Im daraufhin automationsunterstützt gelieferten "Eurodac Treffer Ergebnis" war verzeichnet, dass der Revisionswerber am 17. September 2015 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden sei.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies nach Korrespondenz mit der zuständigen kroatischen Behörde und Vernehmung des Revisionswerbers dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) Kroatien für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter einem ordnete die Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an. Sie stellte zudem fest, dass "demzufolge" gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Revisionswerbers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.). 3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies nach Korrespondenz mit der zuständigen kroatischen Behörde und Vernehmung des Revisionswerbers dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass gemäß Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) Kroatien für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem ordnete die Behörde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an. Sie stellte zudem fest, dass "demzufolge" gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Revisionswerbers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
4 Die Verwaltungsbehörde ging davon aus, dass der Revisionswerber, dessen Identität feststehe, von Serbien kommend unrechtmäßig in Kroatien eingereist sei. Seitdem habe er das Gebiet der Europäischen Union nicht wieder verlassen. Seit 30. September 2015 halte er sich unrechtmäßig in Österreich auf. Der Revisionswerber sei gesund und verfüge hier über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er weise keine "besondere Integrationsverfestigung" auf. Für die Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz sei Kroatien zuständig. Gründe, wonach die Ausübung des Selbsteintrittsrechts geboten sei, lägen nicht vor.
5 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass gegen diese Entscheidung die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 5 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass gegen diese Entscheidung die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6 In seiner Begründung verwies das Verwaltungsgericht zunächst auf die behördlichen Feststellungen und hielt fest, dass der Revisionswerber über Kroatien unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereist sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe am 5. November 2015 die zuständige kroatische Behörde um Aufnahme des Revisionswerbers nach der Dublin III-VO ersucht. Dieses Ersuchen sei aber nicht beantwortet worden. Daher habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die kroatische Behörde sowohl auf das Verstreichen der Antwortfrist als auch auf die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hingewiesen. 6 In seiner Begründung verwies das Verwaltungsgericht zunächst auf die behördlichen Feststellungen und hielt fest, dass der Revisionswerber über Kroatien unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereist sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe am 5. November 2015 die zuständige kroatische Behörde um Aufnahme des Revisionswerbers nach der Dublin III-VO ersucht. Dieses Ersuchen sei aber nicht beantwortet worden. Daher habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die kroatische Behörde sowohl auf das Verstreichen der Antwortfrist als auch auf die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme nach Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO hingewiesen.
7 Der Revisionswerber sei letztlich von Serbien, demnach einem Drittstaat, unrechtmäßig in Kroatien eingereist. Dies begründe die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für sein Gesuch auf internationalen Schutz. Die Verpflichtung Kroatiens zur Aufnahme des Revisionswerbers beruhe auf Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO, weil die kroatische Behörde auf das Aufnahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht geantwortet habe. Zwar sei der Revisionswerber zuvor auch in Griechenland gewesen, weshalb nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst die Zuständigkeit Griechenlands vorgelegen wäre. Das ändere aber nichts an der nunmehr gegebenen Zuständigkeit Kroatiens. In Griechenland herrschten im Asylwesen immer noch systemische Mängel. Für einen solchen Fall ordne Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO an, dass die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen sei, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden könne. Bei diesem anderen als zuständig zu bestimmenden Mitgliedstaat handle es sich im gegenständlichen Fall eben um Kroatien. 7 Der Revisionswerber sei letztlich von Serbien, demnach einem Drittstaat, unrechtmäßig in Kroatien eingereist. Dies begründe die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für sein Gesuch auf internationalen Schutz. Die Verpflichtung Kroatiens zur Aufnahme des Revisionswerbers beruhe auf Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO, weil die kroatische Behörde auf das Aufnahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht geantwortet habe. Zwar sei der Revisionswerber zuvor auch in Griechenland gewesen, weshalb nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zunächst die Zuständigkeit Griechenlands vorgelegen wäre. Das ändere aber nichts an der nunmehr gegebenen Zuständigkeit Kroatiens. In Griechenland herrschten im Asylwesen immer noch systemische Mängel. Für einen solchen Fall ordne Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO an, dass die Prüfung der in Kapitel römisch III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen sei, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden könne. Bei diesem anderen als zuständig zu bestimmenden Mitgliedstaat handle es sich im gegenständlichen Fall eben um Kroatien.
8 Im Weiteren legte das Bundesverwaltungsgericht noch dar, weshalb einer Überstellung des Revisionswerbers nach Kroatien auch Art. 3 und Art. 8 EMRK bzw. Art. 4 und 7 GRC nicht entgegenstünden. 8 Im Weiteren legte das Bundesverwaltungsgericht noch dar, weshalb einer Überstellung des Revisionswerbers nach Kroatien auch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 4 und 7 GRC nicht entgegenstünden.
9 Die Revision sei nicht zulässig, weil die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation des anderen Mitgliedstaates lägen. Diese ergebe sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten. Ansonsten beruhe die Entscheidung nur auf Tatsachenfragen, wie dem Gesundheitszustand und den privaten und familiären Bindungen. Die Rechtslage sei durch Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR geklärt bzw. liege ohnedies eine klare Rechtslage vor.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene außerordentliche Revision, die dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten vorlegt wurde, erwogen:
11 Die Revision erweist sich im Hinblick auf das zu ihrer Zulässigkeit erstattete Vorbringen, es gebe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Kriterium des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO bei einer Beurteilung nach Art. 3 Abs. 2 leg.cit. zu berücksichtigen sei, als zulässig (vgl. zur Möglichkeit unionsrechtsrechtliche Fragestellungen, soweit den diesbezüglichen Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, an den Verwaltungsgerichtshof herantragen zu können, den hg. Beschluss vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062). 11 Die Revision erweist sich im Hinblick auf das zu ihrer Zulässigkeit erstattete Vorbringen, es gebe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Kriterium des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO bei einer Beurteilung nach Artikel 3, Absatz 2, leg.cit. zu berücksichtigen sei, als zulässig vergleiche zur Möglichkeit unionsrechtsrechtliche Fragestellungen, soweit den diesbezüglichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, an den Verwaltungsgerichtshof herantragen zu können, den hg. Beschluss vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062).
12 Die Revision ist aber nicht berechtigt.
13 Der Revisionswerber bringt vor, nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO sei Griechenland der an sich zuständige Mitgliedstaat. Das Kriterium der illegalen Einreise sei damit bereits erschöpft, weshalb Kroatien nicht als zuständiger Mitgliedstaat in Betracht gezogen werden könne. Die Prüfung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO verlange, dass nur "nachrangige" Kriterien herangezogen werden dürften. Da eine Überstellung nach Griechenland wegen der dort herrschenden Verhältnisse zu unterbleiben habe, müsse Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. 13 Der Revisionswerber bringt vor, nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO sei Griechenland der an sich zuständige Mitgliedstaat. Das Kriterium der illegalen Einreise sei damit bereits erschöpft, weshalb Kroatien nicht als zuständiger Mitgliedstaat in Betracht gezogen werden könne. Die Prüfung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO verlange, dass nur "nachrangige" Kriterien herangezogen werden dürften. Da eine Überstellung nach Griechenland wegen der dort herrschenden Verhältnisse zu unterbleiben habe, müsse Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
14 § 5 AsylG 2005 lautet: 14 Paragraph 5, AsylG 2005 lautet:
"Zuständigkeit eines anderen Staates
§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Absatz 3Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
15 Art. 3 Dublin III-VO hat folgenden Wortlaut: 15 Artikel 3, Dublin III-VO hat folgenden Wortlaut:
"Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Absatz einsDie Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Absatz 2Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Absatz 3Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen."
16 Erwägungsgrund 25 der Dublin III-VO lautet:
"Der schrittweise Aufbau eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des AEUV gewährleistet wird, sowie die Festsetzung der Unionspolitiken zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen einschließlich allgemeiner Anstrengungen zur Verwaltung der Außengrenzen erfordern ausgewogene, im Geiste der Solidarität anzuwendende Zuständigkeitskriterien."
17 Eingangs ist anzumerken, dass der Revisionswerber die richtige Anwendung der in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zum Thema seiner an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde machen durfte (vgl. die Urteile des EuGH je vom 7. Juni 2016 in den Rs. Ghezelbash, C-63/15, und Karim, C- 155/15). 17 Eingangs ist anzumerken, dass der Revisionswerber die richtige Anwendung der in Kapitel römisch III der Dublin III-VO festgelegten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zum Thema seiner an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde machen durfte vergleiche die Urteile des EuGH je vom 7. Juni 2016 in den Rs. Ghezelbash, C-63/15, und Karim, C- 155/15).
18 Zur Entstehungsgeschichte der Dublin III-VO ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die nunmehr geltende Fassung des Art. 3 Abs. 2 im Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2008) 820 endg.) für eine "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)" noch nicht enthalten war. Nach Erstattung diverser Stellungnahmen im Gesetzgebungsprozess wurde in einem I/A-Punkt-Vermerk des Generalsekretariates des Rates vom 21. November 2012 (Dok. 16332/12) festgehalten, dass Vertreter des Rates, des Parlaments und der Kommission informelle Gespräche geführt hätten, um zu einer politischen Einigung zu gelangen. Aus diesen Kontakten sei der vorliegende Text hervorgegangen. Dieser Text enthielt nunmehr die in weiterer Folge beschlossene Fassung des Art. 3 Abs. 2. Nähere Erläuterungen zum Inhalt dieser Bestimmung enthält dieser I/A-Punkt-Vermerk allerdings nicht. 18 Zur Entstehungsgeschichte der Dublin III-VO ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die nunmehr geltende Fassung des Artikel 3, Absatz 2, im Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2008) 820 endg.) für eine "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)" noch nicht enthalten war. Nach Erstattung diverser Stellungnahmen im Gesetzgebungsprozess wurde in einem I/A-Punkt-Vermerk des Generalsekretariates des Rates vom 21. November 2012 (Dok. 16332/12) festgehalten, dass Vertreter des Rates, des Parlaments und der Kommission informelle Gespräche geführt hätten, um zu einer politischen Einigung zu gelangen. Aus diesen Kontakten sei der vorliegende Text hervorgegangen. Dieser Text enthielt nunmehr die in weiterer Folge beschlossene Fassung des Artikel 3, Absatz 2, Nähere Erläuterungen zum Inhalt dieser Bestimmung enthält dieser I/A-Punkt-Vermerk allerdings nicht.
19 Im am 6. Juni 2013 angenommenen Standpunkt (EU) Nr. 5/2013 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme des Textes der Dublin III-VO (ABl. 2013/C 177 E/01) wurde unter "Begründung des Rates" zur neuen Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 in Pkt. III.B.2. wie folgt ausgeführt: 19 Im am 6. Juni 2013 angenommenen Standpunkt (EU) Nr. 5/2013 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme des Textes der Dublin III-VO (ABl. 2013/C 177 E/01) wurde unter "Begründung des Rates" zur neuen Vorschrift des Artikel 3, Absatz 2, in Pkt. römisch III.B.2. wie folgt ausgeführt:
"Als Folge des Artikels 27 über Rechtsbehelfe wurde in Artikel 3 Absatz 2 eine Bestimmung hinzugefügt, um die neueste Rechtsprechung des EuGH festzuschreiben und die Bestimmung des für den Antrag zuständigen Mitgliedstaates in dem Fall zu regeln, dass die Überstellung der betreffenden Person aufgrund der in der oben genannten Rechtsprechung beschriebenen Bedingungen (wirkliche Gefahr der Verletzung der Grundrechte) unmöglich ist. Wenn außerdem aufgrund dieser Bestimmung keine Überstellung in irgendeinen nach dieser Verordnung bestimmten Mitgliedstaat erfolgen kann, wird der Mitgliedstaat, der das Bestimmungsverfahren durchführt, zum zuständigen Mitgliedstaat."
20 In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom 10. Juni 2013 betreffend den oben erwähnten Standpunkt des Rates (COM(2013) 416 final) hielt die Kommission (in Pkt. II) im Rahmen des legislativen Prozesses fest: 20 In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom 10. Juni 2013 betreffend den oben erwähnten Standpunkt des Rates (COM(2013) 416 final) hielt die Kommission (in Pkt. römisch II) im Rahmen des legislativen Prozesses fest:
"Aussetzung von Überstellungen/Frühwarnsystem
Der Vorschlag der Kommission sah ein Verfahren vor, bei dem Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems in einen bestimmten Mitgliedstaat in folgenden beiden Ausnahmefällen vorübergehend ausgesetzt werden: wenn die Asylsysteme unter besonderem Druck stehen und wenn sichergestellt werden muss, dass Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in allen Mitgliedstaaten ausreichenden Schutz erhalten.
Im gemeinsamen Standpunkt wird die Einführung eines solchen Verfahrens in der Dublin-Verordnung nicht befürwortet, weil befürchtet wird, dass dies eine Sogwirkung auf irreguläre Migranten hätte, was die Mitgliedstaaten veranlassen könnte, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EU-Recht zu verstoßen.
Statt einer Aussetzung der Überstellungen sieht der gemeinsame Standpunkt einen Prozess der Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung vor. Dieses System zielt vorrangig auf die Ermittlung und Behandlung der Ursachen der Probleme ab, die zu einer Asylkrise führen könnten. Der Standpunkt hebt auch stärker auf Solidarität und Grundrechtsschutz ab. Darüber hinaus stellt er in Verbindung mit dem neuen Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz das gleiche Schutzniveau für Antragsteller sicher, wie das, auf das der Vorschlag der Kommission für eine Aussetzung der Überstellungen abzielt, womit die Ziele des Kommissionsvorschlags erfüllt sind."
21 Sowohl aus der beschlossenen Textierung des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO als auch der Entstehungsgeschichte ergibt sich unzweifelhaft, dass die genannte Regelung letztlich in Reaktion auf das - sich damals noch mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, also der der nunmehr geltenden Dublin III-VO vorangegangenen Rechtslage befassende - Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 21. Dezember 2011 in den Rechtssachen N.S. ua., C-411/10 und C-493/10, ergangen ist. In diesem Urteil führte der EuGH in Spruchpunkt 2. aus: 21 Sowohl aus der beschlossenen Textierung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO als auch der Entstehungsgeschichte ergibt sich unzweifelhaft, dass die genannte Regelung letztlich in Reaktion auf das - sich damals noch mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, also der der nunmehr geltenden Dublin III-VO vorangegangenen Rechtslage befassende - Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 21. Dezember 2011 in den Rechtssachen N.S. ua., C-411/10 und C-493/10, ergangen ist. In diesem Urteil führte der EuGH in Spruchpunkt 2. aus:
"Das Unionsrecht steht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet."Das Unionsrecht steht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den ‚zuständigen Mitgliedstaat' im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den ‚zuständigen Mitgliedstaat' im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels römisch III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
22 In weiterer Folge wurde vom Europäischen Parlament mit legislativer Entschließung vom 12. Juni 2013 der Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2013 ohne weitere Abänderung gebilligt, und festgehalten, dass der "Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen" werde (ABl. 2016/C 065/40), worauf am 26. Juni 2013 die Unterzeichnung des Gesetzgebungsaktes durch die Präsidenten des Parlaments und des Rates erfolgte.
23 Vor dem Hintergrund der zitierten Materialien zur Dublin III-VO geht der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf den Erwägungsgrund 25 dieser Verordnung davon aus, dass die hier in Rede stehende Bestimmung des Art 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-VO nur so verstanden werden kann, dass die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, sämtliche in diesem Kapitel festgelegte Kriterien zu erfassen hat. 23 Vor dem Hintergrund der zitierten Materialien zur Dublin III-VO geht der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf den Erwägungsgrund 25 dieser Verordnung davon aus, dass die hier in Rede stehende Bestimmung des Artikel 3, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-VO nur so verstanden werden kann, dass die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel römisch III vorgesehenen Kriterien, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, sämtliche in diesem Kapitel festgelegte Kriterien zu erfassen hat.
24 Für eine solche Sichtweise spricht zunächst der Wortlaut dieser Bestimmung, der eine Einschränkung auf bestimmte Kriterien des Kapitels III nicht enthält. Das Fehlen einer solchen Einschränkung steht im Einklang mit den Ausführungen des Rates in seinem am 6. Juni 2013 gebilligten Standpunkt im Verfahren zur Erlassung der Dublin III-VO, wonach (nur) dann der Mitgliedstaat, der das Bestimmungsverfahren durchführt, zum zuständigen Mitgliedstaat wird, wenn die Überstellung der betreffenden Person aufgrund der in der oben genannten Rechtsprechung beschriebenen Bedingungen (wirkliche Gefahr der Verletzung der Grundrechte) in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich ist, und wenn außerdem aufgrund der Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO "keine Überstellung in 24 Für eine solche Sichtweise spricht zunächst der Wortlaut dieser Bestimmung, der eine Einschränkung auf bestimmte Kriterien des Kapitels römisch III nicht enthält. Das Fehlen einer solchen Einschränkung steht im Einklang mit den Ausführungen des Rates in seinem am 6. Juni 2013 gebilligten Standpunkt im Verfahren zur Erlassung der Dublin III-VO, wonach (nur) dann der Mitgliedstaat, der das Bestimmungsverfahren durchführt, zum zuständigen Mitgliedstaat wird, wenn die Überstellung der betreffenden Person aufgrund der in der oben genannten Rechtsprechung beschriebenen Bedingungen (wirkliche Gefahr der Verletzung der Grundrechte) in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich ist, und wenn außerdem aufgrund der Bestimmung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO "keine Überstellung in irgendeinen nach dieser Verordnung bestimmten Mitgliedstaat erfolgen" kann (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof). Somit ist dieser zum Verständnis des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO ergangenen Erklärung zu entnehmen, dass der Rat der Europäischen Union bei einer Vorgangsweise nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III VO gerade nicht von einer eingeschränkten Anwendbarkeit der in Kapitel III leg.cit. enthaltenen Kriterien ausgegangen ist. Mitgliedstaat erfolgen" kann (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof). Somit ist dieser zum Verständnis des Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO ergangenen Erklärung zu entnehmen, dass der Rat der Europäischen Union bei einer Vorgangsweise nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch III VO gerade nicht von einer eingeschränkten Anwendbarkeit der in Kapitel römisch III leg.cit. enthaltenen Kriterien ausgegangen ist.
25 Zudem wird aber nur eine solche Sichtweise den im Erwägungsgrund 25 und in den Materialien erklärten Zielen, die mit der Erlassung der Dublin III-VO verfolgt werden, gerecht. Aus dem
25. Erwägungsgrund lässt sich ableiten, dass mit der Dublin III-VO (ua. auch) das Ziel verfolgt wird, den Aufbau eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des AEUV gewährleistet wird, zu fördern. Einem solchen Ziel würde aber die Ausklammerung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO im Bereich der hier in Rede stehenden Verfahren zweifellos zuwider laufen. Würde nämlich die unrechtmäßige Einreise in das Gebiet der Europäischen Union - unbeschadet Vorrang genießender Zuständigkeitskriterien - im Bereich asylrechtlicher Verfahren nicht (mehr umfassend) zuständigkeitsbegründend sein, könnte dies sowohl im Allgemeinen als auch im Speziellen nachgerade in Bezug auf jene Sachverhalte, wie er auch im gegenständlichen Verfahren vorliegt, dazu führen, dass für jene Mitgliedstaaten, die über Außengrenzen verfügen, der Anreiz, diese Außengrenzen zu sichern, deutlich verringert würde. Nicht zuletzt deshalb wurde die von der Kommission ursprünglich vorgeschlagene - eine Zuweisung der Zuständigkeit bloß an den Mitgliedstaat der Antragstellung enthaltende - Fassung des Art. 3 Abs. 2 von den Mitgliedstaaten nicht befürwortet. Diese - so die Kommission in ihrer Mitteilung vom 10. Juni 2013 an das Europäische Parlament - befürchteten nämlich, dass die ursprünglich vorgeschlagene Regelung eine Sogwirkung auf irreguläre Migranten hätte, was die Mitgliedstaaten veranlassen könnte, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EU-Recht zu verstoßen. Auch könnte eine andere Auslegung Drittstaatsangehörige und Staatenlose dazu veranlassen, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben, um sich jenen Staat auszusuchen, in dem sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen; dies würde zu Sekundärmigration führen, die mit der Dublin III-Verordnung gerade verhindert werden soll (vgl. das Urteil des EuGH vom 17. März 2016, Rs. Mirza, C-695/15 PPU, Rnr. 52).25. Erwägungsgrund lässt sich ableiten, dass mit der Dublin III-VO (ua. auch) das Ziel verfolgt wird, den Aufbau eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des AEUV gewährleistet wird, zu fördern. Einem solchen Ziel würde aber die Ausklammerung des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO im Bereich der hier in Rede stehenden Verfahren zweifellos zuwider laufen. Würde nämlich die unrechtmäßige Einreise in das Gebiet der Europäischen Union - unbeschadet Vorrang genießender Zuständigkeitskriterien - im Bereich asylrechtlicher Verfahren nicht (mehr umfassend) zuständigkeitsbegründend sein, könnte dies sowohl im Allgemeinen als auch im Speziellen nachgerade in Bezug auf jene Sachverhalte, wie er auch im gegenständlichen Verfahren vorliegt, dazu führen, dass für jene Mitgliedstaaten, die über Außengrenzen verfügen, der Anreiz, diese Außengrenzen zu sichern, deutlich verringert würde. Nicht zuletzt deshalb wurde die von der Kommission ursprünglich vorgeschlagene - eine Zuweisung der Zuständigkeit bloß an den Mitgliedstaat der Antragstellung enthaltende - Fassung des Artikel 3, Absatz 2, von den Mitgliedstaaten nicht befürwortet. Diese - so die Kommission in ihrer Mitteilung vom 10. Juni 2013 an das Europäische Parlament - befürchteten nämlich, dass die ursprünglich vorgeschlagene Regelung eine Sogwirkung auf irreguläre Migranten hätte, was die Mitgliedstaaten veranlassen könnte, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EU-Recht zu verstoßen. Auch könnte eine andere Auslegung Drittstaatsangehörige und Staatenlose dazu veranlassen, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben, um sich jenen Staat auszusuchen, in dem sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen; dies würde zu Sekundärmigration führen, die mit der Dublin III-Verordnung gerade verhindert werden soll vergleiche das Urteil des EuGH vom 17. März 2016, Rs. Mirza, C-695/15 PPU, Rnr. 52).
26 Der Verwaltungsgerichtshof geht daher zusammengefasst davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO sowohl nach seinem Wortlaut als auch mit Blick auf seine Entstehungsgeschichte und nach den mit der Dublin III-VO verfolgten Zielen nur so verstanden werden kann, dass das in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO enthaltene Kriterium bei der weiteren Prüfung, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig anzusehen ist, zu berücksichtigen ist. Der anders lautenden Ansicht des Revisionswerbers war demnach nicht zu folgen. 26 Der Verwaltungsgerichtshof geht daher zusammengefasst davon aus, dass Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO sowohl nach seinem Wortlaut als auch mit Blick auf seine Entstehungsgeschichte und nach den mit der Dublin III-VO verfolgten Zielen nur so verstanden werden kann, dass das in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO enthaltene Kriterium bei der weiteren Prüfung, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig anzusehen ist, zu berücksichtigen ist. Der anders lautenden Ansicht des Revisionswerbers war demnach nicht zu folgen.
27 Da nach dem Gesagten am Inhalt der hier in Rede stehenden Norm kein Raum für Zweifel verblieb, war auch der Anregung des Revisionswerbers auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH nicht näher zu treten. Soweit der Revisionswerber auf Ausführungen des Generalanwalts in der vom EuGH mit Urteil vom 10. Dezember 2013 entschiedenen Rs. Abdullahi, C-394/12, verweist, kann es an dieser Stelle mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass zum einen die vom Revisionswerber zitierten Erwägungen des Generalanwalts keinen Eingang in das erwähnte Urteil des EuGH gefunden haben und zum anderen sich der Schlussantrag nicht mit der - wie oben dargestellt: insoweit maßgeblich veränderten - Rechtslage der Dublin III-VO, sondern deren Vorläuferbestimmungen auseinandergesetzt hat.
28 Fallbezogen bestreitet der Revisionswerber, der allein die Auffassung vertritt, Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO sei gar nicht anzuwenden, nicht, dass die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen gegeben wären. Dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung angesichts des festgestellten Sachverhaltes ein Fehler unterlaufen wäre, ist nicht zu sehen. 28 Fallbezogen bestreitet der Revisionswerber, der allein die Auffassung vertritt, Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO sei gar nicht anzuwenden, nicht, dass die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen gegeben wären. Dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung angesichts des festgestellten Sachverhaltes ein Fehler unterlaufen wäre, ist nicht zu sehen.
29 Soweit in der Revision aber noch behauptet wird, die Überstellung des Revisionswerbers nach Kroatien sei unzulässig, weil ihm dort unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe, fehlt jegliche substantiierte Darstellung diesbezüglicher Gründe. Die bloße Behauptung, die kroatischen Behörden seien wegen des massiven Flüchtlingsstromes überfordert, reicht dafür nicht aus. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 21. April 2016, Ra 2016/19/0027, in Bezug auf Slowenien festgehalten, dass vor dem Hintergrund fehlender Anhaltspunkte auf eine notorische Lageänderung in Slowenien und dem Fehlen einer entsprechend substantiierten Kritik an den dortigen Verhältnissen, anhand derer sich konkrete Hinweise ergeben hätten, dass unter Einbeziehung der Erhöhung der Zahl der durch Slowenien reisenden Fremden es dort nach Rückstellung zur Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC kommen werde, nicht davon ausgegangen werden könne, die in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung wäre erschüttert. Nichts anderes gilt aber im vorliegenden Fall, in dem weder anhand der vorliegenden Berichte zur Lage in Kroatien noch aufgrund der Ausführungen des Revisionswerbers eine solche Annahme angezeigt wäre. 29 Soweit in der Revision aber noch behauptet wird, die Überstellung des Revisionswerbers nach Kroatien sei unzulässig, weil ihm dort unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe, fehlt jegliche substantiierte Darstellung diesbezüglicher Gründe. Die bloße Behauptung, die kroatischen Behörden seien wegen des massiven Flüchtlingsstromes überfordert, reicht dafür nicht aus. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 21. April 2016, Ra 2016/19/0027, in Bezug auf Slowenien festgehalten, dass vor dem Hintergrund fehlender Anhaltspunkte auf eine notorische Lageänderung in Slowenien und dem Fehlen einer entsprechend substantiierten Kritik an den dortigen Verhältnissen, anhand derer sich konkrete Hinweise ergeben hätten, dass unter Einbeziehung der Erhöhung der Zahl der durch Slowenien reisenden Fremden es dort nach Rückstellung zur Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC kommen werde, nicht davon ausgegangen werden könne, die in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung wäre erschüttert. Nichts anderes gilt aber im vorliegenden Fall, in dem weder anhand der vorliegenden Berichte zur Lage in Kroatien noch aufgrund der Ausführungen des Revisionswerbers eine solche Annahme angezeigt wäre.
30 Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 30 Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2016