Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2011/11/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2011/11/0073

Entscheidungsdatum

28.06.2011

Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

TilgG 1972 §6 Abs1;
TilgG 1972 §6 Abs2;
TilgG 1972 §6 Abs3;
WehrG 2001 §24 Abs1;
ZDG 1986 §1 Abs4;
ZDG 1986 §5a Abs1 Z1;
ZDG 1986 §5a Abs1;
ZDG 1986 §5a Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des S K in G, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef Straße 42/Hauptstraße 35, gegen den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 27. August 2010, Zl. N/88/02/07/00, betreffend Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit Einberufungsbefehl vom 27. August 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 10. Jänner 2011 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 9. März 2011, B 1450/10) mit weiterem Beschluss vom 12. April 2011 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde. Er sieht sich in seinem Recht auf "Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienst" und in seinem Recht darauf verletzt, "nicht zum Wehrdienst einberufen zu werden".

Er bringt dazu - zusammengefasst - vor, er habe - nach einer früheren Zivildiensterklärung - am 23. Jänner 2009, nachdem der Einberufungsbefehl vom 9. Jänner 2009 (der in der Folge mit Erlassung eines amtswegigen Berfreiungsbescheides unwirksam geworden war) zugestellt worden sei, erneut eine Zivildiensterklärung, die allen gesetzlichen Erfordernissen entsprochen habe, abgegeben. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde wie auch der Zivildienstserviceagentur schließe die seinerzeitige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. Juli 2007 das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, nicht aus. Da der Beschwerdeführer zur Tatzeit erst 18 Jahre alt gewesen sei, sei die Auskunft aus dem Strafregister gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Tilgungsgesetz beschränkt. Ein Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 8. September 2008, mit dem festgestellt worden sei, dass infolge der strafgerichtlichen Verurteilung das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG ausgeschlossen sei und die Zivildiensterklärung vom 10. Juni 2008 die Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen, sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

4.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WehrG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ZDG wird der Wehrpflichtige mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig.

Gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, ZDG ist eine Zivildiensterklärung unter anderem dann mangelhaft, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt (Ziffer 4,).

Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, ZDG ist das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Ziffer eins,).

4.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. Juli 2007, 46 Hv 16/07m, wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB (schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde und dass diese Verurteilung nicht getilgt ist; er bestreitet auch nicht die Auffassung der belangten Behörde, dass auf Grund dieses Urteils die Voraussetzungen für den Ausschluss des Rechts, eine Zivildiensterklärung abzugeben, nach Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz ZDG vorliegen.

Er macht aber geltend, auf Grund des Umstands, "dass der Herr Bundespräsident mit Entschließung 12.12.2007 den Beschwerdeführer am 17.12.2007 vorzeitig aus der Haft entließ und den Rest der Freiheitsstrafe in eine bedingte ab 17.12.2007 mit einer Probezeit von drei Jahren umwandelte", sei eine Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister eingetreten, weshalb die genannte Verurteilung keinen Ausschlussgrund bilde.

4.3. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Tilgungsgesetz darf schon vor der Tilgung über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich den in Absatz eins, genannten Stellen Auskunft erteilt werden.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Tilgungsgesetz tritt die Beschränkung nach Absatz eins, sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn

1. keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist,

2. die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder

3. auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches erkannt worden ist.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Tilgungsgesetz tritt die Beschränkung nach Absatz eins,, wenn in den Fällen des Absatz 2, das Ausmaß der Freiheitsstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe drei Monate (Ziffer eins,), nicht aber sechs Monate, oder sechs Monate (Ziffer 2,), nicht aber ein Jahr übersteigt, erst dann ein, wenn seit dem Beginn der Tilgungsfrist, im Fall einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, aber seit Rechtskraft der bedingten Nachsicht oder dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung drei Jahre verstrichen sind.

Der Beschwerdeführer, der offenbar den Tatbestand nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Tilgungsgesetz vor Augen hat, übersieht, dass nach dieser Bestimmung Voraussetzung für die Beschränkung der Auskunft nicht nur ist, dass die Straftat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde, sondern auch, dass keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige (in den Fällen des Absatz 3, höchstens einjährige) Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Diese Maximalgrenzen wurden im Fall des Beschwerdeführers überschritten, woran die (vom Beschwerdeführer hervorgehobene) bedingte Entlassung aus der Strafhaft samt der gleichzeitigen Gewährung bedingter Strafnachsicht nichts ändert.

4.4. Es ist daher der Beurteilung zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer - auch ausgehend von seinem Sachvorbringen - entgegen seiner Auffassung mit der Einbringung seiner Zivildiensterklärung von der Wehrpflicht nicht befreit wurde.

Wurde der Beschwerdeführer durch die Abgabe der Zivildiensterklärung aber nicht von der Wehrpflicht befreit, haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.

4.5. Da sich daher bereits aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011110073.X00

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011

Dokumentnummer

JWT_2011110073_20110628X00

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