(3)Absatz 3,Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen."Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen."
Die beschwerdeführende Partei bringt in ihren Beschwerdegründen vor, der "Beschwerdeführer" sei im Besitz einer Entsendebewilligung für ausländische Arbeiter, der "Berufungswerber" habe die Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG angefochten, eine diesbezügliche Entscheidung seitens des unabhängigen Verwaltungssenates stehe noch aus. Die belangte Behörde habe daher aktenwidrig angenommen, dass "der Beschwerdeführer" rechtskräftig wegen illegaler Ausländerbeschäftigung bestraft worden sei.
Selbst wenn man zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei davon ausgeht, sie behaupte mit dem genannten Vorbringen, ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer R.K. sei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig wegen illegaler Ausländerbeschäftigung bestraft gewesen, so ist dieses Vorbringen nicht zielführend:
Zutreffend weist nämlich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass die Erhebung einer Berufung gegen die Bestrafung des R.K. wegen Übertretung des AuslBG im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht wurde, sondern in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird. Die Aktenlage zeigt, dass der beschwerdeführenden Partei zunächst mit Schreiben vom 30. Mai 2007 ein Verwaltungsstrafauszug der Magistratsabteilung 63 (in dem auch die in Rede stehende rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG aufscheint) übermittelt wurde. Daraufhin hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2007 (im Übrigen gleichlautend wie in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid) zwei Verwaltungsübertretungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers R.K. ausdrücklich als "richtig" zugestanden. Der nunmehrige Einwand in der Beschwerde, gegen die genannte Bestrafung nach dem AuslBG sei Berufung erhoben worden, stellt daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (§ 41 VwGG) dar. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auf der Sachverhaltsebene von zwei rechtskräftigen Bestrafungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei (einerseits wegen einer Übertretung der GewO 1994 und andererseits wegen zwei Übertretungen des AuslBG) ausgegangen ist.Zutreffend weist nämlich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass die Erhebung einer Berufung gegen die Bestrafung des R.K. wegen Übertretung des AuslBG im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht wurde, sondern in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird. Die Aktenlage zeigt, dass der beschwerdeführenden Partei zunächst mit Schreiben vom 30. Mai 2007 ein Verwaltungsstrafauszug der Magistratsabteilung 63 (in dem auch die in Rede stehende rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG aufscheint) übermittelt wurde. Daraufhin hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2007 (im Übrigen gleichlautend wie in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid) zwei Verwaltungsübertretungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers R.K. ausdrücklich als "richtig" zugestanden. Der nunmehrige Einwand in der Beschwerde, gegen die genannte Bestrafung nach dem AuslBG sei Berufung erhoben worden, stellt daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (Paragraph 41, VwGG) dar. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auf der Sachverhaltsebene von zwei rechtskräftigen Bestrafungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei (einerseits wegen einer Übertretung der GewO 1994 und andererseits wegen zwei Übertretungen des AuslBG) ausgegangen ist.
Die Beschwerde meint weiters, es habe sich dabei lediglich um "geringfügige Verwaltungsübertretungen" gehandelt, aus denen eine Unzuverlässigkeit im Gewerberecht nicht abzuleiten sei. Mit diesem Vorbringen wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die Beurteilung der belangten Behörde, es handle sich bei den genannten Verwaltungsübertretungen um schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994.Die Beschwerde meint weiters, es habe sich dabei lediglich um "geringfügige Verwaltungsübertretungen" gehandelt, aus denen eine Unzuverlässigkeit im Gewerberecht nicht abzuleiten sei. Mit diesem Vorbringen wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die Beurteilung der belangten Behörde, es handle sich bei den genannten Verwaltungsübertretungen um schwerwiegende Verstöße iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, Zl. 2011/04/0036, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 14. April 2011, Zl. 2009/04/0307 und Zl. 2011/04/0025).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, Zl. 2011/04/0036, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 14. April 2011, Zl. 2009/04/0307 und Zl. 2011/04/0025).
Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um eine Vielzahl von Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, sondern um zwei nach der Aktenlage am 28. März 2006 begangene Übertretungen des AuslBG (Straferkenntnis vom 5. Oktober 2006) sowie um eine nach der Aktenlage am 14. September 2005 begangene unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes (Straferkenntnis vom 30. Dezember 2005). Ob es sich dabei um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist aber auch hier danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um eine Vielzahl von Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, sondern um zwei nach der Aktenlage am 28. März 2006 begangene Übertretungen des AuslBG (Straferkenntnis vom 5. Oktober 2006) sowie um eine nach der Aktenlage am 14. September 2005 begangene unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes (Straferkenntnis vom 30. Dezember 2005). Ob es sich dabei um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, ist aber auch hier danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.
Was Verstöße gegen das Verbot der Beschäftigung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern betrifft, so handelt es sich entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 GewO 1994 ausdrücklich genannten bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Schutzinteressen ("Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung") zählt. Dass der Einhaltung dieser Norm vom Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen wird, ergibt sich schon aus den für diesbezügliche Übertretungen im § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vorgesehenen relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen (vgl. aus mehreren das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/04/0070). Gleiches gilt für die unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes (vgl. neben dem letztzitierten Erkenntnis etwa auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137, in dem auf die möglichen Gefahren für Leben und Gesundheit bei unbefugter Ausübung des Baumeistergewerbes hingewiesen wurde). Damit ergibt sich im Sinne der einleitend zitierten Judikatur zunächst, dass die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 spricht. Offen ist damit aber noch, ob im konkreten Fall auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist. Dies ist nach den rechtskräftigen Straferkenntnissen zu beurteilen, an die die belangte Behörde gebunden war.Was Verstöße gegen das Verbot der Beschäftigung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern betrifft, so handelt es sich entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 ausdrücklich genannten bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Schutzinteressen ("Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung") zählt. Dass der Einhaltung dieser Norm vom Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen wird, ergibt sich schon aus den für diesbezügliche Übertretungen im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorgesehenen relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen vergleiche , aus mehreren das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/04/0070). Gleiches gilt für die unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes vergleiche , neben dem letztzitierten Erkenntnis etwa auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137, in dem auf die möglichen Gefahren für Leben und Gesundheit bei unbefugter Ausübung des Baumeistergewerbes hingewiesen wurde). Damit ergibt sich im Sinne der einleitend zitierten Judikatur zunächst, dass die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 spricht. Offen ist damit aber noch, ob im konkreten Fall auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist. Dies ist nach den rechtskräftigen Straferkenntnissen zu beurteilen, an die die belangte Behörde gebunden war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine schwere Verletzung der hier in Rede stehenden Schutzinteressen in solchen Fällen angenommen, in denen die Verstöße gegen das AuslBG trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zl. 2008/04/0135), in denen neben der unbefugten Ausübung des Baumeistergewerbes über einen längeren Zeitraum zusätzlich mehrere Verstöße gegen das AuslBG an unterschiedlichen Tagen begangen wurden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2008/04/0070) bzw. in denen neben einer wiederholten Übertretung des AuslBG auch ein Gewerbe "langjährig" ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer betrieben wurde (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2007/04/0137).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine schwere Verletzung der hier in Rede stehenden Schutzinteressen in solchen Fällen angenommen, in denen die Verstöße gegen das AuslBG trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zl. 2008/04/0135), in denen neben der unbefugten Ausübung des Baumeistergewerbes über einen längeren Zeitraum zusätzlich mehrere Verstöße gegen das AuslBG an unterschiedlichen Tagen begangen wurden vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2008/04/0070) bzw. in denen neben einer wiederholten Übertretung des AuslBG auch ein Gewerbe "langjährig" ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer betrieben wurde vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2007/04/0137).
Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall, in dem nicht nur die beiden Übertretungen des AuslBG, sondern auch die unbefugte Ausübung des Gewerbes nach den rechtskräftigen Straferkenntnissen jeweils an einem (einzigen) Tag begangen wurden. Die dadurch bewirkte Verletzung der Schutzinteressen erreicht daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht jene Schwere, die für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erforderlich ist.Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall, in dem nicht nur die beiden Übertretungen des AuslBG, sondern auch die unbefugte Ausübung des Gewerbes nach den rechtskräftigen Straferkenntnissen jeweils an einem (einzigen) Tag begangen wurden. Die dadurch bewirkte Verletzung der Schutzinteressen erreicht daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht jene Schwere, die für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erforderlich ist.
Da der angefochtene Bescheid aber von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes ausgeht, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Da der angefochtene Bescheid aber von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes ausgeht, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.