Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 0245/62

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6035 A/1963

Geschäftszahl

0245/62

Entscheidungsdatum

24.05.1963

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Novellen zum B-VG;
10/03 Nationalrat Bundesrat;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht;
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art129;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art149 Abs1;
B-VG Art30 Abs2;
B-VG Art55;
B-VG Art69 Abs1;
B-VGNov 1925;
GO NR 1961;
HabsburgerG §2;
StGG Art6 Abs1;
ÜG 1920 §1;
VwGG §13 Z3 impl;
VwGG §39 Abs1 lita;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 129 heute
  2. B-VG Art. 129 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 129 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  8. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 129 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 129 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 129 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 149 heute
  2. B-VG Art. 149 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 149 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 149 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 149 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 149 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1988
  7. B-VG Art. 149 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  8. B-VG Art. 149 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 149 gültig von 31.12.1955 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  10. B-VG Art. 149 gültig von 11.01.1946 bis 30.12.1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1946
  11. B-VG Art. 149 gültig von 19.12.1945 bis 10.01.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 149 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 30 heute
  2. B-VG Art. 30 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 30 gültig von 01.07.2007 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  4. B-VG Art. 30 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 30 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  6. B-VG Art. 30 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  7. B-VG Art. 30 gültig von 23.06.1977 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1977
  8. B-VG Art. 30 gültig von 01.01.1975 bis 22.06.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 30 gültig von 10.08.1973 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1973
  10. B-VG Art. 30 gültig von 30.07.1969 bis 09.08.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 269/1969
  11. B-VG Art. 30 gültig von 01.07.1961 bis 29.07.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961
  12. B-VG Art. 30 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1961 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 30 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 55 heute
  2. B-VG Art. 55 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 55 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  4. B-VG Art. 55 gültig von 01.07.1986 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  5. B-VG Art. 55 gültig von 01.10.1975 bis 30.06.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  6. B-VG Art. 55 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 55 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 69 heute
  2. B-VG Art. 69 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. B-VG Art. 69 gültig von 22.03.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. B-VG Art. 69 gültig von 23.02.2007 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2007
  5. B-VG Art. 69 gültig von 01.01.2004 bis 22.02.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 69 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  7. B-VG Art. 69 gültig von 19.12.1945 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 69 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, den Vizepräsidenten Dr. Dietmann, die Senatspräsidenten Dr. Höslinger und Dr. Borotha sowie die Hofräte Dr. Umshaus, Dr. Dorazil, Dr. Naderer, Dr. Klecatsky und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein der Schriftführer, Finanzoberkommissär Dr. Zatschek und Bezirksrichter Dr. Gottlich, über die Beschwerde des Dr. AX in Z gegen die Bundesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit seiner Landesverweisung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG 1962 zu Recht erkannt:

Spruch

Die am 5. Juni 1961 beim Bundeskanzleramt eingelangte, an die Bundesregierung gerichtete Erklärung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1961, die lautet: "Ich, Endesgefertigter, erkläre hiemit gemäß Paragraph 2, des Gesetzes vom 3. April 1919, Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich Nr. 209, daß ich auf meine Mitgliedschaft zum Hause Habsburg-Lothringen und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichte und mich als getreuer Staatsbürger der Republik bekenne. Urkund dessen habe ich diese Erklärung eigenhändig unterschrieben", ist im Sinne des Paragraph 2, des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, in der Fassung des Artikel 149, Absatz eins, B-VG, ausreichend, die in der eben bezeichneten Gesetzesvorschrift angeordnete Landesverweisung des Beschwerdeführers zu beenden.

Begründung

Der am 20. November 1912 in R Niederösterreich geborene Beschwerdeführer ist der älteste Sohn des letzten Trägers der Krone. Er ist nach dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Mai 1956, Zl. I/4 - 1996/14 - 1956, österreichischer Staatsbürger.

Am 5. Juni 1961 langte beim Bundeskanzleramt ein an die Bundesregierung gerichteter Antrag des Beschwerdeführers ein, die Bundesregierung wolle gemäß Paragraph 2, des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, festsetzen, daß die mit dem Antrag vorgelegte, im Spruch dieses Erkenntnisses wiedergegebene Erklärung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1961 als ausreichend anzusehen sei, und diese Erklärung zu der in der Gesetzesbestimmung vorgesehenen Beschlußfassung dem Hauptausschuß des Nationalrates vorlegen. Der Ministerrat befaßte sich in seiner Sitzung vom 13. Juni 1961 mit dem Antrag und der Erklärung des Beschwerdeführers; dies auf Grund eines Antrages des Bundeskanzlers, die Erklärung anzuerkennen und sie dem Hauptausschuß des Nationalrates weiterzuleiten. In dem Beschlußprotokoll Nr. 9, Punkt 12, hieß es hierüber zunächst: "Der Ministerrat hat in der Sitzung am 13. Juni 1961 nach dem Berichte des Bundeskanzlers, Zl. 92.002 - 2a/61, betreffend Dr. AX; Verzichtserklärung gemäß Paragraph 2, des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, festgestellt, daß keine übereinstimmende Auffassung erzielt werden konnte." Dieses Beschlußprotokoll wurde am 21. Juni 1961 dahin ergänzt, daß nach den Worten: "Auffassung erzielt werden konnte" der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und sodann folgender Nebensatz angefügt wurde: "und daß damit der Antrag als abgelehnt gilt". In der "Wiener Zeitung" vom 14. Juni 1961 erschien folgende Veröffentlichung: "Amtlich wird bekanntgegeben: Im Ministerrat berichtete Bundeskanzler Dr. Gorbach zunächst über die Verzichtserklärung Dr. AX vom 31. Mai 1961. In dieser Erklärung verzichtete Dr. AX auf seine Mitgliedschaft zum Haus Habsburg-Lothringen und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche und bekennt sich als getreuer Staatsbürger der Republik. Der Bundeskanzler beantragte, diese Erklärung anzuerkennen. Da keine übereinstimmende Auffassung zustande kam, gilt die Erklärung bei der gegebenen Verfassungsrechtslage als abgelehnt." Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit seinem Beschluß vom 16. Dezember 1961, Zl. B 260/61, wegen "offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes" zurück.

Am 6. Februar 1962 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Bundesregierung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, weil ihm über seinen Antrag vom 5. Juni 1961 und seine Erklärung vom 31. Mai 1961 eine Entscheidung der Bundesregierung weder mündlich verkündet noch in schriftlicher Form zugestellt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof leitete über diese Beschwerde mit Verfügung vom 9. Februar 1962 gemäß Paragraph 35, VwGG 1952 das Vorverfahren ein, stellte die Beschwerde der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG 1952 mit der Aufforderung zu, binnen acht Wochen eine Gegenschrift einzubringen, und stellte es der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1952 frei, innerhalb dieser Frist statt der Einbringung einer Gegenschrift den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift hievon dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Der Bundeskanzler teilte jedoch dem Verwaltungsgerichtshof mit Note vom 11. April 1962 mit, daß die Bundesregierung davon absehe, eine Gegenschrift zu erstatten, "da sie eine übereinstimmende Auffassung über den Inhalt einer solchen nicht erzielen konnte". Zugleich wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch einen verstärkten Senat (Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG 1952) über die Beschwerde erwogen:

römisch eins.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann nach Artikel 132, B-VG erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Nach Paragraph 27, VwGG 1952 kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Obwohl die belangte Behörde weder die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde noch irgendwelche andere Prozeßvoraussetzungen bestritten hat, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der erforderlichen Prozeßvoraussetzungen von Amts wegen geprüft und diese als gegeben erachtet.

a) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung nach Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 wurde am 5. Juni 1961 beim Bundeskanzleramt eingebracht. Nach Artikel 69, Absatz eins, zweiter Satz B-VG führt in der Bundesregierung der Bundeskanzler, der nach Artikel 77, Absatz 3, erster Satz B-VG das Bundeskanzleramt leitet, den Vorsitz. Da am 5. Juni 1961 der Antrag des Beschwerdeführers und seine Erklärung vom 31. Mai 1961 beim Bundeskanzleramt eingelangt sind, war im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (6. Februar 1962) die in Paragraph 27, VwGG 1952 bestimmte sechsmonatige Frist bereits abgelaufen. Davon abgesehen waren im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde auch schon sechs Monate, gerechnet vom 13. Juni 1961, dem Tag der erwähnten Ministerratssitzung, an dem die belangte Bundesregierung jedenfalls von dem Antrag und der Erklärung des Beschwerdeführers Kenntnis genommen hat, abgelaufen.

b) Der Verwaltungsgerichtshof vermochte den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens nicht zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer eine Entscheidung der belangten oder einer anderen Behörde über seinen Antrag vom 5. Juni 1961 und seine Erklärung vom 31. Mai 1961 mündlich verkündet oder in schriftlicher Form zugestellt worden wäre. Die in der "Wiener Zeitung" vom 14. Juni 1961 veröffentlichte "amtliche Bekanntgabe" der Vorgänge, die sich in der Ministerratssitzung vom 13. Juni 1961 abgespielt hatten, vermag eine mündliche Verkündung des zu erlassenden Bescheides oder eine Zustellung einer schriftlichen Bescheidausfertigung nicht zu ersetzen.

Daß nur eine solche mündliche Verkündung oder Zustellung vom Verwaltungsgerichtshof als Erlassung eines Bescheides gewertet werden kann, ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins und 2 VwGG 1952. Ganz abgesehen davon, daß der Verwaltungsgerichtshof vergleiche hiezu dessen Erkenntnisse vom 7. Juli 1948, Slg. N. F. Nr. 484/A, und vom 12. Juli 1950, Slg. N.F. Nr. 1622/A) und der Verfassungsgerichtshof vergleiche etwa die Erkenntnisse dieses Gerichtshofes vom 19. März 1949, Slg. Nr. 1770, und vom 29. September 1949, Slg. Nr. 1847) in ständiger Rechtsprechung erkannt haben, daß ein Bescheid erst dann als erlassen anzusehen ist, wenn er der Partei mündlich verkündet oder zugestellt worden ist.

c) Was die Frage anlangt, ob in der Ministerratssitzung vom 13. Juni 1961 ein - wenn auch nur interner - Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juni 1961 und seine Erklärung vom 31. Mai 1961 gefällt worden sei, so verbietet sich schon wegen der wiedergegebenen Formulierung des Beschlußprotokolls in seiner ursprünglichen wie auch in seiner am 21. Juni 1961 ergänzten Fassung die Annahme, daß die Bundesregierung tatsächlich den besagten Abspruch gefällt habe. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1951, Slg. Nr. 2149, dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, ausgesprochen hat, bedarf ein Ministerratsbeschluß nach der herrschenden Lehre in Anbetracht der Rechtseinrichtung der Ministerverantwortlichkeit zu seiner Rechtsverbindlichkeit der Stimmeneinhelligkeit. Da vom Ministerrat nach dem Beschlußprotokoll in seiner ursprünglichen wie in seiner geänderten Fassung "keine übereinstimmende Auffassung erzielt werden konnte", ist am 13. Juni 1961 weder ein positiver noch ein negativer Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juni 1961 und seine Erklärung vom 31. Mai 1961 in einer der Bundesregierung zurechenbaren Weise rechtsverbindlich zustandegekommen.

d) Daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht in Ansehung seines Antrages vom 5. Juni 1961 und seiner Erklärung vom 31. Mai 1961 berechtigt war (Artikel 132, B-VG), kann bei Zugrundelegung der etwa in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1950, Slg. N. F. Nr. 1622/A, enthaltenen grundsätzlichen Ausführungen über die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nicht zweifelhaft sein. Der Beschwerdeführer war berechtigt, den Antrag und die Erklärung einzubringen. Wenn die Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 die Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen, welche auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Haus und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichtet und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt "haben", von der Landesverweisung befreit, so kann diese Bestimmung nicht etwa so ausgelegt werden, daß Erklärungen der in Rede stehenden Art nur bis zum Inkrafttreten des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 abgegeben werden konnten. Die Vergangenheitsform bedeutet nicht mehr, als daß die Erklärung bereits abgegeben worden sein muß, bevor die Landesverweisung nach der Festsetzung, daß die Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, beendet ist. Die vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnte Auslegung würde bedeuten, daß der Gesetzgeber den von der Landesverweisung betroffenen Personen zugemutet hätte, noch vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Erklärung abzugeben, die - wie unter römisch II b) dargelegt - erst im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Regierungsvorlage festgelegt wurde und von der die Betroffenen erst mit der Kundmachung des Gesetzes rechtsverbindlich Kenntnis erlangen konnten, daß durch ihre Abgabe ein Weg eröffnet werde, die in dem Gesetz angeordnete Landesverweisung zu beenden. Eine solche Absicht kann der Verwaltungsgerichtshof dem Gesetzgeber nicht unterstellen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1961 nicht zu einer solchen Auslegung bekannt.

e) Als Prozeßvoraussetzung war weiter zu klären, ob sich die Beschwerde gegen eine Verwaltungsbehörde richtet.

1.) Der Beschwerdeschriftsatz bezeichnet als belangte Behörde die Bundesregierung. An die Bundesregierung war auch - wie schon ausgeführt wurde - der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juni 1961 und seine Erklärung vom 31. Mai 1961 gerichtet, hinsichtlich deren die vorliegende Säumnisbeschwerde erhoben wurde. Daß die Bundesregierung ein Verwaltungsorgan ist, steht außer jedem Zweifel. Die verfassungsrechtliche Stellung der Bundesregierung ist im Dritten Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes ("Vollziehung des Bundes") geregelt, das in die Abschnitte "A. Verwaltung" und "B. Gerichtsbarkeit" zerfällt. Der Abschnitt "A. Verwaltung" wieder teilt sich in drei Unterabschnitte: "1. Bundespräsident", "2. Bundesregierung" und

"3. Bundesheer". Tatsächlich wurde auch noch nie - soweit dies der Verwaltungsgerichtshof zu überblicken vermag - die Auffassung vertreten, die Bundesregierung sei kein Verwaltungsorgan.

2.) Es hat allerdings der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1961, Zl. B 260/61, der Meinung Ausdruck gegeben, daß nach der Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 als Entscheidungsorgan die "Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates" berufen sei und daß dieses Entscheidungsorgan wegen der verfassungsrechtlichen Stellung des aus Mitgliedern des Nationalrates zusammengesetzten Hauptausschusses einer Bindung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes nicht unterliegen könne. Deshalb vermeinte der Verfassungsgerichtshof, dieses Entscheidungsorgan auch nicht als Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 144, B-VG ansprechen zu dürfen. Daraus schloß der Verfassungsgerichtshof, daß die dem Entscheidungsorgan "Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates" im Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 übertragene "Festsetzung" auch kein Bescheid im Sinne des Artikel 144, B-VG sein könne. Der "Gerichtsgebrauch" indes - auch der des Verfassungsgerichtshofes - ist nicht einmal dann, wenn er sich in mehr als einer Entscheidung äußert, eine allgemein verbindliche Rechtsquelle vergleiche dazu Walter: "Die Gewohnheit als rechtserzeugender Tatbestand", ÖJZ. 1963, S. 230 ff.). Da auch keinerlei besondere Rechtsnorm besteht, welche es dem Verwaltungsgerichtshof erlaubt, ohne eine von ihm allein zu verantwortende Prüfung, die in der Begründung des verfassungsgerichtlichen Beschlusses vom 16. Dezember 1961 geäußerte Rechtsauffassung zu übernehmen, sich auch diese Rechtsauffassung ausdrücklich nur auf die Begriffe der "Verwaltungsbehörde" und des "Bescheides" im Sinne des Artikel 144, B-VG bezieht und schließlich die vom Verwaltungsgerichtshof zu erledigende Beschwerde wegen einer vor dem Verfassungsgerichtshof überhaupt nicht geltend zu machenden Verletzung der Entscheidungspflicht vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 12. September 1947, Slg. Nr. 1529, und vom 5. Oktober 1959, Slg. Nr. 3582) erhoben worden ist, mußte sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung seiner Zuständigkeit selbständig mit der Frage auseinandersetzen, welchem Staatsorgan heute die im Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 normierte Zuständigkeit eingeräumt ist. Dieses Gesetz entstammt der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung. Es wurde - wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1961 festgestellt hat - ausdrücklich durch Artikel 149, Absatz eins, B-VG zu einem Verfassungsgesetz des Bundes erklärt. Die Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 lautete in ihrer ursprünglichen Fassung wie folgt: "Im Interesse der Sicherheit der Republik werden der ehemalige Träger der Krone und die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen, diese, soweit sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Haus und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichtet und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben, des Landes verwiesen. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, steht der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse der Nationalversammlung zu". Die Bestimmung berief also zu der darin vorgesehenen "Festsetzung" die "Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse der Nationalversammlung". Solche Organe kennt das Bundes-Verfassungsgesetz nicht. Der Verfassungsgerichtshof nahm denn auch an, daß nach Paragraph 7, des Übergangsgesetzes 1920 an die Stelle des Entscheidungsorganes "Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse der Nationalversammlung" das Entscheidungsorgan "Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates" getreten sei. Auf dieser, vom Verfassungsgerichtshof nicht weiter begründeten Annahme fußt der gesamte Zurückweisungsbeschluß vom 16. Dezember 1961. Der Verwaltungsgerichtshof ist indes nicht in der Lage, dieser nicht begründeten Prämisse des eben bezeichneten verfassungsgerichtlichen Beschlusses zu folgen.

3.) Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, - der Absatz 2, des Paragraph 7, kann als unmaßgebend hier außer Betracht bleiben - des Übergangsgesetzes 1920 lautet: "Die gesetzlich den bisherigen Organen des Staates und der Länder übertragenen Befugnisse gehen auf die mit einem gleichartigen Wirkungsbereich betrauten Organe des Bundes und der Länder über, soweit nicht die Zuständigkeiten dieser Organe durch das Bundes-Verfassungsgesetz anders geregelt sind. Demnach treten namentlich an die Stelle der Nationalversammlung der Nationalrat, an die Stelle des Präsidenten der Nationalversammlung, soweit er mit Regierungsgeschäften betraut war, der Bundespräsident, an die Stelle der Staatsregierung die Bundesregierung, an die Stelle der Staatssekretäre die Bundesminister, an die Stelle der Unterstaatssekretäre die Staatssekretäre, an die Stelle des Staatsrechnungshofes der Rechnungshof". Die eben zitierte Verfassungsbestimmung stellt diesem ihrem Inhalt nach keine Rezeptionsvorschrift dar, sondern lediglich eine Bestimmung, deren Aufgabe es war, die auf Grund anderer Rechtsnormen rezipierten Rechtsvorschriften hinsichtlich der darin enthaltenen Organkompetenzen der durch das Bundes-Verfassungsgesetz geschaffenen Staatsorganisation anzupassen. Davon abgesehen, kann die Frage, ob und mit welchem normativen Gehalt eine ältere Rechtsvorschrift in die vom Bundes-Verfassungsgesetz beherrschte Rechtsordnung eingetreten ist, nicht auf Grund des Paragraph 7, des Übergangsgesetzes 1920 beurteilt werden. Wie bereits gesagt, wurde das Gesetz StGBl. Nr. 209/1919 durch Artikel 149, Absatz eins, B-VG zu einem Verfassungsgesetz des Bundes erhoben. Allein es darf nicht übersehen werden, daß diese Übernahme des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 nicht schlechthin, sondern mit einer Einschränkung erfolgte. Artikel 149, Absatz eins, B-VG lautet in dem hier maßgebenden Belang wie folgt: "Neben diesem Gesetz haben im Sinne des Artikels 44, Abs. l, unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz

bedingten Änderungen als Verfassungsgesetze zu gelten: ... Gesetz

vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen ...". Das Gesetz StGBl. Nr. 209/1919 wurde also nicht schlechthin, sondern nur mit den durch das Bundes-Verfassungsgesetz bedingten Änderungen ein Verfassungsgesetz, es wurde somit in das vom Bundes-Verfassungsgesetz geschaffene Rechtssystem voll eingegliedert.

Daß die Worte "mit den durch dieses Gesetz bedingten Änderungen" nicht etwa die Änderungen betreffen konnten, wie sie in den Paragraphen 6 und 7 des Übergangsgesetzes 1920 angeordnet wurden, folgt aus der Bestimmung des Artikel 150, B-VG, in der es hieß: "Der Übergang zu der durch dieses Gesetz eingeführten bundesstaatlichen Verfassung wird durch ein eigenes, zugleich mit diesem Gesetz in Kraft tretendes Verfassungsgesetz geregelt." Gäbe man den in Artikel 149, Absatz eins, B-VG enthaltenen Worten nur die normative Bedeutung der zitierten Bestimmungen des Übergangsgesetzes 1920, so wären sie überflüssig. Ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz ist es, daß Rechtsvorschriften nicht so ausgelegt werden dürfen, daß sie überflüssig und daher inhaltlos werden vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1953, Slg. Nr. 2546). Zu prüfen war also, inwieweit die Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 als dem Bundes-Verfassungsgesetz widersprechend - hiedurch bedingt - geändert wurde. Nicht anders ging übrigens die Rezeption der älteren Rechtsvorschriften durch Paragraph eins, des Übergangsgesetzes 1920 vor sich. Auch dadurch wurden die damals in Geltung gestandenen Gesetze und Verordnungen nur insoweit übernommen, als "sie nicht mit den Bestimmungen" des Bundes-Verfassungsgesetzes "in Widerspruch standen".

Diese Bedeutung der in Artikel 149, Absatz eins, B-VG enthaltenen Worte: "mit den durch dieses Gesetz bedingten Änderungen" wird durch ihre vom Verwaltungsgerichtshof erhobene Entstehungsgeschichte unterstrichen.

Im Österreichischen Staatsarchiv, Abteilung Allgemeines Verwaltungsarchiv, erliegen die Protokolle des Unterausschusses des Verfassungsausschusses der Konstituierenden Nationalversammlung, die über die Beratungen dieses Unterausschusses über das nachmalige Bundes-Verfassungsgesetz angelegt worden sind vergleiche auch Pfeifer, Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht, Band römisch XII, 1962, S. 6). Die Beratungen des Unterausschusses fanden danach in 18 Sitzungen vom 11. Juli 1920 bis 23. September 1920 unter dem Vorsitz des Ausschußobmannes Dr. Otto Bauer statt. An den Sitzungen nahm Universitätsprofessor Dr. Kelsen teil. Die Protokolle wurden von den Schriftführern Dr. Merkl und Dr. Frieberger verfaßt. Aus den vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Protokollen ergibt sich folgendes:

In der Sitzung vom 23. September 1920 wurde auf Vorschlag des Gesetzgebungsdienstes der Staatskanzlei (Ministerialrat Dr. Froehlich und Sektionsrat Dr. Mannlicher) in den Entwurf des späterem Bundes-Verfassungsgesetzes die nachmalige Bestimmung des Artikel 149, aufgenommen, ohne daß aber diese Entwurfsbestimmung schon die im geltenden Text des Artikel 149, Absatz eins, B-VG zu findenden Worte: "unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz bedingten Änderungen" enthalten hätte ( S. 31 ff. des Protokolles). Die eben bezeichneten Worte sind erst in dem vom Verfassungsausschuß dem Plenum der Konstituierenden Nationalversammlung vorgelegten Text, 991 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der Konstituierenden Nationalversammlung, enthalten. Eine Begründung findet sich in dem vom Abgeordneten Dr. Seipel als Berichterstatter erstatteten Bericht nicht. Es heißt in dem Bericht lediglich, daß der vom Unterausschuß ausgearbeitete Text "in verschiedenen Belangen abgeändert" worden sei.

Der "Wiener Zeitung" vom 25. September 1920 ist zu entnehmen, daß der Verfassungsausschuß der Konstituierenden Nationalversammlung am 24. September 1920 das Siebente Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes annahm. Die dem jetzigen Artikel 149, B-VG entsprechende Bestimmung des Artikel 158, erhielt damals folgende neue Fassung: "(1) Außer diesem Gesetz haben im Sinne des Artikel 33, Absatz eins, unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz bedingten Änderungen als Verfassungsgesetz zu gelten: ...". Auch in der "Wiener Zeitung" findet sich über die Motive dieser Änderung nichts. Die Nachforschungen des Verwaltungsgerichtshofes im Archiv der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates führten zu der Feststellung, daß unter den noch vorhandenen handschriftlichen Protokollen des Verfassungsausschusses der Konstituierenden Nationalversammlung auch das Protokoll über die Sitzung des Verfassungsausschusses vom 24. September 1920 erliegt. Dieses Protokoll ist vom Obmann des Verfassungsausschusses, dem Abgeordneten Dr. Otto Bauer, und vom Schriftführer, dem Abgeordneten Dr. Aigner, unterzeichnet. In dem Protokoll heißt es:

"Zu Artikel 158, schlägt Hofrat Dr. Froehlich mehrere Änderungen vor, die aus der Beilage 4 des Protokolles zu entnehmen sind (Beilage 4 wird von der Staatskanzlei nachgebracht). Abgeordneter Dr. Seipel nimmt diese Vorschläge als Anträge auf. Artikel 158, wird mit den Änderungen nach dem vorstehenden Antrag Dr. Seipel beschlossen."

Als Beilage 4 zu dem in Rede stehenden Protokoll war folgendes Schriftstück zu finden:

"Anträge des Prof. Seipel zu Artikel 158, des Entwurfes (Anregung 1. St. K.) Abs. (1) Außer diesem Gesetze haben im Sinne des Artikels 3 Absatz eins,, unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz bedingten Änderungen als Verfassungsgesetze zu gelten:

Neuer Abs. (4) Die sonstigen bisherigen Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen der Republik bleiben, soweit sie zu diesem Gesetze nicht in Widerspruch stehen, als einfache Bundesgesetze in Geltung.

Als letztes Gesetz im Abs. (1) ist einzuschalten:

'Das Gesetz vom 8. Mai 1919, St.G.Bl. Nr. 257, über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich mit den durch die Artikel 2, 5 und 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 1919, St.G.Bl. Nr. 484, bewirkten Änderungen.' "

Der in diesem Schriftstück erwähnte Absatz 4, des Artikel 158, ist in dem Text, den der Verfassungsausschuß dem Plenum vorlegte, nicht enthalten. Bemerkt sei, daß in diesem Text der vorangeführte Artikel 158, die Bezeichnung Artikel 150, trägt.

Hingegen war die Bestimmung des nachmaligen Artikel 150, B-VG, welche die Verbindung zwischen dem Bundes-Verfassungsgesetz und dem Übergangsgesetz 1920 schuf, schon in dem vom Unterausschuß des Verfassungsausschusses der Konstituierenden Nationalversammlung erarbeiteten Text enthalten. Nach dem Protokoll über die letzte Sitzung dieses Unterausschusses am 23. September 1920 schlug der Gesetzgebungsdienst der Staatskanzlei eine Fassung des "Siebenten Hauptstückes - Schlußbestimmungen" vor, in der als Artikel 159, erster Satz der nachmalige Text des Artikel 150, B-VG aufschien. Der Text des späteren Übergangsgesetzes 1920 selbst war bereits in der Sitzung des Unterausschusses vom 15. September 1920 behandelt worden. Im Verlauf dieser Sitzung wurde auch die dem nachmaligen Paragraph 7, des Übergangsgesetzes 1920 entsprechende Bestimmung des Paragraph 6, beschlossen. Es war also der Gesetzgebungsdienst der Staatskanzlei, auf den die Worte im Artikel 149, Absatz eins, B-VG:

"unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz bedingten Änderungen" gleicherweise wie Artikel 150, B-VG und Paragraph 7, des Übergangsgesetzes 1920 zurückgehen. Es bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der juristisch hochqualifizierte Gesetzgebungsdienst der Staatskanzlei mit seinem erst im Verfassungsausschuß erstatteten Vorschlag, in den späteren Artikel 149, Absatz eins, B-VG die in Rede stehenden Worte einzufügen, nur einen angesichts des nachmaligen Paragraph 7, des Übergangsgesetzes 1920 überflüssigen Akt setzen wollte.

4.) Ein Widerspruch zwischen dem Bundes-Verfassungsgesetz und der Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 lag in der Tat vor. Gegenüber der generell-abstrakten Norm des zweiten Satzes des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 stellte sich ein auf diese Norm gegründeter individuell-konkreter Akt der "Festsetzung" als Akt der Vollziehung dar. Nach dem auf dem Prinzip der Gewaltenteilung beruhenden Bundes-Verfassungsgesetz war und ist die Vollziehung grundsätzlich keine Aufgabe der gesetzgebenden Körperschaften. Die Gesetzgebung des Bundes war und ist im Zweiten Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes geregelt. Der Abschnitt E dieses Hauptstückes trägt den Titel "Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes" und regelt Fälle und Formen, in denen die gesetzgebenden Körperschaften sich an der Vollziehung zu beteiligen haben. Wenngleich dieser Abschnitt E in seiner ursprünglichen wie auch in seiner jetzt geltenden, durch die Zweite Bundes-Verfassungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1929,, bestimmten Fassung die Exekutivfunktionen der gesetzgebenden Körperschaften nicht erschöpfend regelte vergleiche hiezu. Kelsen-Froehlich-Merkl:

"Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920", Wien-Leipzig 1922,

S. 132), so stellte doch schon die Bestimmung des Artikel 55, B-VG in seiner ursprünglichen Fassung klar, daß der Hauptausschuß des Nationalrates an der Vollziehung des Bundes nur "in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen" mitwirke. Eben das ist auch die auf die jetzt geltende Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes bezogene Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 4. Juni 1932, Slg. Nr. 1454. Darin sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die Befugnisse, die das Bundes-Verfassungsgesetz dem Nationalrat zuweise, sich 1. in der Gesetzgebung des Bundes, die der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausübt, und 2. in der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes "in den im Bundes-Verfassungsgesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen und Formen" erschöpfen. Der in Artikel 55, B-VG in seiner ursprünglichen Fassung eben für das Bundes-Verfassungsgesetz verwendete Ausdruck: "dieses Gesetz" findet sich auch in der schon zitierten Bestimmung des Artikel 149, Absatz eins, B-VG, wo es - wie erwähnt - heißt, daß "neben diesem Gesetz" gewisse ältere Rechtsvorschriften, darunter auch das Gesetz StGBl. Nr. 209/1919, als Verfassungsgesetze zu gelten haben. Der Ausdruck: "dieses Gesetz" in Artikel 55 und in Artikel 149, Absatz eins, B-VG in seiner ursprünglichen Fassung ist also eindeutig auf das Bundes-Verfassungsgesetz selbst bezogen. Schon daraus folgt, daß ab dem Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung eine Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates an der Vollziehung des Bundes nur mehr in den durch das Bundes-Verfassungsgesetz selbst bestimmten Fällen und Formen zu erfolgen hatte, wobei hier als unmaßgebend außer Betracht bleiben kann, daß kraft des Artikel 150, B-VG in seiner ursprünglichen Fassung für den Verfassungsübergang des Jahres 1920 eben auch das Übergangsgesetz 1920 zu berücksichtigen war vergleiche hiezu auch Kelsen-Froehlich-Merkl, a.a.O.Ss. 143, wo die im Bundes-Verfassungsgesetz und im Übergangsgesetz 1920 in der ursprünglichen Fassung dem Hauptausschuß des Nationalrates zugewiesenen Funktionen angegeben sind). Die Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 kann jedoch - wie die in der Bestimmung des Artikel 149, Absatz eins, B-VG vorgenommene Gegenüberstellung "dieses Gesetzes" und des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 erweist - nicht als Bestandteil des Bundes-Verfassungsgesetzes gewertet werden, sodaß aus dem Gesetz StGBl. Nr. 209/1919 ab dem Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung (das - wie eben dargelegt - in Artikel 55, die Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates an der Vollziehung des Bundes auf die "in diesem Gesetz" bestimmten Fälle beschränkte) eine Kompetenz des Hauptausschusses des Nationalrates zur Mitwirkung an der Vollziehung nicht mehr abgeleitet werden kann.

5.) Zu bedenken ist aber weiter, daß die der Staatsregierung nach Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 eingeräumte Zuständigkeit - wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1961 richtig annahm - nach Paragraph 7, des Übergangsgesetzen 1920 auf die Bundesregierung überging, die - wie bereits dargetan wurde - ein Verwaltungsorgan ist. Hiedurch wurde der im Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 als "Festsetzung" bezeichnete individuell-konkrete Vollziehungsakt zu einem individuell-konkreten Akt eines Verwaltungsorgans, also zu einem individuell-konkreten Verwaltungsakt. Eine Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften im allgemeinen oder des Hauptausschusses des Nationalrates an der Erlassung eines individuell-konkreten Verwaltungsaktes, mit dem - wie im Falle des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 - über Rechtsverhältnisse von Parteien nach der Ausdrucksweise des Artikel 129 und des Artikel 144, B-VG in seiner ursprünglichen Fassung eine "Entscheidung" oder "Verfügung" oder nach der Ausdrucksweise der heute geltenden Fassungen der Artikel 130,, 131 und 144 B-VG ein "Bescheid" erlassen wird, sah weder das Bundes-Verfassungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung noch sieht es solches in seiner jetzt geltenden Fassung vor. Das Bundes-Verfassungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung normierte individuell-konkrete Exekutivfunktionen der gesetzgebenden Körperschaften lediglich im Rechtsbereich der Kreation von Staatsorganen vergleiche dazu auch Kelsen-Froehlich-Merkl, a. a. O. S 132 ff. und S 143 ff.). Dieser Rechtsbereich, der im übrigen anläßlich des mit der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1929,, vollzogenen Überganges vom radikalparlamentarischen System zum System der parlamentarischen Präsidentschaftsrepublik vergleiche hier über Werner-Klecatsky: "Das österreichische Bundesverfassungsrecht", Wien 1961, S. 7 ff.) erheblich eingeschränkt wurde vergleiche heute etwa die Bestimmungen des Artikel 122, Absatz 4 und des Artikel 147, Absatz 2, B-VG), unterschied und unterscheidet sich aber wesens - gemäß von dem Rechtsbereich, in dem der Staat dem Einzelnen entscheidend oder verfügend, also Bescheide erlassend, gegenübertritt; dies schon deshalb, weil dieser letztere Rechtsbereich einen kraft konstituierter Staatsorgane handlungsfähigen Staat voraussetzt, während der Rechtsbereich, in dem sich die Kreation eines Staatsorganes durch ein anderes abwickelt, der Konstituierung der Staatsorganisation und damit eben der Herstellung der von dem anderen Rechtsbereich vorausgesetzten staatlichen Handlungsfähigkeit dient. Die beiden in Rede stehenden Rechtsbereiche werden daher nicht durch eine einförmige Staatsfunktion ausgefüllt, sondern durch zwei Staatsfunktionen, von denen die eine der anderen folgt.

6.) Daß - abgesehen von den eben behandelten Exekutivfunktionen im Rechtsbereich der Kreation von Staatsorganen - das Bundes-Verfassungsgesetz keine Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates an der Erlassung von individuell-konkreten Vollziehungsakten vorsieht, belegt nicht allein der klare Wortlaut des Bundes-Verfassungsgesetzes, sondern unter anderem auch die Verfassungsbestimmung des Paragraph 3, des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 274, betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, in der Fassung der Verfassungsbestimmung des Art. römisch eins Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1957,. Die Bestimmung des Paragraph 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1956, schrieb vor, daß die Bestimmungen eines vom Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Syndikatsvertrages - also eines individuell-konkreten Aktes eines Verwaltungsorganes - der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedürften. Diese Bestimmung wurde bei vollkommen gleichbleibendem Wortlaut durch die Verfassungsbestimmung des Art. römisch eins Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1957, nur deshalb zur Verfassungsbestimmung erhoben, weil - wie sich aus dem Bericht des Finanz- und Budgetausschusses des Nationalrates, 169 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch VIII. G.P., ergibt - anläßlich der Beratung über den erwähnten Syndikatsvertrag im Hauptausschuß des Nationalrates Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Deckung seiner Mitwirkung geäußert und diese Bedenken durch verfassungsrechtliche Gutachten bestätigt worden waren. Es war also auch der Nationalrat selbst der Meinung, daß eine Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates an der Vornahme eines individuell-konkreten Vollziehungsaktes durch das Bundes-Verfassungsgesetz selbst nicht gedeckt sei.

7.) Weiter macht gerade der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1961 deutlich, daß eine Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates an der Erlassung individuell-konkreter Verwaltungsakte der in Rede stehenden Art mit dem Gesamtsystem des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht vereinbar ist. Kam doch der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß individuell-konkrete Verwaltungsakte, die unter Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates erlassen werden, wegen der verfassungsrechtlichen Stellung der den Hauptausschuß bildenden Mitglieder des Nationalrates einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nach Artikel 144, B-VG nicht unterlägen, obwohl die Bestimmung des Artikel 144, Absatz eins, B-VG ihrem Wortlaut nach einen umfassenden Rechtsschutz verheißt. Auch unter diesem Gesichtswinkel wie auch unter dem Gesichtswinkel der durch die Artikel 129 bis 132 B-VG gleichfalls umfassend eingerichteten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zeigt sich, daß Bestimmungen, welche den Hauptausschuß des Nationalrates an der Erlassung individuell-konkreter Verwaltungsakte er hier in Frage kommenden Art beteiligen, nicht allein dem Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung, sondern auch dem Verfassungsprinzip des umfassenden Rechtsschutzes des Einzelnen gegenüber individuell-konkreten Verwaltungsakten durch den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zuwiderlaufen.

8.) Diese Unvereinbarkeit zwischen dem Bundes-Verfassungsgesetz und der Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 führte eine durch das Bundes-Verfassungsgesetz "bedingte Änderung" (Artikel 149, Absatz eins, B-VG) in der Form herbei, daß die in der zitierten Gesetzesbestimmung enthaltene Anordnung einer Mitwirkung des Hauptausschusses der Nationalversammlung weder durch Artikel 149, Absatz eins, B-VG noch durch Paragraph eins, des Übergangsgesetzes 1920 in die vom Bundes-Verfassungsgesetz beherrschte Rechtsordnung übernommen wurde, sie also ihren normativen Gehalt verlor.

9.) Zur Annahme einer Mitwirkungskompetenz des Hauptausschusses des Nationalrates gelangt man übrigens auch dann nicht, wenn man sich - wie der Verfassungsgerichtshof - unter Außerachtlassung des Artikel 149, Absatz eins, B-VG nur auf die Bestimmung des Paragraph 7, des Übergangsgesetzes 1920 stützt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1961 übersehen, daß der schon wiedergegebene zweite Satz des Paragraph 7, des Übergangsgesetzes 1920 - wie den darin verwendeten Wörtern "demnach" und "namentlich" zu entnehmen ist - nur eine beispielhafte Aufzählung von Kompetenzverlagerungen enthält, die aus dem im ersten Satz der Bestimmung normierten Grundsatz folgen. Nach dem ersten Satz des Paragraph 7, des Übergangsgesetzes 1920 gehen aber "die gesetzlich den bisherigen Organen des Staates und der Länder übertragenen Befugnisse auf die mit einem gleichartigen Wirkungsbereich betrauten Organe des Bundes und der Länder" nur insoweit über, als "nicht die Zuständigkeiten dieser Organe durch das Bundes-Verfassungsgesetz anders geregelt sind". Die Zuständigkeit des Hauptausschusses des Nationalrates aber ist durch das Bundes-Verfassungsgesetz insofern anders geregelt als es die Zuständigkeit des Hauptausschusses des Nationalversammlung war, als eben der Hauptausschuß des Nationalrates an der Erlassung individuellkonkreter Verwaltungsakte der in Rede stehenden Art - wie unter 4.) bis 7.) dargelegt - nicht mitzuwirken hat.

10.) Auch der Nationalrat selbst war und ist offenbar dieser Auffassung. Das Bundesgesetz vom 19. November 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 10, über die Geschäftsführung des Nationalrates zählte in seinem Paragraph 12, Absatz 2, die Kompetenzen des Hauptausschusses des Nationalrates taxativ auf, ohne eine Kompetenz nach Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 zu nennen. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1920, lautete (unter Bezugnahme auf die damalige Verfassungslage): "Er ist, abgesehen von den ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Befugnissen, das Organ des Nationalrates, durch welches dieser an der Vollziehung des Bundes mitwirkt (Artikel 55, B-VG). In dieser Funktion hat er an der Bestellung der Bundesregierung (Artikel 70, B-VG), der Staatssekretäre (Artikel 78, B-VG) und des Präsidenten des Rechnungshofes (Artikel 122, B-VG), dann an dem Vorschlag der Bundesregierung auf Ernennung des Präsidenten und der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (Artikel 135, B-VG), ferner gemäß Artikel 54, B-VG an der Festsetzung der Eisenbahntarife, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren und Preise der Monopolgegenstände sowie der Bezüge der in Betrieben des Bundes ständig beschäftigten Personen nach Maßgabe des diese Angelegenheit regelnden Bundes-Verfassungsgesetzes mitzuwirken. Auch bedürfen, soweit dies durch Bundesgesetz festgesetzt ist, bestimmte Verordnungen der Bundesregierung des Einvernehmens mit dem Hauptausschusse (Artikel 55, B-VG)." Den gleichen Wortlaut hatte Paragraph 20, lit. B der mit Beschluß des Nationalrates vom 19. November 1920 erlassenen autonomen Geschäftsordnung des Nationalrates vergleiche 12 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch eins. G.P.). Bemerkt sei, daß auch die diesen Regelungen entsprechende Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl, Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, eine Kompetenz nach Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 nicht nennt. Der Umstand, daß die angeführten Geschäftsordnungsvorschriften des Nationalrates eine solche Kompetenz nicht nannten und nicht nennen, führt indes - unabhängig von den bereits dargelegten, aus Artikel 149, Absatz eins, B-VG abgeleiteten Rechtsfolgen - schon für sich zu der zwingenden Folgerung, daß der Hauptausschuß des Nationalrates nach Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 eine Kompetenz nicht ausüben kann. Nach Artikel 30, Absatz 2, erster Satz B-VG in seiner ursprünglichen Fassung (wie auch in der heute geltenden Fassung nach Art. römisch eins Ziffer eins, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1961,), wurden (und werden) die Geschäfte des Nationalrates auf Grund eines besonderen Gesetzes, eben des jeweiligen Geschäftsordnungsgesetzes, geführt. Die ursprüngliche Fassung des Artikel 30, Absatz 2, B-VG einerseits und die jetzt geltende Fassung des Artikel 30, Absatz 2, B-VG nach Art. römisch eins Ziffer eins, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1961, unterscheiden sich nur insofern, als die ursprüngliche Fassung auch noch vorsah, daß im Rahmen des Geschäftsordnungsgesetzes vom Nationalrat eine autonome Geschäftsordnung zu beschließen war, als welche eben die bereits erwähnte erging. Da das Geschäftsordnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1920,, - und die sich darauf gründende autonome Geschäftsordnung - eine Kompetenz des Hauptausschusses nach Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 nicht normierte, wäre eine solche Kompetenz - wenn sie in die vom Bundes-Verfassungsgesetz beherrschte Rechtsordnung übergeleitet worden wäre - durch die vorhin näher bezeichneten Geschäftsordnungsvorschriften als voll wirksame jüngere Rechtsvorschriften vergleiche hiezu Kelsen-Froehlich-Merkl, a.a.O. S. 98) verdrängt worden. Daß der Bundesverfassungsgesetzgeber die Geschäftsordnungsvorschriften für die Funktionsweise des Nationalrates und damit auch des Hauptausschusses als seines Organs vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1920,, Paragraph 20, lit. B der autonomen Geschäftsordnung vom 19. November 1920, Paragraph 22, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1961,) als unabdingbar betrachtet, beweist - abgesehen von Artikel 30, Absatz 2, B-VG in seiner jeweiligen Fassung - auch die Übergangsbestimmung des Art. römisch II des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1961,, wonach bis zur Erlassung des neuen Geschäftsordnungsgesetzes die Geschäfte des Nationalrates auf Grund des alten Geschäftsordnungsgesetzes und der autonomen Geschäftsordnung ungeachtet des Umstandes weiter zu führen waren, daß Artikel 30, Absatz 2, B-VG in der Fassung nach Art. römisch eins Ziffer eins, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1961, eine autonome Geschäftsordnung nicht mehr kannte. Die zitierte Übergangsbestimmung wäre überflüssig gewesen, hätte der Bundesverfassungsgesetzgeber dem Nationalrat und damit auch dem Hauptausschuß als seinem Organ die Ausübung ihrer Funktionen auch ohne die im Artikel 30, Absatz 2, B-VG in seiner jeweiligen Fassung vorgeschriebenen Geschäftsordnungsvorschriften zugestanden.

Daß der Nationalrat die Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 2, des Geschäftsordnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1920,, und des Paragraph 20, lit. B der autonomen Geschäftsordnung vom 19. November 1920 wohlüberlegt dem Bundes-Verfassungsgesetz entsprechend abfaßte, beweist sowohl der Bericht des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, betreffend das Geschäftsordnungsgesetz, 12 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch eins. G.P., als auch der Bericht des Berichterstatters Dr. Gürtler in der 2. Sitzung des Nationalrates vom 19. November 1920, stenographische Protokolle über die Sitzungen des Nationalrates, römisch eins. G.P., S. 15.

In dem Ausschußbericht heißt es: "Als Grundlage der Beratung diente ein Elaborat, welches die Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates gemeinsam mit der Bundeskanzlei hergestellt hatte, indem sie in der Geschäftsordnung der Konstituierenden Nationalversammlung jene Änderungen aufnahm, die sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz automatisch ergeben." Der Berichterstatter Dr. Gürtler äußerte: "Als Grundlage für die nunmehr dem Nationalrat zu gebende Geschäftsordnung hat eine Ausarbeitung gedient, die sich daraus ergeben hat, daß man die alte Geschäftsordnung der Konstituierenden Nationalversammlung hernahm und in ihr nur jene Änderungen vornahm, die sich selbstwirkend aus der Verfassungsgesetzgebung ergeben."

Bemerkt sei, daß es sich bei dem "alten" Geschäftsordnungsgesetz der Konstituierenden Nationalversammlung um das Gesetz StGBl. Nr. 162/1919 handelte, welches das Geschäftsordnungsgesetz StGBl. Nr. 101/1919 ersetzt hatte.

Da die angeführten Gesetzesvorschriften, welche eine zunächst übergeleitete Kompetenz des Hauptausschusses nach Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 verdrängt hätten, bis zum 5. März 1933 in Geltung standen, war also an diesem Tag eine solche Kompetenz nicht handhabbar. Angesichts dessen, daß sich die heutige Geltung des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 auf die Bestimmung des Artikel eins, des Verfassungs-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 4/1945, gründet, dieses aber das Bundesverfassungsrecht nur nach dem Stande vom 5. März 1933 wieder in Geltung setzte, ist die in Rede stehende Kompetenz auch aus diesem Grunde nicht handhabbar.

11.) Da - wie erwähnt - die der Staatsregierung eingeräumte Zuständigkeit nach Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 nach Paragraph 7, des Übergangsgesetzes 1920 auf die Bundesregierung überging, hatte also diese hinfort die besagte Zuständigkeit allein wahrzunehmen. Hervorgehoben sei ausdrücklich, daß es sich bei diesen rechtlichen Vorgängen nicht etwa um solche mehr oder minder zufälliger Art, sondern eben um solche handelte, die vom verfassungsrechtlichen Konzept des Überganges von der provisorischen gewaltenverschmelzenden Verfassung der Jahre 1918 bis 1920 zu der definitiven gewaltenteilenden Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 her gesehen rechtslogisch zwangsläufig waren.

Die Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 in der eben dargestellten Fassung des Artikel 149, Absatz eins, B-VG wurde später durch Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1935, außer Kraft gesetzt; sie wurde jedoch - wie schon erwähnt - durch Artikel eins, des Verfassungs-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 4/1945, nach dem Stande vom 5. März 1933 wieder in Geltung gesetzt. Auf diese Fassung bezieht sich die im Artikel 10, Ziffer 2, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, enthaltene Verpflichtung Österreichs, das "Gesetz vom 3. April 1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen, aufrechtzuerhalten".

12.) Tatsächlich war auch trotz eingehender Nachforschungen nicht festzustellen, daß der Hauptausschuß des Nationalrates jemals eine Mitwirkungskompetenz nach Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 ausgeübt hat.

f) Der Vollständigkeit halber sei festgestellt, daß auch kein Zweifel daran walten kann, daß unter der "Festsetzung", die nach Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 in der Fassung des Artikel 149, Absatz eins, B-VG von der Bundesregierung vorzunehmen ist, nur ein hoheitlicher Abspruch verstanden werden kann, der eben deshalb, weil er von der Bundesregierung, also einem Verwaltungsorgan, zu setzen ist, ein Bescheid ist vergleiche dazu unter anderem Ringhofer: "Der Verwaltungsgerichtshof", Graz-Wien-Köln 1955, S. 108, und Winkler: "Der Bescheid", Wien 1956, S. 63 ff.). Der Ausdruck "Festsetzung" spricht nicht gegen, sondern gerade für den Bescheidcharakter, weil hiedurch der für den Bescheidbegriff wesentliche normative Charakter des Abspruches vergleiche hiezu Winkler, a.a.O. S 45 ff., und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1956, Slg. 3110, sowie die Beschlüsse dieses Gerichtshofes vom 23. Mai 1959, Slg. 3529 und 3533 u.v.a.m., weiter die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1950, Slg. N.F. Nr. 1629/A, und vom 6. November 1950 Slg. N.F. Nr. 1739/A) gekennzeichnet wird. Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedenfalls aus dem Ausdruck "Festsetzung" nicht abzuleiten, daß es sich hiebei - um in der Ausdrucksweise einer früheren Entwicklungsphase des Rechtsstaates zu sprechen - um einen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entzogenen "gerichtsfreien Hoheitsakt" handelt (zur heutigen rechtlichen Bewertung dieses Begriffes siehe u. a. Winkler, a.a.O. S. 37, und Jesch: "Gesetz und Verwaltung", Tübingen 1961, S. 98 f.). Eine solche Ableitung würde die unvertretbare Annahme voraussetzen, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes in den Artikel 130 und 131 B-VG nur mit leeren Namen und nicht mit Begriffen hätte umschreiben wollen. Es ist offenkundig, daß eine solche Unterstellung mit der normativen Funktion der Bundesverfassung unvereinbar ist. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1961 auf den Ausdruck "Festsetzung" lediglich hilfsweise und auch das nur zum Zwecke der Darlegung Bezug genommen, daß der deutsch-österreichische Verfassungsgerichtshof (Gesetz StGBl. Nr. 48/1919) zur Überprüfung einer solchen Festsetzung nicht berufen gewesen sei.

Für die Annahme, daß der Festsetzungsakt und demgemäß auch die Verletzung der Entscheidungspflicht "gerichtsfrei" seien, fehlt aber auch sonst jeglicher Grund. Die Angelegenheiten des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 fallen unter keinen der im Artikel 133, B-VG festgelegten Tatbestände, bei deren Vorliegen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist. Was im besonderen die in Artikel 133, Ziffer eins, B-VG normierte Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Angelegenheiten betrifft, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, so kann hieraus eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in der vorliegenden Beschwerdesache schon und gerade deshalb nicht abgeleitet werden, weil der Verfassungsgerichtshof sich mit seinem Beschluß vom 16. Dezember 1961 ausdrücklich als unzuständig erklärt hat und dieser Ausspruch - zum Unterschied von seiner Begründung - für den Verwaltungsgerichtshof nun tatsächlich insofern bindende Wirkung äußert, als dem Verwaltungsgerichtshof durch keine Rechtsnorm die Befugnis eingeräumt ist, über die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes mit Rechtskraftwirkung abzusprechen. Somit greift für den Vollziehungsbereich des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 die in Form von Generalklauseln (Artikel 130 bis 132 B-VG) umschriebene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes voll Platz, was wieder die Anwendung der aus einer früheren Entwicklungsphase des Rechtsstaates stammenden Formel des "gerichtsfreien Hoheitsaktes" normativ ausschließt.

römisch II.

Da somit alle gesetzlichen Prozeßvoraussetzungen hiefür gegeben waren, hatte der Verwaltungsgerichtshof an Stelle der säumigen Bundesregierung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG 1952 in der Verwaltungssache selbst zu erkennen.

a) Der im Spruch des Erkenntnisses wiedergegebene Wortlaut der Erklärung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1961 deckt sich voll und ganz mit dem Wortlaut, den die Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 für Erklärungen der in Rede stehenden Art fordert. Nur diese Übereinstimmung der Erklärung mit den in Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 festgelegten Voraussetzungen ist im Verfahren nach dieser Gesetzesbestimmung zu prüfen. Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er darauf hinweist, daß die Erklärung nach der zitierten Gesetzesbestimmung in einen Verzicht auf die Mitgliedschaft zum Hause Habsburg-Lothringen und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche sowie in ein Bekenntnis als getreuer Staatsbürger der Republik zerfällt daß nur der Inhalt eines solchen Verzichtes und eines solchen Bekenntnisses im Sinne des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 als "ausreichend" oder "nicht ausreichend" erkannt werden können und nicht Umstände, von denen das Gesetz überhaupt nicht spricht.

b) Wieder wird dieses eindeutige grammatische Auslegungsergebnis durch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 voll belegt. Die Regierungsvorlage, 83 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der Konstituierenden Nationalversammlung, sah noch die uneingeschränkte Landesverweisung aller Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen sowie des Hauses Bourbon-Parma vor, ohne irgendeine Möglichkeit, die Landesverweisung abzuwenden. In der Fassung der Regierungsvorlage lautete die Bestimmung: "Im Interesse der Sicherheit der Republik und mit Rücksicht auf die durch die Verzichtserklärung des früheren Kaisers von Österreich vom 11. November 1918 nicht berührten, insbesondere in dem bisher geführten Titel des Monarchen geltend gemachten Ansprüche auf die Beherrschung von Staatsgebieten, mit denen die Republik Deutschösterreich in Frieden und Freundschaft leben will, werden der ehemalige Träger der Krone, alle Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen sowie des Hauses Bourbon-Parma des Landes verwiesen." In den Erläuternden Bemerkungen hiezu hieß es:

"Die Anwesenheit des ehemaligen Monarchen sowie der Mitglieder seines Hauses bedeutet eine dauernde Gefährdung der Republik, da diese Personen immer wieder der Mittelpunkt von reaktionären, monarchistischen Bewegungen werden können. Was speziell die Absichten des ehemaligen Kaisers betrifft, so gibt seine keineswegs vorbehaltlos abgegebene Verzichtserklärung vom 11. November 1918 zu ernsten Bedenken Anlaß. Daß sie kein Thronverzicht ist und nicht sein will, ist allgemein bekannt und wird überdies von monarchistischen Organen ausdrücklich betont. Der ehemalige Kaiser erklärte nur lediglich, auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften zu verzichten. Und auch dieser beschränkte Verzicht ist lediglich für Deutschösterreich, nicht aber für die anderen auf dem Gebiete des ehemaligen Österreich gestandenen Nationalstaaten gestrichen. Dies geschah zunächst aus rechtstechnischen Gründen, da Motive nicht in ein Gesetz gehören, dann aber auch um die politische Wirkung nicht durch eine umständliche Begründung abzuschwächen. Eine größere Änderung hat Paragraph 2, dadurch erfahren, daß die Landesverweisung des Hauses Bourbon-Parma überhaupt fallen gelassen wurde, und zwar in der Erwägung, dass die Angehörigen dieser Familie als Landesfremde jederzeit ausgewiesen werden können, daß es daher keines Gesetzes bedarf, um diesen Zweck zu erreichen. Auch von einer bedingungslosen Ausweisung aller sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen - mit Ausnahme des ehemaligen Monarchen - wurde abgesehen. Nach der vom Verfassungsausschuß beschlossenen Textierung des Paragraph 2, werden die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen nur insoweit des Landes verwiesen, als sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichtet und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, soll der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse der Nationalversammlung zustehen. Haben die ehemaligen Erzherzoge und Erzherzoginnen eine solche Erklärung abgegeben, dann ist nach Ansicht des Verfassungsausschusses kein Grund vorhanden, ihnen den Aufenthalt in der Republik zu verwehren."

Der in diesen Ausführungen enthaltene Satz "Haben die ehemaligen Erzherzoge und Erzherzoginnen eine solche Erklärung abgegeben, dann ist nach Ansicht des Verfassungsausschusses kein Grund vorhanden, ihnen den Aufenthalt in der Republik zu verwehren" belegt also den schon aus dem Wortlaut des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 hervorgehenden Willen, sich mit der in der Bestimmung vorgesehenen Erklärung zu begnügen.

c) Daß im besonderen nicht die Einleitungsworte des geltenden Textes des Paragraph 2 :, "Im Interesse der Sicherheit der Republik" bei Prüfung des Inhaltes der Verzichtserklärung und des Bekenntnisses Erhebungen über Umstände außerhalb des Inhaltes des Verzichtes und des Bekenntnisses auftragen, folgt aus der dargelegten Entstehungsgeschichte der Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 gleichfalls in voller Deutlichkeit. Die Worte: "Im Interesse der Sicherheit der Republik waren - wie dargelegt - bereits in der Regierungsvorlage enthalten, die - wie ebenfalls schon erwähnt - individuelle Vollziehungsakte überhaupt nicht vorsah, also die in Rede stehenden Worte auch nicht zu solchen Vollziehungsakten in Beziehung bringen konnte. Die Worte: "Im Interesse der Sicherheit der Republik" hatten vielmehr in der Regierungsvorlage keine andere Funktion, als das legistische Motiv für die uneingeschränkte Landesverweisung anzugeben. Dafür, daß die Funktion dieser Worte vom Verfassungsausschuß geändert worden wäre, fehlt nicht nur nach dem Inhalt des Verfassungsausschußberichtes, sondern auch nach dem Inhalt des vom Verwaltungsgerichtshof im Archiv der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates eingesehenen handschriftlichen Protokolles über die Sitzung des Verfassungsausschusses vom 28. März 1919 (in welcher der schließlich zum Gesetz erhobene Wortlaut des Paragraph 2, auf Antrag des Abgeordneten Austerlitz beschlossen wurde) jeglicher Anhaltspunkt. Es stellt im Gegenteil der Verfassungsausschußbericht klar, daß die in Rede stehenden Worte nur das gesetzgeberische Motiv der Landesverweisung kennzeichnen. Nach den bereits wiedergegebenen Ausführungen im Verfassungsausschußbericht wurde "im Paragraph 2, die Begründung der Landesverweisung durch die Rücksicht auf die durch die Verzichtserklärung des früheren Kaisers nicht berührten, insbesondere in dem bisher geführten Titel geltend gemachten Ansprüche auf Beherrschung anderer Staatsgebiete gestrichen. Dies geschah zunächst aus rechtstechnischen Gründen, da Motive nicht in ein Gesetz gehören, dann aber auch um die politische Wirkung nicht durch eine umständliche Begründung abzuschwächen".

Da die Worte: "Im Interesse der Sicherheit der Republik" einerseits und die Worte "mit Rücksicht auf die durch die Verzichtserklärung des früheren Kaisers von Österreich vom 11. November 1918 nicht berührten, insbesondere in dem bisher geführten Titel des Monarchen geltend gemachten Ansprüche auf die Beherrschung von Staatsgebieten, mit denen die Republik Deutschösterreich in Frieden und Freundschaft leben will" andererseits in der Regierungsvorlage durch das Wort "und" verbunden waren, ist nicht zu bezweifeln, daß auch die erstzitierten Worte nur einen gesetzgeberischen Beweggrund für den Ausspruch der Landesverweisung vermitteln sollten. Daß nicht auch sie vom Verfassungsausschuß aus den angegebenen "rechtstechnischen Gründen, da Motive nicht in ein Gesetz gehören" gestrichen wurden, hatte seinen Grund offenkundig darin, daß sie dem Verfassungsausschuß nach Streichung des "umständlichen" Teiles der "Begründung" die "politische Wirkung" der gesetzlichen Anordnung der Landesverweisung nicht mehr zu beeinträchtigen schienen.

d) Mit der unter a) bis c) dargelegten Gesetzesauslegung befindet sich der Verwaltungsgerichtshof übrigens auch in Übereinstimmung mit dem Antrag des Bundeskanzlers an den Ministerrat Zl. 92.002-2a/61. Weder dieser Ministerratsvortrag selbst noch die dem Verwaltungsgerichtshof sonst vorgelegten Akten des Bundeskanzleramtes enthalten einen Anhaltspunkt dafür, daß der Bundeskanzler über die Prüfung des Inhaltes der Erklärung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1961 hinaus irgendwelche tatsächlichen Umstände erhoben hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch die im Österreichischen Staatsarchiv, Allgemeines Verwaltungsarchiv, erliegenden Akten über die Erklärungen von ehemaligen Mitgliedern des Hauses Habsburg-Lothringen nach Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 eingeholt. Diesen Akten ist nicht zu entnehmen, daß die österreichischen Staatsorgane bei Behandlung von Erklärungen nach Paragraph 2, des zitierten Gesetzes jemals mehr getan hätten, als den Inhalt der Erklärungen auf seine Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Gesetzes zu prüfen. Im besonderen ist etwa, im Akt der Staatskanzlei Zl. 2015/6 ex 1919 ein u.a. von Dr. Merkl und Dr. Froehlich vorbereitetes, am 3. Oktober 1919 von dem Staatskanzler Dr. Renner unterfertigtes Referat für den Kabinettsrat enthalten, in dem beantragt wurde, die Erklärungen der nachstehend bezeichneten Personen als ausreichend zu befinden:

  1. Ziffer eins
    BX
  2. Ziffer 2
    CX
  3. Ziffer 3
    DX
  4. Ziffer 4
    EX
  5. Ziffer 5
    FX
  6. Ziffer 6
    GX
  7. Ziffer 7
    HX
  8. Ziffer 8
    IX
Diese Erklärungen scheinen die ersten gewesen zu sein, die nach Erlassung des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 behandelt wurden. Der Antrag des Staatskanzlers Dr. Renner wurde in der Sitzung des Kabinettsrates vom 3. Oktober 1919 zum Beschluß erhoben. Im Archiv der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates hat der Verwaltungsgerichtshof in das Protokoll über die Sitzung des Hauptausschusses der Konstituierenden Nationalversammlung vom 8. Oktober 1919 Einsicht genommen. Danach nahm der Hauptausschuß unter dem Vorsitz des Präsidenten Seitz die Erklärungen der unter 1 - 8 angeführten Personen zur Kenntnis, ohne daß der Kabinettsrat oder der Hauptausschuß auch nur Erwägungen, geschweige denn Erhebungen über außerhalb des Erklärungsinhaltes gelegene Fragen angestellt hätte vergleiche auch das Schreiben der Präsidentschaftskanzlei vom 13. Oktober 1919, Zl. 2565/Pr, an die Staatskanzlei, erliegend in deren Akt Zl. 2907/3, 4 ex 1919). Besonders deutlich zeigt sich die Beschränkung der Prüfung auf den Inhalt der Erklärungen in den Fällen des CX, des BX und des JX, deren Erklärungen ihres Inhaltes wegen vorerst nicht als ausreichend befunden wurden, die aber, nachdem sie abgeändert worden waren, gleichfalls anerkannt wurden vergleiche die Akten der Staatskanzlei Zl. 2015/5, 2907/5 ex 1919, Zl. 695/2, 695/3 ex 1920). Ebenso deutlich war die Beschränkung der Prüfung auf den Erklärungsinhalt im Falle der Tochter des im Jahre 1916 verstorbenen Kaisers Franz Josef, Marie Valerie Habsburg-Lothringen vergleiche die Akten. der Staatskanzlei Zl. 695 und 695/1 ex 1920).
Gewiß ist der "Verwaltungsgebrauch" keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1963, Zl. 346/62). Doch handelt es sich vorliegendenfalls um einen Verwaltungsgebrauch, den Staatsorgane und Organwalter übten, die auch an der Schaffung des von ihnen vollzogenen Gesetzes beteiligt waren. Dieser Verwaltungsgebrauch darf daher als ein weiterer historischer Beleg für das vom Verwaltungsgerichtshof schon auf grammatisch-logischem Weg erzielte Auslegungsergebnis gelten. Dieser historische Beleg fällt umso schwerer ins Gewicht, als bei Vergegenwärtigung, des schon bezeichneten gesetzgeberischen Motivs für die Erlassung des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 - also der rechtlichen Vorsorge gegen eine die Beziehungen Österreichs zu seinen Nachbarstaaten gefährdende Wiedererrichtung einer habsburgisch-lothringischen Monarchie - die in den Jahren 1919 und 1920 zu prüfenden Erklärungen, wenn überhaupt, dann gerade damals, eine Prüfung der Sicherheitsfrage über den Erklärungsinhalt hinaus nahegelegt hätten. War doch damals angesichts des kurzen zeitlichen Abstandes zum Zusammenbruch der Monarchie und ihrer Gesellschaftsstruktur, der diesem Zusammenbruch und der Entwicklung der jungen Republik entstammenden politischen Frontenbildung, des jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes (10. November 1920) währenden Verfassungsprovisoriums vergleiche dazu Werner-Klecatsky, a.a.O., S. 2 ff.) sowie der wirtschaftlichen und außenpolitischen Schwierigkeiten die Sicherheit der Republik in innerer und äußerer Beziehung besonders gefährdet
              e)              Zu erinnern ist endlich daran, daß Artikel 6, des nach Artikel 149, Absatz eins, B-VG als Verfassungsgesetz geltenden Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger die Freiheit der Niederlassung an jedem Ort des Staatsgebietes als ein staatsbürgerliches Grundrecht gewährleistet. Dem gegenüber ist das Gesetz StGBl. Nr. 209/1919, insoweit es die Landesverweisung ausspricht, ein auf einen eng begrenzten Personenkreis beschränktes Ausnahmegesetz. Dieser Ausnahmecharakter erhellt weiter daraus, daß die Rechtseinrichtung der Landesverweisung ansonsten in Paragraph 25, des Strafgesetzes als eine Strafverschärfung (Paragraph 19, Litera f, StG) für Verbrecher, die Ausländer sind, vorgesehen ist. Der Ausnahmecharakter der im Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 ausgesprochenen Landesverweisung würde selbst dann, wenn der normative Gehalt der Bestimmung im Lichte der grammatischlogischen und der historischen Interpretation jeweils nicht völlig eindeutig wäre, eine ausdehnende Auslegung nicht zulassen. Einmal ist es ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz, daß ein Ausnahmegesetz, daß ein allgemeines Rechtsprinzip durchbricht, nicht ausdehnend interpretiert werden darf vergleiche Larenz:
"Methodenlehre der Rechtswissenschaft", Berlin-Göttingen-Heidelberg 1960, S. 261). Zum zweiten muß dieser Auslegungsgrundsatz gerade im Verhältnis von Grundrechten und diese durchbrechenden Sondergesetzen besonders streng beachtet werden, weil die Grundrechte die fundamentale Freiheitssphäre des Einzelnen gegenüber dem Kollektiv bilden. Zum dritten ist dem Verwaltungsgerichtshof durch die Artikel 129 bis 132 B-VG der Schutz des Einzelnen vor dem rechtswidrigen Verhalten der Verwaltung verfassungsrechtlich übertragen. Auf der Erfüllung dieser Aufgabe beruht zu einem wesentlichen Teil die Effektivität des Rechtsstaates. Es kann daher niemals eine verfassungsrechtliche Funktion des Verwaltungsgerichtshofes sein, durch eine ausdehnende Auslegung von Ausnahmegesetzen die Grundrechtssphäre des Einzelnen aus Erwägungen außerrechtlicher Art zu beeinträchtigen. Vielmehr ist der Verwaltungsgerichtshof - wie Artikel 129, B-VG besagt - zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen, woraus folgt, daß er sich bei seinen Entscheidungen ohne Ansehen der Person vom Gesetz und nur vom Gesetz, zumal vom obersten Gesetz, der Bundesverfassung, leiten zu lassen hat. Indem der Verwaltungsgerichtshof das Gesetz und nur das Gesetz vollzieht, vollstreckt er - wie auch die übrigen Gerichte und Verwaltungsbehörden - den im Gesetz geäußerten Willen des Staatsvolkes. Der Verwaltungsgerichtshof hatte es nicht in der Hand, die Vollstreckung dieses im Gesetz rechtsverbindlich geäußerten Volkswillens zu unterlassen. Solange das Staatsvolk seinen im geltenden Gesetz geäußerten Willen nicht rechtsverbindlich geändert hat, vermag sich niemand auf eine solche Willensänderung rechtmäßigerweise zu berufen. Es steht im Rechtsstaat kein Mensch über dem Recht und keiner außerhalb des Rechtes.
              f)              Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Nicht notwendig war es, gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VwGG 1952 eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, da zufolge dieses Erkenntnisses die Landesverweisung des Beschwerdeführers beendet ist, ohne daß es hiezu einer weiteren behördlichen Vollstreckung bedarf.
Von der Durchführung der in einem Nachtragsschriftsatz zur Beschwerde beantragten Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof abgesehen, da er eine solche nicht für erforderlich hielt. Einen Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung besitzt der Beschwerdeführer auch auf Grund der Bestimmung des (Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, VwGG 1952) nicht. Diese Bestimmung spricht von einem Verhandlungsantrag, der innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde gestellt wird, und zeigt so, daß die Bestimmung nicht für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht deren Einbringung ja an keine Frist gebunden ist gilt.
Wien, am 24. Mai 1963

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000245.X00

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013

Dokumentnummer

JWT_1962000245_19630524X00