Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2025/07/0271
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0272
Ra 2025/07/0273
Ra 2025/07/0274
Ra 2025/07/0275
Ra 2025/07/0276
Ra 2025/07/0277
Ra 2025/07/0278
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0082 B 26. September 2016 RS 1 (hier: ohne die ersten beiden Sätze)
Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Abfallrechtliche Genehmigung - Mit Bescheid des Landeshauptmannes wurde dem Mitbeteiligten (u.a.) die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer biogenen Abfallbehandlungsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unter Auflagen erteilt. Die dagegen vom Revisionswerber als Nachbarn erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Konsenswerbers an der baldigen Umsetzung seines Vorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Konsenswerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung einer dann konsenslos errichteten Anlage zu sorgen (vgl. den Beschluss om 7. September 2015, Ra 2015/05/0051, mwN).Nichtstattgebung - Abfallrechtliche Genehmigung - Mit Bescheid des Landeshauptmannes wurde dem Mitbeteiligten (u.a.) die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer biogenen Abfallbehandlungsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unter Auflagen erteilt. Die dagegen vom Revisionswerber als Nachbarn erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Konsenswerbers an der baldigen Umsetzung seines Vorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Konsenswerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung einer dann konsenslos errichteten Anlage zu sorgen vergleiche den Beschluss om 7. September 2015, Ra 2015/05/0051, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070271.L01
Im RIS seit
06.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025
Dokumentnummer
JWR_2025070271_20250929L01