Die Absonderungsbeschwerde nach § 7a Abs. 1 EpidemieG 1950 unterscheidet sich grundlegend von dem früher in § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpidemieG 1950 idF BGBl. I Nr. 63/2016 (vor der Aufhebung durch den VfGH, BGBl. I Nr. 64/2021) geregelten Überprüfungsantrag, der beim Bezirksgericht zu stellen war. Der OGH hat diesbezüglich ausgesprochen, dass ein auf § 7 Abs. 1a EpidemieG 1950 alte Fassung gestütztes Rechtsschutzbegehren eine aufrechte Anhaltung voraussetzt (OGH 21.10.2021, 4 Ob 92/21i, RIS-Justiz RS0133873). Dies wurde mit den dabei anzuwendenden Bestimmungen des 2. Abschnittes des Tuberkulosegesetzes - da dessen § 17 ausschließlich die "Beendigung der Anhaltung" regelt - und dem Wortlaut des § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpidemieG 1950 alte Fassung, der das Antragsrecht nur einer "angehaltenen Person" einräumt, begründet. Diese Überlegungen sind für die nunmehr geltende Rechtslage nicht einschlägig.Die Absonderungsbeschwerde nach Paragraph 7 a, Absatz eins, EpidemieG 1950 unterscheidet sich grundlegend von dem früher in Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpidemieG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016, (vor der Aufhebung durch den VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2021,) geregelten Überprüfungsantrag, der beim Bezirksgericht zu stellen war. Der OGH hat diesbezüglich ausgesprochen, dass ein auf Paragraph 7, Absatz eins a, EpidemieG 1950 alte Fassung gestütztes Rechtsschutzbegehren eine aufrechte Anhaltung voraussetzt (OGH 21.10.2021, 4 Ob 92/21i, RIS-Justiz RS0133873). Dies wurde mit den dabei anzuwendenden Bestimmungen des 2. Abschnittes des Tuberkulosegesetzes - da dessen Paragraph 17, ausschließlich die "Beendigung der Anhaltung" regelt - und dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpidemieG 1950 alte Fassung, der das Antragsrecht nur einer "angehaltenen Person" einräumt, begründet. Diese Überlegungen sind für die nunmehr geltende Rechtslage nicht einschlägig.