Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2022/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0006

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §7 Abs1a idF 2016/I/063
EpidemieG 1950 §7a Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0007
Ra 2022/03/0008
Ra 2022/03/0009
Ra 2022/03/0010

Rechtssatz

Die Absonderungsbeschwerde nach Paragraph 7 a, Absatz eins, EpidemieG 1950 unterscheidet sich grundlegend von dem früher in Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpidemieG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016, (vor der Aufhebung durch den VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2021,) geregelten Überprüfungsantrag, der beim Bezirksgericht zu stellen war. Der OGH hat diesbezüglich ausgesprochen, dass ein auf Paragraph 7, Absatz eins a, EpidemieG 1950 alte Fassung gestütztes Rechtsschutzbegehren eine aufrechte Anhaltung voraussetzt (OGH 21.10.2021, 4 Ob 92/21i, RIS-Justiz RS0133873). Dies wurde mit den dabei anzuwendenden Bestimmungen des 2. Abschnittes des Tuberkulosegesetzes - da dessen Paragraph 17, ausschließlich die "Beendigung der Anhaltung" regelt - und dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpidemieG 1950 alte Fassung, der das Antragsrecht nur einer "angehaltenen Person" einräumt, begründet. Diese Überlegungen sind für die nunmehr geltende Rechtslage nicht einschlägig.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L08

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030006_20220524L08

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