Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2022/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0006

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs4
EpidemieG 1950 §7a
EpidemieG 1950 §7a Abs1
EpidemieG 1950 §7a Abs6
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0007
Ra 2022/03/0008
Ra 2022/03/0009
Ra 2022/03/0010

Rechtssatz

Bei der vom VwG nach Paragraph 7 a, Absatz 6, EpidemieG 1950 zu treffenden (periodischen) Entscheidung über die Notwendigkeit der Absonderung ist der Entscheidungsgegenstand nur das Vorliegen der für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Absonderung ausschließlich zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt; über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume - oder den der Absonderung zu Grunde liegenden Rechtsakt - wird damit nicht abgesprochen vergleiche für das entsprechende Überprüfungsverfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014: VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111). Dementsprechend kann eine Entscheidung nach Paragraph 7 a, Absatz 6, EpidemieG 1950 unterbleiben, wenn die Absonderung zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrecht ist. Damit unterscheidet sich dieses Verfahren von jenem über eine Absonderungsbeschwerde nach Paragraph 7 a, Absatz eins, EpidemieG 1950, es ist zu einem solchen auch bloß subsidiär vergleiche Paragraph 7 a, Absatz 6, letzter Satz EpidemieG 1950).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L07

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030006_20220524L07

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