Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2022/03/0006
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs4
EpidemieG 1950 §7a
EpidemieG 1950 §7a Abs1
EpidemieG 1950 §7a Abs6
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0007
Ra 2022/03/0008
Ra 2022/03/0009
Ra 2022/03/0010
Rechtssatz
Bei der vom VwG nach § 7a Abs. 6 EpidemieG 1950 zu treffenden (periodischen) Entscheidung über die Notwendigkeit der Absonderung ist der Entscheidungsgegenstand nur das Vorliegen der für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Absonderung ausschließlich zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt; über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume - oder den der Absonderung zu Grunde liegenden Rechtsakt - wird damit nicht abgesprochen (vgl. für das entsprechende Überprüfungsverfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014: VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111). Dementsprechend kann eine Entscheidung nach § 7a Abs. 6 EpidemieG 1950 unterbleiben, wenn die Absonderung zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrecht ist. Damit unterscheidet sich dieses Verfahren von jenem über eine Absonderungsbeschwerde nach § 7a Abs. 1 EpidemieG 1950, es ist zu einem solchen auch bloß subsidiär (vgl. § 7a Abs. 6 letzter Satz EpidemieG 1950).Bei der vom VwG nach Paragraph 7 a, Absatz 6, EpidemieG 1950 zu treffenden (periodischen) Entscheidung über die Notwendigkeit der Absonderung ist der Entscheidungsgegenstand nur das Vorliegen der für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Absonderung ausschließlich zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt; über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume - oder den der Absonderung zu Grunde liegenden Rechtsakt - wird damit nicht abgesprochen vergleiche für das entsprechende Überprüfungsverfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014: VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111). Dementsprechend kann eine Entscheidung nach Paragraph 7 a, Absatz 6, EpidemieG 1950 unterbleiben, wenn die Absonderung zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrecht ist. Damit unterscheidet sich dieses Verfahren von jenem über eine Absonderungsbeschwerde nach Paragraph 7 a, Absatz eins, EpidemieG 1950, es ist zu einem solchen auch bloß subsidiär vergleiche Paragraph 7 a, Absatz 6, letzter Satz EpidemieG 1950).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L07
Im RIS seit
22.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Dokumentnummer
JWR_2022030006_20220524L07