Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2018/03/0120

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0120

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Der Revisionswerber (Angestellter einer Waffenhandelsfirma) hat nicht nur für eine ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition während eines Transportes zu sorgen, sondern es ist ihm auch zuzumuten, durch die Wahl von Transportzeiten und Transportwegen das Entstehen einer Gefahrenlage hintanzuhalten, zumal das Begeben in eine mutmaßliche Gefahrensituation aus eigenen Stücken der Begründung eines waffenrechtlichen Bedarfs grundsätzlich entgegensteht vergleiche VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030120.L02

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030120_20181113L02

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