Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2017/15/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2017/15/0021

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §90
  1. BAO § 90 heute
  2. BAO § 90 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 90 gültig von 18.08.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. BAO § 90 gültig von 01.01.1962 bis 17.08.1999

Beachte

Besprechung in: SWK Nr 31/2019, S 1374-1379;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist - zu Paragraph 90, BAO - der Ansicht, dass der absolute Ausschluss der Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe von der Akteneinsicht mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1987, nicht eingeschränkt wurde und insbesondere auch nicht mit dem Ergehen der Entscheidung wegfällt. Interne Erwägungen zur Entscheidungsfindung unterliegen auch dann nicht der Akteneinsicht, wenn die Entscheidung nicht durch einen Senat, sondern durch einen einzelnen Organwalter (monokratisch) zu treffen war, da auch in diesem Fall die Behörde die Möglichkeit haben muss, gegenteilige Ansichten intern abzuwägen und mehrere Varianten einer möglichen Entscheidung zu prüfen, ohne dabei einer Beeinflussung durch die Parteiöffentlichkeit ausgesetzt zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150021.J06

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2017150021_20180529J06

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