Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Fr 2014/20/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19116 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Fr 2014/20/0047

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §16 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §31 Abs1;
VwGVG 2014 §43 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG 2014 angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 2014). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:FR2014200047.F03

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2014200047_20150429F03

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