Ob im Einzelfall die begehrte Auskunft unter dem Gesichtspunkt des Vorranges der übrigen Aufgaben der Verwaltung gem § 1 Abs 2 AuskunftspflichtG 1987 verweigert werden darf, ist auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen - insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind - zu entscheiden.Ob im Einzelfall die begehrte Auskunft unter dem Gesichtspunkt des Vorranges der übrigen Aufgaben der Verwaltung gem Paragraph eins, Absatz 2, AuskunftspflichtG 1987 verweigert werden darf, ist auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen - insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind - zu entscheiden.