Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2015/11/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0118

Entscheidungsdatum

23.03.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

TabakG 1995 §1 Z11;
TabakG 1995 §13 Abs1;
TabakG 1995 §13 Abs2;
TabakG 1995 §13;
TabakG 1995 §13a Abs1;
TabakG 1995 §13a Abs2;
TabakG 1995 §13a Abs3;
TabakG 1995 §13a;
TabakG 1995 §13c Abs2 Z4;
TabakG 1995 §18 Abs6;
TabakG 1995 §18 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des P P in W, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 93/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Oktober 2015, Zl. VGW-021/051/28598/2014-13, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Entscheidung über die Spruchpunkte 1) und 5) des behördlichen Straferkenntnisses sowie hinsichtlich des darauf entfallenden Kostenpunkts und der diesbezüglichen Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber war im für den Revisionsfall maßgeblichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH (iF auch: B), die als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeerestaurant im Untergeschoß des Einkaufszentrums M C (iF auch: MC) eine Freizeitanlage, das Entertainment Center "O P", betreibt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde - dem Revisionswerber folgende Übertretungen des Tabakgesetzes (TabakG) angelastet:

1. Er habe am 21. November 2013 um ca. 22.10 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass im ca. 86 m2 großen, baulich vom Entertainment Center vollkommen abgetrennten Gastraum (iF auch "Raucherraum"), in dem Speisen und Getränke verabreicht werden, nicht geraucht werde, weil in diesem Bereich von mehreren Personen geraucht worden sei, obwohl es sich dabei um den einzigen "Raum" iSd Paragraph 13 a, TabakG der Betriebsanlage handelte, in dem aufgrund seiner Größe das Rauchen nicht gestattet werden dürfe.

2. Er habe am 21. November 2013 um ca. 22.22 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass im Bowlingbereich des Entertainment Centers nicht geraucht werde, obwohl dieser Bereich von einem nicht im Vorhinein beschränkten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden könne und daher als öffentlicher Ort iSd Paragraph eins, Ziffer 11, TabakG zu qualifizieren sei.

3. Er habe am 4. Februar 2014 von 17.23 Uhr bis 17. 45 Uhr und am 19. Februar 2014 von 15.02 Uhr bis 15.28 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass im "Raucherraum" des Entertainment Centers nicht geraucht werde, weil in diesem Bereich von mehreren Personen geraucht worden sei, obwohl die der Rolltreppe näher gelegene Tür für das Personal zwischen dem Raucherraum und dem Außenbereich der Theke während dieser Zeit geöffnet gewesen sei.

4. Er habe am 14. Februar 2014 von 21. 17 Uhr bis 22.02 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass im "Raucherraum" des Entertainment Centers nicht geraucht werde, weil dort von mehreren Personen geraucht worden sei und die dem Lift näher gelegene einflügelige Tür für die Gäste zwischen Raucherraum und Nichtraucherbereich und die dem Lift näher gelegene Türe für das Personal zwischen Theke/Raucherraum und Theke/Außenbereich ständig geöffnet gewesen seien.

5. Er habe am 19. Februar 2014 von 15.02 Uhr bis 15.28 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass im Inneren des "Raucherraumes" des Entertainment Centers nicht jene Symbole, die in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abbildung 2 der Anlage zur Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, NKV, entsprechen, in ausreichender Zahl so angebracht waren, dass sie überall im Raum gut sichtbar seien.

3 Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, TabakG in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TabakG (Spruchpunkt 1), mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, TabakG (Spruchpunkte 2 bis 4) und mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 7, TabakG und Paragraph 2, Absatz 2, und 4 NKV (Spruchpunkt 5) verletzt. Über ihn wurden Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Weiters wurde die Haftung der B für die über den Revisionswerber verhängten Geldstrafen und Verfahrenskosten nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen.

4 Das Verwaltungsgericht traf - nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen - folgende Feststellungen:

5 Die Betriebsanlage umfasse etwa 3.700 m2 und erstrecke sich über fast das gesamte Untergeschoß des Einkaufszentraums MC. Außer dieser Betriebsanlage gebe es im Untergeschoß noch zwei weitere Geschäftslokale, über ein Stiegenhaus bestehe eine offene Verbindung zu den anderen Etagen des Einkaufszentrums. In der Betriebsanlage seien zahlreiche Vergnügungsspielapparate aufgestellt, es gebe einen Billard-Bereich, Tischtennis-Tische und einen Bowling-Bereich, in dem sich auf einer Fläche von etwa 1.000 m2 Bowling-Bahnen befänden.

6 Im gesamten Bereich des Entertainmentcenters werde auch die Gastronomie ausgeübt. Es gebe im Bereich der Billardtische und der Spielautomaten insgesamt etwa 90 Verabreichungsplätze, wobei es sich zum Teil um Stehtische, aber auch um in kleinen Einheiten zusammengestellte Tische und Sessel handle.

7 Ein Bereich, in dem das Rauchen gestattet sei und der etwa 86 m2 groß sei (der Aktenlage nach (Beschreibung der Betriebsanlage im Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2012) 50 Verabreichungsplätze umfassend), sei der mit bis an die Decke reichenden Glaswänden von den anderen Bereichen des Entertainmentcenters und damit auch vom restlichen Einkaufszentrum abgetrennte "Raucherraum". Dieser sei durch eine automatische Schiebetüre sowie über eine Drehtür für Gäste vom Nichtraucherbereich aus zugänglich. Der Bar- bzw. Thekenbereich umfasse sowohl Bereiche innerhalb als auch außerhalb des Raucherraums; die beiden Bereiche seien durch zwei manuelle Schiebetüren abgetrennt.

8 Neben dem Raucherraum befände sich ein weiterer Sitzbereich mit etwa 50 Verabreichungsplätzen, der vom restlichen Entertainmentcenter nur durch eine etwa 1 m hohe Glasumrandung abgetrennt sei. Daneben gebe es noch einen weiteren, zusammenhängenden Sitzbereich, der ebenfalls nur durch eine Glasumrandung optisch vom restlichen Entertainmentbereich abgetrennt sei, mit etwa 50 Verabreichungsplätzen und einer Fläche von ebenfalls etwa 75 m2.

9 Im Bowlingbereich gebe es hinter den Bowlingbahnen ohne Abtrennung insgesamt 128 Gastronomieverabreichungsplätze.

10 Dem Betriebskonzept entsprechend würden der Bowlingbereich und der Raucherraum als Raucherbereich geführt, was den Gästen auch durch bereitgestellte Aschenbecher signalisiert werde.

11 Am 21. November 2013 seien zu den jeweils angelasteten Zeitpunkten sowohl im Raucher- als auch im Bowlingbereich rauchende Gäste anwesend gewesen. Auch am 4. Februar, am 14. Februar und am 19. Februar 2014 hätten sich rauchende Gäste im "Raucherraum" befunden. Am 4. Februar 2014 zwischen 17.23 Uhr und 17.45 Uhr und am 19. Februar 2014 zwischen 15.02 Uhr bis 15.28 Uhr sei die der Rolltreppe näher gelegene Tür zwischen der Theke im Raucherraum und der Theke im Außenbereich unabhängig von ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung ständig geöffnet gewesen. Am 14. Februar 2014 zwischen 21.17 Uhr und 22.02 Uhr sei die dem Lift näher gelegene Tür zwischen der Theke im Raucherraum und der Theke im Außenbereich ständig geöffnet gewesen, ebenso die für die Gäste vorgesehene einflügelige Tür, die den abgetrennten Raucherbereich von den sonstigen Räumlichkeiten des Entertainmentcenters trenne.

12 Der Raucherraum sei teilweise mit Aufklebern im Sinne der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung versehen gewesen, mit denen darauf hingewiesen wurde, dass das Rauchen gestattet sei; Hinweise darauf, dass das Rauchen untersagt sei, seien in diesem Bereich nicht vorhanden gewesen.

13 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - nach einer Darstellung der maßgebenden Bestimmungen des Tabakgesetzes und der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - im Wesentlichen Folgendes aus:

14 Der Revisionswerber sei mit seiner Auffassung, für die gesamte Betriebsanlage des etwa 3.700 m2 großen Entertainmentcenters gelte das Regelungssystem des Paragraph 13 a, TabakG, sodass es zulässig sei, dass der etwa 1.000 m2 große Bowlingbereich und ein komplett abgetrennter 86 m2 großer Bereich als Raucherbereich geführt werde, während in der restlichen Betriebsanlage das Rauchen nicht gestattet sei, nicht im Recht:

15 Der Verwaltungsgerichtshof habe zu in Einkaufszentren situierten gastronomischen Betrieben schon wiederholt ausgesprochen, dass im offenen Mallbereich eines Einkaufszentrums befindliche Verabreichungsplätze, auch wenn sie zu gastgewerblichen Zwecken genutzt würden, nicht dem Regelungsbereich des Paragraph 13 a, TabakG unterlägen, sondern von der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, TabakG erfasst seien; Paragraph 13 a, TabakG beziehe sich nur auf in abgeschlossenen Räumen untergebrachte gastgewerbliche Betriebe (Verweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juli 2013, Zl. 2013/11/0137, vom 15. Juli 2011, Zl. 2011/11/0059, und vom 21. September 2010, Zl. 2009/11/0209).

16 Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Konstellation, wonach ein "Mischbetrieb" vorliege, in dem Freizeitaktivitäten wie Billard, Tischtennis und Spiele an verschiedenen elektronischen Unterhaltungsspielautomaten angeboten würden, begründe keinen Betrieb iSd Paragraph 13 a, Tabakgesetz, auch wenn sich zwischen den genannten Bereichen Verabreichungsplätze des Gastronomiebetriebs befänden. Hinzu trete, dass der Betrieb zwar sehr groß sei und fast den gesamten Bereich des Untergeschosses eines Einkaufszentrums umfasse, dass sich dessen ungeachtet dort aber noch andere Betriebe befänden und überdies das Untergeschoss über das Stiegenhaus in offener Verbindung zu den anderen Bereichen des Einkaufszentrums stehe. Folglich handle es sich beim abgetrennten Raucherbereich, also dem "Raucherraum", um den einzigen Bereich, der unter den "Raumbegriff" des Tabakgesetzes falle. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es neben den vereinzelten Sitzgruppen und Stehtischen zwischen den Sportgeräten und Vergnügungsspielautomaten auch außerhalb des vollständig abgeschlossenen Raucherbereichs noch zwei zusammenhängende, jeweils etwas über 70 m2 große Bereiche gebe, die ausschließlich gastronomischen Zwecken dienten. Diese Bereiche seien nämlich nur durch etwa 1 m hohe Glasumrahmungen optisch abgetrennt und könnten weder als "Raum" noch als "Räumlichkeit" im Sinne des Regelungssystems des Tabakgesetzes angesehen werden.

17 Daraus ergebe sich, dass der einzige Raum im Sinne des Paragraph 13 a, TabakG mehr als 80 m2 umfasse und dass daher dort das Rauchen nicht gestattet werden dürfe. Der Revisionswerber habe daher mit der unter Spruchpunkt 1) angelasteten Verwaltungsübertretung gegen Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, TabakG verstoßen.

18 Dadurch, dass zu den unter den Spruchpunkten 3) und 4) angelasteten Zeiten das Rauchen in diesem Bereich weiter gestattet worden sei, obwohl eine oder mehrere Türen unabhängig von ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch offen gestanden seien, sei Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, TabakG übertreten worden (Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 2012, Zl. 2009/11/0198).

19 Auch der Bereich, in dem sich die Bowlingbahnen befänden, sei ein Raum eines öffentlichen Ortes; der Umstand, dass sich dort auch Sitzgelegenheiten und Tische befänden, an denen Getränke und Speisen serviert würden, mache diesen Bereich nicht zu einer Einrichtung iSd Paragraph 13 a, TabakG. Der Revisionswerber habe dadurch, dass dort das Rauchen gestattet worden sei und sich zum angelasteten Zeitpunkt auch rauchende Gäste befunden hätten, den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 2) angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

20 Da der Raucherraum schließlich auf Grund seiner Größe nicht bloß als Nichtraucherbereich zu führen, sondern auch als solcher zu kennzeichnen gewesen wäre, eine Kennzeichnung aber ausschließlich als Raucherraum erfolgt sei, habe der Revisionswerber auch den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 5) angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

21 Im Weiteren bejahte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung das Vorliegen der subjektiven Tatseite und machte Ausführungen zur Strafbemessung (die von ihm verhängten Geldbzw. Ersatzfreiheitsstrafen wurden gegenüber dem behördlichen Straferkenntnis reduziert).

22 Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorlägen, zumal sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend Gastronomiebetriebe in Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen orientiere und die Rechtslage unter Bedachtnahme auf diese Judikatur eindeutig sei.

23 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Verfahrensakten vorgelegte (außerordentliche) Revision.

24 Die belangte Behörde hat eine - ihr freigestellte - Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision zurück- in eventu abzuweisen.

25 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

26 Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist auch - teilweise - begründet.

27 Im Revisionsfall sind die Bestimmungen des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, (TabakG), maßgebend. Diese lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

11. ‚öffentlicher Ort' jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

...

Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte

Paragraph 13, (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

  1. Absatz 2Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

...

Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie

Paragraph 13 a, (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12, und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,

2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur

Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO,

3. der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.

  1. Absatz 2Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
  2. Absatz 3Das Rauchverbot gemäß Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,

2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

...

Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, (1) Rauchverbote gemäß den Paragraphen 12, und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis ‚Rauchen verboten' kenntlich zu machen.

  1. Absatz 2Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Absatz eins, können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
  2. Absatz 3Die Rauchverbotshinweise gemäß Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole gemäß Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
  3. Absatz 4In Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis ‚Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen' zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
  4. Absatz 5Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

    Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

    Paragraph 13 c, (1) Die Inhaber von

1. Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke oder für

schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,

  1. Ziffer 2
    Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
  2. Ziffer 3
    Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,,
    haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
  1. Absatz 2Jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
    1. Ziffer eins
      in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird;
    2. Ziffer 2
      in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
                       3.       in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die
    Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
             4.       in den Räumen der Betriebe gemäß 13a Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betriebe in Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins, bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
             5.       in jenen Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins, bis 4 gilt;
             6.       die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
             7.       der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.
    Strafbestimmungen

    Paragraph 14, (1) ...

...

  1. Absatz 4Wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

..."

28 Das Verwaltungsgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung (zusammengefasst) folgende, seitens der Revision nicht in Abrede gestellte, Konfiguration der Betriebsanlage zu Grunde gelegt:

29 Die etwa 3700 m2 umfassende Betriebsanlage erstrecke sich "über fast das gesamte Untergeschoß" des Einkaufszentrums (es gebe im Untergeschoß noch zwei weitere Geschäftslokale); über ein Stiegenhaus bestehe eine offene Verbindung zu den anderen Etagen des Einkaufszentrums.

30 Im gesamten Bereich des Entertainment Centers, in dem zahlreiche Vergnügungsspielapparate aufgestellt seien und es einen Billard-, einen Tischtennis- und einen Bowlingbereich gebe, werde auch die Gastronomie ausgeübt. Im Bereich der Billardtische und der Spielautomaten gebe es insgesamt etwa 90 Verabreichungsplätze (teils Stehtische, teils in kleineren Einheiten zusammengestellte Tische und Sessel). Der Bereich, in dem das Rauchen gestattet sei (der etwa 86 m2 große "Raucherraum" mit etwa 50 Verabreichungsplätzen), sei vom übrigen Bereich durch bis an die Decke reichende Glaswände abgetrennt und durch eine automatische Schiebe- und eine Drehtür für Gäste zugänglich. Die beiden Teile des (sowohl Bereiche innerhalb als auch außerhalb des "Raucherraums" umfassenden) Bar- bzw. Thekenbereichs seien durch zwei manuelle Schiebetüren getrennt.

31 Abgesehen vom abgetrennten Raucherraum gebe es zwei weitere Sitzbereiche mit jeweils etwa 50 Verabreichungsplätzen, vom restlichen Bereich nur durch eine Glasumrandung optisch getrennt. Im Bowling-Bereich gebe es hinter den Bowlingbahnen ohne Abtrennung insgesamt 128 Verabreichungsplätze.

32 Der Bowling-Bereich und der abgetrennte Gastronomiebereich ("Raucherraum") würden als Raucherbereiche geführt, was den Gästen durch abgestellte Aschenbecher signalisiert werde.

33 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hat das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass es sich beim "Raucherraum" um den einzigen allseitig verschlossenen Raum innerhalb der Betriebsanlage handle, den Schluss gezogen, dieser Raum dürfe nicht als Raucherraum gewidmet und verwendet werden. Dieser abgetrennte (mehr als 80 m2 große) Raum sei nämlich der einzige Bereich, der unter den "Raumbegriff" des TabakG falle, es dürfe daher dort das Rauchen nicht gestattet werden.

34 Demgegenüber vertritt die Revision den Standpunkt, aufgrund der Größe und Konfiguration der Betriebsanlage sei es zulässig, den etwa 1000 m2 großen Bowling-Bereich und den komplett abgetrennten 86 m2 großen Bereich des Raucherraums als jenen Bereich zu bezeichnen und zu verwenden, in dem das Rauchen gestattet sei, während in den übrigen Bereichen der Betriebsanlage Rauchverbot gelte.

35 Dieses Vorbringen ist im Ergebnis - teilweise - zielführend. 36 Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, TabakG gilt "in Räumen öffentlicher

Orte" (und damit auch in einem Einkaufszentrum, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 2012, Zl. 2009/11/0198) grundsätzlich Rauchverbot, soweit Paragraph 13, Absatz 2, oder Paragraph 13 a, TabakG nicht anderes bestimmen.

37 Gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG ("Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie") wiederum gilt Rauchverbot "in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen" der in Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Betriebe, ua also der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO 1994, wovon der Betrieb der vom Revisionswerber vertretenen Gesellschaft, der B, erfasst ist.

38 Paragraph 13, Absatz 2, TabakG ermöglicht eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 13, Absatz eins, insoweit, als (bei Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Räumlichkeiten) Räume bezeichnet werden können, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. In derselben Art und Weise ermöglicht Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 13 a, Absatz eins,, also vom grundsätzlichen Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen gastronomischer Betriebe.

39 In den von Paragraph 13, bzw. Paragraph 13 a, TabakG erfassten Räumen herrscht also grundsätzlich, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, Rauchverbot (Regel-Ausnahme-Prinzip; vergleiche neben dem bereits zitierten Erkenntnis Zl. 2009/11/0198 auch das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2013, Zl. 2012/11/0235, mwN).

40 Es kann somit bei bestehendem grundsätzlichem Rauchverbot (in Räumen öffentlicher Orte, in Räumen der Gastronomie) ein Raucherraum bestimmt werden, in dem das Rauchen gestattet ist; unzulässig wäre es, bloß einen Nichtraucherraum festzulegen, in dem nicht geraucht werden darf, während in den übrigen Teilen des Betriebes geraucht wird.

41 Es reicht nicht, etwa einen bloßen Raumteil als jenen Ort zu bezeichnen, an dem das Rauchen gestattet ist, vielmehr muss ein Raum als solcher bezeichnet werden, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden umschlossen ist und mit einer Tür geschlossen werden kann; ohne bauliche Abtrennung des Raucherraumes von den übrigen Bereichen des Betriebes entspräche ein "Raucherraum" auch bei Vorhandensein von getrennten Lüftungsanlagen nicht dem Erfordernis des Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG vergleiche das oben genannte Erkenntnis Zl. 2012/11/0235). Jedenfalls der - gesamte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. März 2011, Zl. 2011/11/0035) - "Hauptraum" vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2011, Zl. 2011/11/0032: Danach ist dieser ausgehend von den konkreten Verhältnissen vor Ort unter Berücksichtigung von Flächengröße, Lage, Ausstattung und Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastgewerbebetriebs zu bestimmen) muss vom Rauchverbot umfasst sein, es darf also nicht der Hauptraum als "Raucherraum" bezeichnet werden. Die vollständige bauliche Abtrennung des Raucherraumes ist notwendige, aber nicht ohne Weiteres hinreichende Bedingung, um dem Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG zu entsprechen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2011/11/0059). Damit in einem als solchen bezeichneten Raucherraum zulässigerweise geraucht werden darf, ist also die diesen Raum mit dem übrigen Teil des Betriebs verbindende Tür geschlossen zu halten. Bleibt sie über das zum kurzen Durchschreiten notwendige Ausmaß hinaus geöffnet, darf in diesem Raum selbst bei Vorhandensein einer Lüftungsanlage nicht geraucht werden; es besteht insoweit also Rauchverbot.

42 Rauchverbot gilt nicht nur (grundsätzlich) in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen der in Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG genannten Betriebe, sondern auch in weiteren Räumen dieser Betriebe, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2011/11/0215) ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können vergleiche Paragraph eins, Ziffer 11, TabakG), bei denen es sich also um "Räume öffentlicher Orte" iSd Paragraph 13, TabakG handelt vergleiche das schon zitierte Erkenntnis Zl. 2012/11/0235; so insoweit auch die Klarstellung in den Materialien (RV 672 Blg. NR, 25. GP) zur Novelle BGBl. römisch eins Nr. 101/2015: "Klargestellt wird auch, dass sich das Rauchverbot auf alle Innenbereiche und Räume eines Gastronomiebetriebes bezieht, die den Gästen zugänglich sind oder von diesen genutzt werden können ...").

43 Vor dem dargestellten Hintergrund ist fallbezogen zunächst Folgendes festzuhalten:

44 Mit den Spruchpunkten 3 und 4 des insoweit durch das angefochtene Erkenntnis bestätigten behördlichen Straferkenntnisses waren dem Revisionswerber jeweils (auf das Wesentliche zusammengefasst) Übertretungen des TabakG angelastet worden, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass im Raucherraum nicht geraucht wird, obwohl zu den genannten Tatzeiten jeweils zumindest eine Tür dauerhaft geöffnet gehalten worden war. Die Revision zeigt weder eine Unschlüssigkeit dieser verwaltungsgerichtlichen Feststellungen noch einen relevanten Mangel des diesbezüglichen Verfahrens auf, es gelingt ihr auch nicht, die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, ein effizientes Kontrollsystem sei nicht nachgewiesen worden, zu entkräften.

45 Nach dem oben Gesagten ist das Verwaltungsgericht damit zutreffend davon ausgegangen, dass der objektive und subjektive Tatbestand der dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen (nicht dafür gesorgt zu haben, dass in vom Rauchverbot umfassten Räumen nicht geraucht wird) verwirklicht wurde: Auch in einem zulässigerweise als Raucherraum gewidmeten Raum eines Gastgewerbebetrieb (bei dem es sich also nicht um den "Hauptraum" handeln darf) und in dem als solchen gewidmeten Raucherraum nach Paragraph 13, Absatz 2, TabakG darf nur dann geraucht werden, wenn die diesen Raum mit dem übrigen Teil des Betriebes bzw. den übrigen Räumen eines öffentlichen Ortes verbindende Türe regelmäßig geschlossen gehalten und nur in dem zum kurzen Durchschreiten notwendigen Ausmaß geöffnet wird. Bleibt sie über das derart notwendige Ausmaß hinaus geöffnet, darf in diesem Raum (selbst bei Vorhandensein einer Lüftungsanlage) nicht geraucht werden; es besteht insoweit also Rauchverbot.

46 Mit Spruchpunkt 2 wiederum war dem Revisionswerber angelastet worden, dass im (baulich nicht vollständig abgetrennten) Bowlingbereich geraucht wurde. Auch diesbezüglich zeigt die Revision ebensowenig eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung oder einen relevanten Verfahrensmangels auf wie eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Kontrollsystems als unzureichend. Ist der Bowlingbereich von den übrigen Betriebsbereichen nicht vollständig abgetrennt, darf dort - ungeachtet seiner Größe - nicht geraucht werden.

47 Offen bleiben damit die Spruchpunkte 1, womit dem Revisionswerber angelastet wurde, nicht dafür gesorgt zu haben, dass im Raucherraum nicht geraucht werde (ohne dass festgestellt worden wäre, dass eine Türe unzulässig offengehalten worden ist), und 5, womit dem Revisionswerber ein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung angelastet wurde, weil der Raucherraum als Raucherbereich und nicht als Nichtraucherbereich gekennzeichnet worden ist.

48 Das Verwaltungsgericht hat aus dem Umstand, dass es sich beim Raucherraum um den einzigen baulich vollständig vom übrigen Betrieb abgetrennten Bereich der Betriebsanlage handle, den Schluss gezogen, dieser sei der - zwingend rauchfrei zu haltende - Hauptraum. Es ist damit offenbar davon ausgegangen, dass nur eine vollständige bauliche Abtrennung etwa der beiden daneben liegenden, derzeit bloß optisch durch Glasumrandungen abgetrennten Sitzbereiche mit zusammen etwa 100 Verabreichungsplätzen und einer Fläche von etwa 150 m2, also des "Nichtraucherbereichs", das Rauchen im Raucherraum (der derzeit schon vollständig abgetrennt ist) erlauben würde.

49 Dieses Verständnis der Nichtraucherschutzbestimmungen des TabakG kann aber weder dem Gesetz noch der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Judikatur unterstellt werden:

50 Das TabakG normiert, wie oben dargelegt, ein grundsätzliches Rauchverbot in den von Paragraph 13, bzw. Paragraph 13 a, erfassten Räumen und ermöglicht als Ausnahme von diesem Verbot die Bezeichnung von Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung dafür ist jeweils, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. In den vom Rauchverbot umfassten Betrieben nach Paragraph 13 a, muss zudem jedenfalls der "Hauptraum" vom Rauchverbot umfasst sein und darf nicht mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze im Raucherraum liegen.

51 Liegt ein Gastronomiebetrieb in einem Einkaufszentrum ohne bauliche Abgrenzung zur "Mall", ist dieser Bereich von der allgemeinen Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, TabakG erfasst, sodass Rauchverbot gilt, ohne dass die Ausnahmebestimmungen nach Paragraph 13 a, Absatz 3, TabakG (betreffend maximal 50 bzw. 80 m2 große "Einraumbetriebe") bzw. nach Paragraph 18, Absatz 6, und 7 TabakG (rechtzeitig geplante Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines eigenen Raucherraumes) zum Tragen kommen könnten. Paragraph 13 a, TabakG bezieht sich nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2009/11/0209, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2009, B 776/09, wonach die Wortfolge in Paragraph 13, Absatz eins, TabakG "in Räumen öffentlicher Orte" auch Gastronomiebetriebe ohne Abgrenzung zur "Mall" erfasse, zumal ansonsten die Effektivität des Rauchverbots im Räumen öffentlicher Orte als Ganzes in Frage gestellt wäre).

52 Das vom Verwaltungsgericht weiter angesprochene hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2011/11/0059, betraf einen gastronomischen Betrieb, der über Verabreichungsplätze im Erd- und im Kellergeschoß eines Hauses verfügte, wobei der Gastraum im Erdgeschoß als Raucherbereich geführt wurde, der im Kellergeschoß als Nichtraucherbereich. In diesem Erkenntnis wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass nur ein Raum, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden umschlossen ist und mit einer Tür geschlossen werden kann, einem "Raum" nach Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG - also einem "Raucherraum" - entsprechen kann. Die vollständige bauliche Abtrennung des Raucherraumes sei notwendige, aber nicht ohne Weiteres hinreichende Bedingung, um dem Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG zu entsprechen.

53 Im Erkenntnis vom 10. Jänner 2012, 2009/11/0198, war der Fall eines in einem Einkaufszentrum situierten, mittels Glasschiebewänden von dessen "Mall" abtrennbaren Gastgewerbebetriebs zu beurteilen, in dem im Tatzeitraum im Jänner 2009 geraucht wurde, obwohl die Glasschiebewände offen standen. Unter Hinweis auf das oben erwähnte Erkenntnis Zl. 2009/11/0209 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, bei Fehlen einer entsprechenden Abtrennung (zu den übrigen Räumen öffentlicher Orte) bleibe es bei der Grundregel des Paragraph 13, Absatz eins, TabakG, sodass im gesamten Gastronomiebetrieb (als Teil eines öffentlichen Ortes nach Paragraph 13, Absatz eins, TabakG) nicht geraucht werden darf. Daran ändere die Übergangsbestimmung des Paragraph 18, Absatz 6, und 7 TabakG (die Tat war im Übergangszeitraum gesetzt worden) nichts, weil diese nur für Räume iSd Paragraph 13 a, TabakG gelte.

54 Das Erkenntnis vom 24. Juli 2013, Zl. 2013/11/0137, wiederum betraf den Fall eines in einem Einkaufszentrum etablierten Gastgewerbebetriebs, der über zwei baulich voneinander getrennte Räume zur Verabreichung von Speisen und Getränken und zudem über einen "Gastgarten" im offenen "Mall"-Bereich verfügte. Dieser zu gastgewerblichen Zwecken genutzte Bereich, bei dem es sich nicht um den Raum eines Gastgewerbebetriebs iSd Paragraph 13 a, TabakG handle, werde von Paragraph 13, Absatz eins, TabakG erfasst; für die Beurteilung, welcher der beiden (jeweils abgetrennten) Räume als "Hauptraum" iSd Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG zu qualifizieren sei, in dem für die Einhaltung des Rauchverbots gesorgt werden müsse, seien die beiden Räume (unter Anlegung der im Erkenntnis vom 24. Mai 2011, Zl. 2011/11/0032, dargelegten Kriterien) zu vergleichen.

55 Dem Revisionswerber wurde mit dem hier noch zu beurteilenden Spruchpunkt 1 nicht etwa angelastet, dass in einem Teil des Betriebs geraucht wurde, der vom übrigen Teil des Betriebs bzw. von sonstigen "Räumen öffentlicher Orte" nicht vollständig baulich abgetrennt war.

56 Zu entscheiden ist vielmehr der Fall, ob in dem von der übrigen, eine Grundfläche von etwa 3700 m2 umfassenden Betriebsanlage baulich vollständig abgetrennten, eine Grundfläche von etwa 86 m2 aufweisenden Raucherraum, der wesentlich weniger Verabreichungsplätze aufweist als der übrige Bereich (50 im Raucherraum gegenüber den insgesamt 318 sonstigen), geraucht werden darf, ohne dass damit gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen des TabakG verstoßen wird. Dies wäre - ungeachtet des nach Paragraphen 13, Absatz eins und 13a Absatz eins, TabakG bestehenden grundsätzlichen Rauchverbots - dann der Fall, wenn der betreffende Raum von den übrigen Bereichen vollständig baulich abgetrennt ist und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird (dass diese Voraussetzungen im Revisionsfall vorliegen, ist nicht strittig). Handelt es sich beim betreffenden Raum um einen Teil eines Gastronomiebetriebs iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG, darf es sich dabei zudem nicht um den "Hauptraum" dieses Betriebs handeln und darf in ihm nicht mehr als die Hälfte der vorhandenen Verabreichungsplätze liegen vergleiche Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG).

57 Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, es handle sich um den einzigen - und daher zwingend rauchfrei zu haltenden - "Raum" innerhalb der Betriebsanlage, bei der es sich nicht um einen Betrieb im Sinne des Paragraph 13 a, TabakG handle, übersieht Folgendes:

58 Die vom Revisionswerber vertretene Gesellschaft, die die in Rede stehende Freizeitanlage betreibt, ist Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus und damit Inhaberin eines Betriebes nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, für dessen der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räume nach Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG grundsätzlich Rauchverbot gilt, wobei Absatz 2, Ausnahmen von diesem Verbot ermöglicht.

59 Der Umstand, dass die Betriebsanlage im Untergeschoß der MC liegt, in der in den übrigen Geschoßen ein Einkaufszentrum betrieben wird, zu dem über das Stiegenhaus insofern eine "offene Verbindung" besteht, bringt es mit sich, dass die Einrichtung eines "Raucherraums" im Untergeschoß ohne vollständige bauliche Trennung unzulässig wäre: Eine bauliche "Trennung" bloß durch Unterbringung von Raucher- und Nichtraucherbereichen in unterschiedlichen Geschoßen, ohne dass eine bauliche Abtrennung des Raucherraums von den übrigen, rauchfrei zu haltenden Bereichen bestünde, entspräche auch bei Vorhandensein von getrennten Lüftungsanlagen weder dem Erfordernis des Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG vergleiche das hg. Erkenntnis Zl. 2011/11/0059) noch dem (insofern gleichen) des Paragraph 13, Absatz 2, TabakG. Nur ein baulich vollständig abgetrennter Raum kann daher als Raucherraum gewidmet und bezeichnet werden, in dem Rauchen (bei grundsätzlichem Geschlossenhalten der Türen) erlaubt ist.

60 Der Umstand, dass der übrige (rauchfrei zu haltende) Teil der Betriebsanlage nicht vollständig von den anderen, ebenfalls rauchfrei zu haltenden "Räumen öffentlicher Orte" (Stiegenhaus, weitere Geschoße) abgetrennt ist, bedeutet aber nicht, dass die Errichtung eines den genannten baulichen Erfordernissen genügenden Raucherraums (in dem nicht mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze liegt und der nach Anlegung der maßgeblichen Kriterien vergleiche das hg. Erkenntnis Zl. 2011/11/0032) nicht der "Hauptraum" ist) unzulässig wäre, solange nicht der Nichtraucherbereich oder Teile davon ebenfalls baulich vollständig abgetrennt wären:

61 Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG ermöglicht die Widmung eines Raumes als Raucherraum in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste "geeignete Räumlichkeiten" verfügen; nach Paragraph 13 a, Absatz 3, gilt das Rauchverbot des Absatz eins, nicht für "Einraumbetriebe", die entweder eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweisen (Ziffer eins,), oder nicht größer als 80 m2 sind, wenn eine bauliche Abtrennung aus näher genannten Gründen unzulässig ist (Ziffer 2,). Größere Betriebe sind daher, auch wenn sie nur über einen Raum verfügen, zur "Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes" (Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, TabakG) und damit zur baulichen Abtrennung eines Raucherraumes verpflichtet, wenn in einem Teil des Betriebs das Rauchen gestattet werden soll (so auch die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, (610 Blg. NR 23. GP): "Allenfalls kann durch bauliche Maßnahmen ein solcher ‚Raucherraum' geschaffen werden." ..."das Rauchen darf erst

nach Schaffung eines eigenen Raumes ... gestattet werden.").

62 Der im vorliegenden Fall zu beurteilende "Raucherraum" kann daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ohne Bedachtnahme auf die für die entsprechende Beurteilung maßgebenden Kriterien vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis Zl. 2011/11/0032) schon deshalb als "Hauptraum" angesehen werden, weil er der einzige baulich vollständig abgetrennte Bereich der Betriebsanlage ist, solange diese über weitere, für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste "geeignete Räumlichkeiten" verfügt.

Die zum "Raucherraum" ergangene Judikatur, wonach ein Raum als solcher bezeichnet werden muss, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden umschlossen ist und mit einer Tür geöffnet werden kann, die also eine vollständige bauliche Abtrennung des betreffenden Raumes verlangt, damit dieser als Raucherraum gewidmet und verwendet werden darf, kann daher unter Bedachtnahme auf den im Folgenden dargelegten Zweck nicht auf den Nichtraucherbereich übertragen werden, weil Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG (ebenso wie Paragraph 13, Absatz 2, TabakG) für die mit Rauchverbot belegten Teile (Nichtraucherbereich) den Begriff "Räumlichkeiten" verwendet (letztere müssen eben nicht zwingend baulich allseits abgetrennt sein).

63 Explizites Ziel der Verpflichtung zur Schaffung eines eigenen Raucherraumes ist der Schutz der Nichtraucher vor gesundheitsgefährdendem bzw. belästigendem Kontakt mit Tabakrauch. Dieses Ziel wird durch die Errichtung eines den entsprechenden Erfordernissen genügenden Raumes auch dann erreicht, wenn die (Speisen bzw. Getränke konsumierenden) Nichtraucher nicht ihrerseits ebenfalls in einem - weiteren - baulich vollständig abgetrennten Raum versorgt werden. Zu erinnern ist im gegebenen Zusammenhang daran, dass bei bestehendem grundsätzlichen Rauchverbot (in Räumen öffentlicher Orte, in Räumen der Gastronomie) ein Raucherraum bestimmt werden kann, in dem das Rauchen gestattet ist, wohingegen es unzulässig wäre, bloß einen Nichtraucherraum festzulegen, in dem nicht geraucht werden darf, während in den übrigen Teilen des Betriebs geraucht wird vergleiche das hg. Erkenntnis Zl. 2012/11/0235); es ist also gegebenenfalls ein Raucherbereich (in Form eines Raucherraums) von den übrigen Teilen des Betriebs abzutrennen, nicht aber der Nichtraucherbereich.

64 Vor diesem Hintergrund wäre eine Verpflichtung des Revisionswerbers als Inhaber des Gastronomiebetriebs, auch die beiden oben genannten "Nichtraucherbereiche" vollständig baulich von den übrigen Betriebsbereichen abzutrennen, um die Nichtraucherschutzverpflichtungen des TabakG erfüllen zu können (darauf läuft die Auffassung des Verwaltungsgerichts nämlich hinaus), auch überschießend, weil zur Erreichung des vom TabakG gesteckten Ziels nicht erforderlich.

65 Nach dem Gesagten trifft daher die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, auch der Raucherraum sei, selbst wenn die Türen zu ihm regelmäßig geschlossen sind, zwingend rauchfrei zu halten, nicht zu, weshalb sich die auf Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses beziehende Bestätigung durch das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig erweist.

66 Durfte der "Raucherraum" aber als solcher verwendet werden (und damit auch als Raum bezeichnet werden, in dem das Rauchen gestattet ist), erweist sich auch Spruchpunkt 5 (womit dem Revisionswerber angelastet wurde, den Raucherraum nicht als Nichtraucherbereich gekennzeichnet zu haben) als rechtswidrig.

67 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es die Spruchpunkte 1 und 5 sowie die darauf entfallende Kostenentscheidung und die diesbezügliche Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, im Übrigen war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

68 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 23. März 2017

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015110118.L00

Im RIS seit

19.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Dokumentnummer

JWT_2015110118_20170323L00

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