Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext B2319/96

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

14745

Geschäftszahl

B2319/96

Entscheidungsdatum

25.02.1997

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AufenthaltsG §5 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Versagung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das BVG Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zuhanden des Beschwerdevertreters, die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am 25. März 1995 in Wien als außereheliches Kind einer jugoslawischen Staatsangehörigen geboren. Mit Bescheid vom 17. Jänner 1996 bestellte die Botschaft der Bundesrepublik Jugoslawien (Konsularabteilung) für ihn die Großmutter väterlicherseits zum Vormund. Dies wurde insbesondere damit begründet, daß die Eltern nicht arbeiteten und in schlechten materiellen Verhältnissen lebten, sodaß die Obsorge für das Kind mit ihrer Zustimmung von der väterlichen Großmutter übernommen worden sei. Diese sei seit 1967 in Österreich, arbeite (verdiene monatlich ca. 15.000 S) und lebe mit ihrem Ehemann, der ebenfalls arbeite, in einer 44 m2 großen Wohnung.

Der Vormund beantragte namens des Minderjährigen (unter Verwendung eines Vordruckes) am 18. April 1996 beim Magistrat der Stadt Wien die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG und gab als Aufenthaltszweck die Familiengemeinschaft mit der Großmutter an. Im Antrag wurde weiters angeführt, daß der Beschwerdeführer an der Adresse seines Vaters, "Drechslergasse 38/9, 1140 Wien", aufrecht polizeilich gemeldet sei; als "Gesicherte Unterkunft in Österreich" wurde die Wohnung des Vormundes "Drechslergasse 38/8, 1140 Wien" mit einer Gesamtnutzfläche von 44 m2 und überdies unter der Rubrik "Anzahl der diese Unterkunft (in der Folge) mitbewohnenden Personen" "zwei Personen" angegeben. Dem Antrag waren mehrere Beilagen angeschlossen, darunter (in Kopie) die Meldezettel des Minderjährigen und seines Vormunds sowie das bereits erwähnte Dekret über die Vormundsbestellung (in beglaubigter Übersetzung).

2. Mit Bescheid vom 23. April 1996 versagte der Landeshauptmann von Wien die beantragte Bewilligung und begründete dies unter Bezugnahme auf §4 Abs3 in Verbindung mit §3 Abs1 Z2 AufG damit, daß die Mutter des Antragstellers über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er ausführte, daß sein Vater über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge und sich seit mehr als 20 Jahren in Österreich aufhalte; außerdem sei das Sorgerecht für ihn auf die Großmutter übergegangen, die sich seit mehr als 10 Jahren in Österreich aufhalte und im Besitz einer aufrechten Aufenthaltsbewilligung sei. Das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung der Mutter sei deshalb ohne Belang.

3. Mit Bescheid vom 18. Juni 1996 wies der Bundesminister für Inneres dieses Rechtsmittel ab und versagte die Bewilligung unter Berufung auf §5 Abs1 AufG; der Beschwerdeführer sei nämlich der Verpflichtung, den Nachweis seiner Unterkunft initiativ darzulegen, nicht nachgekommen, weshalb seine Unterkunft nicht als gesichert anzusehen sei.

4. Dieser Berufungsbescheid ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.

Der Bundesminister für Inneres hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ohne auf die Sache einzugehen - die Abweisung der Beschwerde beantragt.

römisch II. Die Beschwerde erweist sich, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, als zulässig; sie ist auch gerechtfertigt.

1. Das durchgeführte Verwaltungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, daß es die belangte Behörde trotz ihrer offenkundigen Zweifel an der Richtigkeit des durch Urkunden belegten Parteienvorbringens überhaupt unterließ, Erhebungen über die Wohnverhältnisse vorzunehmen und dabei klarzustellen, ob der beschwerdeführende Minderjährige (ein zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ungefähr 15 Monate altes Kind) tatsächlich im Familienverband der zum Vormund bestellten Großmutter (Drechslergasse 38/8) lebt und bloß an der Adresse seines Vaters (Drechslergasse 38/9) polizeilich gemeldet ist. Im Hinblick auf die Angaben im Antragsformular sowie die in der Begründung des vorgelegten Bestellungsdekretes geschilderte Wohnsituation des Vormundes kann entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht angenommen werden, daß das Antragsvorbringen bezüglich der "ortsüblichen Unterkunft" iSd §5 Abs1 AufG schlechthin untauglich sei.

2. In ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof zu dem nur österreichischen Staatsbürgern verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht den Standpunkt eingenommen, daß eine Verletzung dieses Rechtes insbesondere dann vorliegt, wenn die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterläßt (zB VfSlg. 10338/1985 oder 11213/1987). Das gleiche gilt nach der Judikatur des Gerichtshofs im Hinblick auf den Schutzumfang des durch das BVG Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander für dieses Fremden zustehende Recht (s. B1079/96 vom 29.11.1996 und B2832/94 vom 10.10.1996 mit Bezugnahme auf B2318/94 vom 28.6.1995 und B1691/95 vom 30.11.1995).

Der bekämpfte Bescheid war sohin aus den dargelegten Erwägungen aufzuheben, weil er den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

III.        Die Kostenentscheidung stützt

sich auf §88 VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbeitrag entfallen 3.000 S auf die Umsatzsteuer.

IV.                                 Dieses Erkenntnis wurde gemäß

§19 Abs4 Ziffer 2, VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2319.1996

Dokumentnummer

JFT_10029775_96B02319_00

Navigation im Suchergebnis