Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext V47/86

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

11807

Geschäftszahl

V47/86

Entscheidungsdatum

26.09.1988

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
VfGG §57 Abs1
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 57 heute
  2. VfGG § 57 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 57 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 57 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 57 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 57 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Antrag des VwGH auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Vogau vom 29. September 1983; unzureichende Umschreibung des Prüfungsgegenstandes - die durch ein aufhebendes Erk. des VfGH herbeigeführte neue Rechtslage muß aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und Aufhebungskundmachung unmittelbar feststellbar sein; Unzulässigkeit des Antrages

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

römisch eins. Der VwGH beantragt unter Berufung auf Art139 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG, die römisch fünf des Gemeinderates der Gemeinde Vogau vom 29. September 1983, mit der ein Flächenwidmungsplan für diese Gemeinde erlassen wurde, "hinsichtlich der Grundstücke Nr. 210/1, 211/2, 211/3, 211/5, 216/1, 216/3, 217/2, 217/5, 217/6, 219/7, 219/8 und 220/2, je KG Untervogau," als gesetzwidrig aufzuheben. Anlaß dieses - näher begründeten - Antrages ist ein anhängiges Säumnisbeschwerdeverfahren, in welchem der VwGH über ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vogau zu entscheiden hat, mit dem ein Ansuchen um Erteilung einer Widmungs- und Baubewilligung für einen Schotterabbau auf diesen Grundstücken abgewiesen wurde. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der bezogenen römisch fünf hegt der VwGH "soweit für die im Antrag genannten Grundstücke die Widmung 'Freiland (land- und forstwirtschaftliche Nutzung)' festgelegt wurde".

römisch II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Im Erk. VfSlg. 11592/1987 hat der VfGH die amtswegige Gesetzmäßigkeitsprüfung eines Flächenwidmungsplans nicht etwa auf das aus der Sicht des Anlaßfalles relevante Grundstück beschränkt, sondern in einem durch Straßenzüge umgrenzten weiteren Gebiet vorgenommen. Dies wurde damit begründet, daß der in Prüfung gezogene Flächenwidmungsplan zwar Parzellengrenzen ausweise, nicht aber die Nummern der einzelnen Grundstücke enthalte; es sei also nicht möglich, einzelne Parzellen herauszugreifen und die allfällige Aufhebung auf die maßgebliche Parzelle zu beschränken. Der Gerichtshof könne - wie in diesem Erkenntnis weiter ausgeführt wurde - nur die im Plan bezeichneten (im einzelnen genannten) öffentlichen Verkehrsflächen zur Abgrenzung des in Prüfung stehenden Teils der römisch fünf heranziehen.

Der VfGH bleibt bei dieser Auffassung, die sinngemäß auch für Antragsverfahren zutrifft. In allen Fällen muß der Prüfungsgegenstand zureichend genau umschrieben, d.h. so beschaffen sein, daß der Rechtsunterworfene die durch ein allfälliges aufhebendes Erkenntnis des VfGH herbeigeführte neue Rechtslage aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und der Aufhebungskundmachung (Art139 Abs5 B-VG) eindeutig und unmittelbar (also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters) feststellen kann.

2. Geht man von diesen Voraussetzungen aus, so erweist sich der vorliegende Antrag des VwGH (über dessen Begehren der VfGH bei seiner Entscheidung nicht hinausgehen darf) bereits deshalb als unzulässig, weil der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vogau (welcher in einer vom VfGH beigeschafften beglaubigten Kopie vorliegt) nicht alle Nummern der vom Antrag umfaßten Grundstücke ausweist (was zum Teil auf den gewählten Maßstab zurückzuführen ist). Dazu kommt, daß die Grenzen festgelegter Widmungen im Bereich einiger dieser Parzellen derart verlaufen, daß die Grundstücksbegrenzung zweifelhaft ist.

3. Der Antrag des VwGH war aus den dargelegten Erwägungen zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war eine Erörterung entbehrlich, ob bestimmten anderen Umständen verfahrensrechtliche Relevanz zukommt wie zB daß für das Grundstück 219/7 nicht die Widmung "Freiland (land- und forstwirtschaftliche Nutzung)" festgelegt wurde, sowie daß die Parzelle 219/8 - wie sich aus dem Plan ergibt - überhaupt nicht im betreffenden örtlichen Bereich liegt (allenfalls trotz dieser im gemeindebehördlichen Verfahren mehrmals gebrauchten Bezeichnung das Grundstück 217/8 gemeint ist).

römisch III. Diese Entscheidung wurde in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren getroffen.

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V47.1986

Dokumentnummer

JFT_10119074_86V00047_00

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