Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext E1146/2014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

E1146/2014

Entscheidungsdatum

23.02.2015

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §75 Abs20

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Zurückverweisung der Sache hins der Rückkehrentscheidung aufgrund der Länderberichte zur afghanischen Provinz Takhar

Spruch

römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

1.              Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

römisch II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

römisch eins.              Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein aus der (im Nordosten des Landes gelegenen) Provinz Takhar stammender Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 24. Juni 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Dezember 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012,, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §8 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 leg.cit. (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juli 2014 – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – gemäß §§3 Abs1 und 8 Abs1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß §75 Abs20 leg.cit. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

1.1.              Zur Lage im Herkunftsstaat trifft das Bundesverwaltungsgericht darin folgende Feststellungen:

"1.2. Sicherheitslage Afghanistan:

Staatendokumentation (Stand: 28.01.2014):

Die Provinz Takhar

In Takhar ist die Bevölkerung traditionell stärker mit dem Westen sympathisierend. Erst in den letzten Jahren gab es einen Anstieg an Bedrohungen durch die Aufständischen in der Provinz (BBC 9.1.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Takhar im Vergleich zum Vorjahr um 200 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 12 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht, vom Jänner 2014, S. 11:

Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer 'ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage' in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert 'überwiegend kontrollierbar'. In den ländlichen – vorwiegend paschtunisch geprägten – Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine 'überwiegend nicht' oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine 'nicht kontrollierbare Sicherheitslage'. Dass ein potenziell verheerender Selbstmordanschlag mit einer übergroßen Wirkladung von nahezu 30 t Explosivstoff in der ostafghanischen Provinz Paktiya im Oktober 2013 verhindert werden konnte, unterstreicht sowohl die Wachsamkeit und Kompetenz der ANSF als auch das regional weiterhin hohe Bedrohungspotenzial der RFK.

Schweizerische Flüchtlingshilfe (Stand 30.09.2013)[:]

Osten und Süden. Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

Norden. Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen gemä[ß] ANSO[…] 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet.

Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der ISAF ebenfalls an Einfluss. Anfang März 2013 müssten ISAF-Soldatinnen und Soldaten zur Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte nach Badakhshan zurückgeschickt werden. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. Der Verwaltungs- sowie der Polizeichef mussten fliehen.

Westen. Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Kabul und Zentrum. Auch 2013 stellten die Taliban unter Beweis, dass sie in Kabuls Hochsicherheitszonen weiterhin komplexe Anschläge durchführen können. So ereignete sich etwa beim Besuch des neuen US-Verteidigungsministers am 9. März 2013 vor dem Verteidigungsministerium ein Selbstmordanschlag. Am 10. Juni 2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund[…] vierstündiges Gefecht. Nur ein[en] Tag später, am 11. Juni 2013, verübten Angehörige der Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

1.2.              Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides (also zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) aus:

"Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Takhar – im Vergleich zu anderen Provinzen –[…] als nicht derart unsicher qualifiziert werden kann, dass es einem Beschwerdeführer von vornherein verunmöglicht würde, dorthin zurück zu gelangen. Vgl. dazu auch den jüngsten [A]NSO-Bericht, Q. 4 2013, wonach die Provinz Takhar statistisch gesehen eine der niedrigsten Vorfälle ('incidents') im Jahr 2013 ausweist und nunmehr – nach der neu[e]sten Karte – sogar als 'weiße' Provinz aufscheint.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Darüber hinaus leben die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in seiner Heimatprovinz. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen im monatlichen (telefonischen) Kontakt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Die Feststellungen des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Cousine und deren Mann haben soll, konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht verifiziert werden, zumal auch der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014 (OZ 5) – diesbezüglich keine Angaben getätigt hat.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde […].

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr 138 aus 1985, idgF, und Nr 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides gemäß §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

1.3.              Auf Grund des erst kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und der Tatsache, dass eine "auch nur ansatzweise" tiefgehende Integration nicht erkannt habe werden können, sei eine Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht auf Dauer unzulässig, sodass das Verfahren gemäß §75 Abs20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen gewesen sei.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Begründend wird darin unter anderem ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich zwar ausführlich mit der Sicherheitslage in Afghanistan auseinandersetze, jedoch außer Acht lasse, "dass die herangezogenen Dokumentationen der Provinz Takhar allesamt aus den Jahren 2012 bis 2013 stammen und aufgrund stetiger Veränderungen in Afghanistan als veraltet anzusehen" seien.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses jedoch ausdrücklich Abstand genommen.

römisch II.              Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig.

A. Soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan sowie gegen die Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist sie auch begründet:

6. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

7. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:

1.1.              Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Neben der politischen Lage bzw. Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit einer Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art3 EMRK relevant sein vergleiche VfSlg 19.602/2011 mwN).

1.2.              Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung auf Grund der herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen davon aus, "dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Takhar – im Vergleich zu anderen Provinzen –[…] als nicht derart unsicher qualifiziert werden kann, dass es einem Beschwerdeführer von vornherein verunmöglicht würde, dorthin zurück zu gelangen." Statistisch gesehen weise die (im Nordosten Afghanistans gelegene) Provinz Takhar im Jahr 2013 sogar eine der niedrigsten Raten an Vorfällen auf. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei es dem Beschwerdeführer, einem arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, daher möglich und zumutbar, sich erneut in seiner Heimatprovinz niederzulassen, zumal ihm im Rahmen seines dortigen Familienverbandes jedenfalls wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil würde.

Diese Annahmen stehen jedoch im Gegensatz zu den im Erkenntnis wiedergegebenen Länderfeststellungen: Diesen zufolge habe es in besagter Provinz in den letzten Jahren einen Anstieg an Bedrohungen durch die Aufständischen gegeben und hätten sich die Vorfälle in der Provinz im ersten Quartal 2013 im Vergleich zum Vorjahr um 200 % erhöht vergleiche Seite 6 des Erkenntnisses unten). Während in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF "überwiegend kontrollierbar" sei, herrsche in den ländlichen Gebieten im Osten und Süden Afghanistans hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage". Zudem sei im ersten Quartal 2013 auch in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet worden vergleiche Seite 7 des Erkenntnisses).

1.3.              Überdies wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, wie der Beschwerdeführer von Kabul aus in seine Heimatprovinz im Nordosten Afghanistans gelangen könne vergleiche dazu etwa VfGH 11.12.2013, U2643/2012 und zuletzt VfGH 5.6.2014, U1083/2013, jeweils mwH).

8. Das Bundesverwaltungsgericht belastet seine Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, daher insofern mit Willkür, als es sich nicht in ausreichendem Maße mit der Sicherheit des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz bzw. mit der Möglichkeit des Beschwerdeführers, auf sicherem Weg dorthin zu gelangen, auseinandersetzt.

9. Eine Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wie sie in Punkt römisch II. von Spruchpunkt A) des angefochtenen Erkenntnisses angeordnet wird, ist gemäß §75 Abs20 Z1 AsylG 2005 nur dann zulässig, wenn der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt wird. Dies ist mit der (teilweisen) Kassation von Punkt römisch eins. des Spruchpunktes A) nicht länger der Fall. Da die Aufhebung dieses Spruchteiles auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zurückwirkt, entbehrt damit auch Punkt römisch II. von Spruchpunkt A) der angefochtenen Entscheidung seiner Rechtsgrundlage; auch dieser Spruchteil ist daher aufzuheben vergleiche VfGH 27.9.2014, E54/2014).

B. Im Übrigen (also hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

2.              Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

10. Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

römisch III.              Ergebnis

11. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.

12. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

13. Im Übrigen wird von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen.

14. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw. §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

15. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1146.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Dokumentnummer

JFT_20150223_14E01146_00