Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext WI-5/06

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

18036

Geschäftszahl

WI-5/06

Entscheidungsdatum

12.12.2006

Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art26
B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 zweiter und dritter Satz
NRWO 1992 §97, §98, §100, §101
VfGG §67 Abs1, §69 Abs2, §70 Abs1
  1. B-VG Art. 26 heute
  2. B-VG Art. 26 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  3. B-VG Art. 26 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  4. B-VG Art. 26 gültig von 01.10.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  5. B-VG Art. 26 gültig von 01.07.2007 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  6. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  8. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  9. B-VG Art. 26 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  10. B-VG Art. 26 gültig von 01.03.1979 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 92/1979
  11. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.1969 bis 28.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1968
  12. B-VG Art. 26 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 26 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  14. B-VG Art. 26 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 67 heute
  2. VfGG § 67 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. VfGG § 67 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 67 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  8. VfGG § 67 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Nationalratswahl 2006 durch die Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ); keine Bedenken gegen die so genannte Vierprozentklausel und die Einteilung in Regionalwahlkreise in Hinblick auf das Verhältniswahlsystem

Spruch

              Der Anfechtung der Wahl zum Nationalrat vom 1. Oktober 2006 wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins.              Mit der vorliegenden Wahlanfechtung begehrt die einschreitende wahlwerbende Partei mit näherer Begründung, der Verfassungsgerichtshof wolle

              "das Verfahren zur Wahl für den Nationalrat am 1. Oktober 2006 zur Gänze, also von Beginn an, [...] für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben."

              Die Bundeswahlbehörde legte die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Wahlanfechtung beantragt.

              Der Verfassungsgerichtshof brachte die Wahlanfechtung auch den anderen Parteien zur Kenntnis, die an der angefochtenen Wahl teilgenommen haben. Keine dieser Parteien erstattete jedoch eine Äußerung.

römisch II.              Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Wahlanfechtung erwogen:

              1. Die anfechtende Wählergruppe bringt zum einen vor, dass §100 Abs1 Nationalratswahlordnung 1992 (NRWO)

              "dem gleichen, unmittelbaren, geheimen und

persönlichen Wahlrecht und vor allem dem Grundsatz der Verhältniswahl, wie dies in Artikel 26 (1) B-VG normiert ist",

widerspreche. Die "4%-Hürde" bewirke - so die anfechtende Wählergruppe weiter -,

              "dass das gleiche Wahlrecht und vor allem der Grundsatz der Verhältniswahl verletzt sind, da jene wahlberechtigten Männer und Frauen, die einer wahlwerbenden Partei, die nicht 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, die Stimme geben, nicht im Nationalrat repräsentiert sind, sohin all jene wahlwerbenden Parteien, die nicht 4% der abgegebenen gültigen Stimmen auf Bundesebene erreichen (und kein 'Grundmandat' erlangen), nicht im Verhältnis ihrer Stärke im Nationalrat vertreten sind."

              Diesem Vorbringen ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Modifizierung des Verhältniswahlsystems durch eine derartige - alternative, also die durch die Regelung über das "Grundmandat" bewirkte "Eintrittsschwelle" abschwächende - Prozentklausel entgegen zu halten vergleiche VfSlg. 15.616/1999, S 326 Pkt. 2.2.1. uHa. VfSlg. 8852/1980 und 14.035/1995).

              2. Zum anderen behauptet die anfechtende

Wählergruppe, dass die

              "vom einfachen Gesetzgeber eingerichteten 'Regionalwahlkreise' (§§3, 4, 5 NRWO 1992) [sowie die §§96 bis 101 NRWO] der wahlkreisweisen Repräsentation und damit dem Verhältniswahlrecht"

widersprächen. Dazu führt sie im Einzelnen aus:

              "Die Wahlzahl für das sogenannte erste wie für das zweite Ermittlungsverfahren wird mit dem Landeswahlkreis als Bezugsgröße nach dem Verfahren Hare ermittelt (§96 Abs2 NRWO 1992), die gesamthafte Mandatsstärke im Landeswahlkreis wird nach §101 NRWO 1992 mit der Einschränkung des §100 Abs1 durchgeführt. Durch das 'erste Ermittlungsverfahren' nach §97 NRWO 1992 wird lediglich die Teilmenge der gesamthaft erreichten Mandate ermittelt, die nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen auf die Kandidaten der wahlwerbenden Parteien nach Maßgabe der Regionalparteilisten vergeben werden, eine Verhältniswahl im Regionalwahlkreis findet nicht statt. Das in Artikel 26 Abs1 B-VG normierte Verhältniswahlprinzip, das auch auf die Regionalwahlkreise anzuwenden ist, ist durch die derzeitige NRWO 1992 in keinster Weise gewährleistet. Unter Anwendung von §4 Abs5 NRWO 1992 für die gegenständliche Wahl für den Nationalrat sind beispielsweise für den Regionalwahlkreis 7E-Osttirol nach der Zahl [der] in diesem Regionalwahlkreis gültigen Stimmen 86,76% der gültigen Stimmen für die Erringung eines Mandates erforderlich. Im Regionalwahlkreis 2D-Kärnten Ost, dem nominell 4 Mandate zugewiesen sind, konnte eine wahlwerbende Partei mit 26,01% der Stimmen kein Mandat erreichen, obschon sie dies bei einem Wahlzahlverfahren im Regionalwahlkreis nach jedem in Österreich angewandten Wahlzahlverfahren (Hare, Hagenbach-Bischoff) wie wohl auch nach jedem anderen sinnvoll mit dem Grundsatz der Verhältniswahl zu vereinbarendem Wahlzahlverfahren erreicht hätte.

              [...]

              Beispielsweise entfielen auf die wahlwerbende Partei 'Liste Dr. Martin - für Demokratie, Kontrolle, Gerechtigkeit' im Landeswahlkreis Niederösterreich 29.831 gültige Stimmen. Die Wahlzahl für den Landeswahlkreis Niederösterreich lag bei

27.914 gültigen Stimmen. Damit hatte diese wahlwerbende Partei die Wahlzahl des Landeswahlkreises erreicht. Ausschließlich aufgrund der Bestimmungen des §100 Abs1 NRWO 1992 wurde ihr aber kein Mandat zugewiesen. Das verfassungsgesetzlich normierte und vom VfGH wiederholt bekräftigte Verhältniswahlrecht ist sohin durch §100 Abs1 NRWO 1992 nicht

verwirklicht. Die bereits ... angeführte und vom

Verfassungsgerichtshof bekräftigte wahlkreisweise Repräsentation als Verwirklichung des Verhältniswahlrechtes wird sohin durch §100 Abs1 NRWO 'von außen' nämlich durch die verfassungswidrige '4%-Hürde' vernichtet."

              Insoweit die anfechtende Wählergruppe damit erneut die Verfassungswidrigkeit der "4%-Hürde" gemäß §100 Abs1 NRWO behauptet, ist auf Pkt. 1 zu verweisen. Im Übrigen teilt der Verfassungsgerichtshof die geltend gemachten Bedenken aus dem folgenden Grund nicht:

              Die Regelungen über die Regionalwahlkreise, einschließlich jener über das in diesen durchzuführende erste Ermittlungsverfahren, wurden mit dem Bundesgesetz

BGBl. 1992/471 geschaffen. Die am selben Tag vom Bundesverfassungsgesetzgeber beschlossene B-VG-Novelle BGBl. 1992/470 sah eine Änderung des Art26 Abs2 B-VG vor, der zu Folge die für die Wahl des Nationalrates zu schaffenden "Wahlkreise" (deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen) "in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise zu untergliedern" sind.

              Dazu ist den Materialien zur genannten B-VG-Novelle (RV 447 BlgNR 18. GP 3) Folgendes zu entnehmen:

              "Durch die vorgesehene Neufassung des Art26 Abs2 B-VG soll die Unterteilung der Wahlkreise in Regionalwahlkreise bundesverfassungsgesetzlich vorgesehen werden. ...

              Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis

VfSlg. 11.168/1986 die Eigenart der Wahlkreise darin erblickt, daß die zu vergebenden Mandate auf gebietsmäßig abgegrenzte Einheiten aufgeteilt werden 'und den wahlwerbenden Parteien auf Grund des Stimmverhältnisses im jeweiligen Wahlkreis in einem die wahlkreisweise Mandatsvergabe bezweckenden Ermittlungsverfahren zugewiesen werden'. Ob letzteres bei den Regionalwahlkreisen der Fall ist, kann bezweifelt werden. Da nämlich die Zuteilung der Mandate im Regionalwahlkreis nicht nach der Wahlzahl im Regionalwahlkreis, sondern nach der Wahlzahl im Landeswahlkreis erfolgen soll, könnte die Auffassung vertreten werden, den wahlwerbenden Parteien würden die Mandate nicht auf Grund des Stimmverhältnisses im jeweiligen Wahlkreis (hier: Regionalwahlkreis) zugewiesen. Um daraus resultierende verfassungsrechtliche Bedenken auszuschließen, empfiehlt es sich, für die Regionalwahlkreise eine verfassungsgesetzliche Grundlage zu schaffen."

              Im Hinblick darauf kann kein Zweifel daran bestehen, dass die hier in Betracht kommenden Regelungen der NRWO für die Regionalwahlkreise in der genannten Bestimmung des B-VG ihre "verfassungsgesetzliche Grundlage" finden.

              Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof schon im Erkenntnis VfSlg. 15.616/1999 (S 326 Pkt. 2.2.1.) die Auffassung vertrat, dass die "wahlkreisweise Repräsentation" durch die mit der B-VG-Novelle BGBl. 1992/470 bewirkte Änderung des Art26 B-VG, nämlich mit der dadurch geschaffenen Regelung des Abs2 dritter Satz über das abschließende Ermittlungsverfahren im gesamten Bundesgebiet nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, an Bedeutung verloren hat.

              3. Aus Art141 Abs1 zweiter und dritter Satz B-VG

sowie aus den §§67 Abs1, 69 Abs2 und 70 Abs1 VfGG ergibt sich, dass der Verfassungsgerichtshof das Wahlverfahren nur in den Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit zu überprüfen hat, dass er aber darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens von Amts wegen einer weiteren Überprüfung nicht unterziehen darf vergleiche zB VfSlg. 15.616/1999 mwH).

              4. Da die von der anfechtenden Wählergruppe

behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht erwiesen werden konnten, war die Wahlanfechtung abzuweisen.

              5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VfGG ohne

Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Wahlen, Wahlkreise, Ermittlungsverfahren, Verhältniswahl, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:WI5.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Dokumentnummer

JFT_09938788_06W00I05_00

Navigation im Suchergebnis