Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der Schwerarbeitsverordnung, BGBl II 104/2006, idF BGBl II 413/2019, in eventu des §1 der genannten Verordnung, in eventu des §1 Abs1 Z1 dieser Verordnung, in eventu der Wortfolgen "in Schicht- oder Wechseldienst auch" sowie "(unregelmäßige Nachtarbeit)" in §1 Abs1 Z1 der Verordnung, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 413 aus 2019,, in eventu des §1 der genannten Verordnung, in eventu des §1 Abs1 Z1 dieser Verordnung, in eventu der Wortfolgen "in Schicht- oder Wechseldienst auch" sowie "(unregelmäßige Nachtarbeit)" in §1 Abs1 Z1 der Verordnung, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 19.530/2011 und 20.229/2017 zum [weiten] Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 19.530 aus 2011, und 20.229 aus 2017, zum [weiten] Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).