Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext E3224/2018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

20312

Geschäftszahl

E3224/2018

Entscheidungsdatum

07.03.2019

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

EMRK Art11
VersammlungsG §6
VfGG §7 Abs1
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Verneinung der Möglichkeit der Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach dem – im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – bereits verstrichenen Termin der untersagten Versammlung

Spruch

römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

römisch II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

römisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine zuvor angezeigte Versammlung zum Thema "Kundgebung für Frauenrechte", die am 25. November 2017 zwischen 13 und 16 Uhr in der Weihburggasse 10-12 in Wien stattfinden sollte, untersagt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 (innerhalb der Beschwerdefrist) Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

2. Mit angefochtenem Beschluss vom 29. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen sei.

Das Verwaltungsgericht Wien führt u.a. wörtlich aus:

"Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit […] ist nach ständiger Rechtsprechung zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied darstellt, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche VwGH-Beschlüsse vom 02.07.1969, 192/66, VwSlg 7618 A/1969, und vom 19.12.1990, 90/03/0247). Die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren einer Partei nämlich nicht den Anspruch auf die Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden, sondern den Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die – im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin – in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche zB den VwGH[-]Beschluss vom 03.11.2008, 2005/10/0214, mit weiteren Nachweisen).

Ist eine derartige Sach- und Rechtslage – wie im Beschwerdefall, in dem der Termin der angezeigten Versammlungen bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung verstrichen war – bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegeben, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen."

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

4. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

römisch II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Ein Eingriff in das durch Art11 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise ein verfassungswidriger, insbesondere ein dem Art11 Abs1 EMRK widersprechender und durch Art11 Abs2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde vergleiche zB VfSlg 19.961/2015, 19.962/2015).

§6 Versammlungsgesetz 1953 sieht vor, dass Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen sind. Für die Auflösung der Versammlung selbst und mehr noch für eine auf §6 Versammlungsgesetz 1953 gestützte Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung ist (ebenso wie bei der Frage, ob eine Versammlung iSd Art11 EMRK vorliegt) eine strengere Kontrolle geboten. Diese Maßnahmen beeinträchtigen die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise und berühren den Kernbereich des Grundrechts. Sie sind daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art11 Abs2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind, sodass die Untersagung einer Versammlung stets nur ultima ratio sein kann vergleiche zB VfSlg 19.961/2015, 19.962/2015).

3. Wie oben (Pkt. römisch eins.2.) wörtlich wiedergegeben, verneint das Verwaltungsgericht Wien die Möglichkeit der Rechtsverletzung im vorliegenden Fall schon deshalb, weil im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Termin der untersagten Versammlung bereits verstrichen war. Damit verkennt jedoch das Verwaltungsgericht Wien den Kernbereich des Rechts auf Versammlungsfreiheit, der auch das Recht einschließt, die Untersagung einer Versammlung auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Der Verfassungsgerichtshof geht daher in ständiger Rechtsprechung vergleiche bereits VfSlg 15.170/1998) davon aus, dass allein die Beschwerdeerhebung nach dem Termin einer untersagten Versammlung die Beschwerdelegitimation nicht entfallen lässt.

Es ist auch nicht zutreffend, dass ein Untersagungsbescheid nach Verstreichen des geplanten Versammlungstermins nicht mehr in die Rechtssphäre des Bescheidadressaten eingreifen kann, entwickelt er doch über die bloße Untersagung hinaus Rechtsfolgen, etwa als Grundlage in einem möglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gemäß §13 Abs1 in Verbindung mit §19 Versammlungsgesetz 1953.

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien ist daher bereits aus diesem Grund aufzuheben.

römisch III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden.

2. Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 in Verbindung mit §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Versammlungsrecht, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3224.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020

Dokumentnummer

JFT_20190307_18E03224_00