Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext E4431/2017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

E4431/2017

Entscheidungsdatum

11.12.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eines sudanesischen Staatsangehörigen mangels Auseinandersetzung mit seiner Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Miliz

Spruch

römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

römisch II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

römisch eins.        Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.        Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, reiste illegal nach Österreich ein und wurde einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 21. Juni 2011 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Am 22. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer von italienischen Grenzbeamten (formlos) nach Österreich zurückgeschoben. Am 19. Juli 2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Internationalen Schutz und wurde im Polizeianhaltezentrum Klagenfurt niederschriftlich erstbefragt. Zu seinen Ausreisegründen befragt, brachte er vor, dass er aus Darfur stamme und Milizen dort viele Menschen ermordet und verfolgt hätten.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 29. November 2011 einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, im Gebiet Darfur geboren, Araber und Sunnit zu sein. Auf die Frage, ob er Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei Mitglied bei der Bewegung der "Adl und Mousawa". Er sei dieser Bewegung im Jahr 2008 beigetreten. Er könne nicht im Sudan bleiben, weil er Mitglied dieser Bewegung sei. Wenn er verhaftet worden wäre, dann wäre er ins Gefängnis gekommen oder getötet worden.

2.       Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Asylstatus abgewiesen, ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgesprochen.

3.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Am 1. Jänner 2014 ging im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, die Zuständigkeit für das Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

4.       Mit Beschluss vom 29. Jänner 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die nunmehr zuständige Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zurück. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Sachverhalt von der Behörde nicht ausreichend ermittelt worden sei und unter anderem Feststellungen zur Bewegungen der "Adl und Mousawa" unterblieben seien. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, auf Grund seiner Mitgliedschaft zu diesen Bewegungen politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und aus diesen Gründen Internationalen Schutz zu beantragen.

5.       Nach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens in Form je einer "Anfragebeantwortung der Staatendokumentation" zum Thema "Dschandschawid, JEM, Nord-Darfur, Wakheim, PTBS" vom 10. März 2011 und zum Thema "al Adl wal Musawa, JEM" vom 10. August 2009, der Vorlage des sudanesischen Staatsbürgerschaftsnachweises durch den Beschwerdeführer sowie einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz mit Bescheid vom 11. Jänner 2017 erneut ab und sprach seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan aus.

5.1.    In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wurde der Beschwerdeführer befragt, ob er Mitglied einer Organisation oder Partei sei. Er antwortete, dass er Mitglied bei der Partei "ALADEL MOSAWAT" gewesen sei, er habe sich im Jahr 2008 mit seinem Namen in eine Liste eingetragen. Diese Bewegung "AL ADL WAL MUSAWA, JEM" sei gegen die Regierung.

5.2.    Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Sudan nie wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden wäre. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes führte das BFA aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, nicht plausibel und daher nicht glaubwürdig. Der Asylantrag beruhe zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung und stelle daher einen Missbrauch des Asylverfahrens dar. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, wonach im Sudan gleichsam jeder, der "dorthin" zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

6.       In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde insbesondere bemängelt, dass es die Behörde erneut unterlassen hätte, sich mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinanderzusetzen, obwohl sich in den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten und der Anfrage der Staatendokumentation entsprechende Berichte zum Thema "al Adl wal Musawa, JEM" befänden.

7.       Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie mündlicher Verkündung der Entscheidung am 23. August 2017 – zur Gänze ab.

7.1.    Zur behaupteten Mitgliedschaft bei der Partei "Aladel Mosawat" wird in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgehalten:

"RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass sie persönlich aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Partei ALADEL MOSAWAT keine Probleme hatten, aber die Miliz hat ihr Dorf niedergebrannt (AS 600). Wann wurde ihr Dorf zerstört (2008)?

BF: Ja, das ist richtig. Das Dorf wurde 2008 zerstört.

RI: Wie haben Sie 2008 auf diesen Überfall reagiert? Waren Sie dabei?

BF: Ich war dabei. Sie kamen und haben uns angegriffen. Wir sind geflohen.

RI: Wo haben Sie nach der Flucht gelebt?

BF: In der Stadt Genena bis 2010 von Genena bin ich nach Omduman (phonet.) gezogen."

[…]

"RI: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Wir haben keine Rechte im Sudan, ich darf die Universität nicht besuchen. Ich darf nicht für den Staat arbeiten. Bis 2008 hatten wir keinen Strom und kein Wasser. Daher entstanden Konflikte zwischen den Parteien Gerechtigkeit und Gleichheit. Jede Person, die zu dieser Partei gehört, wird getötet oder verhaftet.

RI: Haben Sie den Dolmetscher im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?

BF: Ja.

BF: Ich habe das Land verlassen, weil ich dort mit dem Tod bedroht wurde."

7.2.    Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung aus:

"1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er im Sudan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Vor allem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Person von Milizen verfolgt wurde oder ihm aufgrund der Mitgliedschaft zur Bewegung 'Aladel Mosawat' staatliche Verfolgung drohen würde.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr [in] den Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Sudan:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im Sudan besteht in weiten Teilen des Landes eine angespannte Sicherheitslage, die wirtschaftliche Situation ist nicht gut und die Lebensumstände der Bevölkerung vielerorts besorgniserregend. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass eine in den Sudan zurückkehrende Person, durch eine Rückkehr automatisch in eine unmenschliche und existenzbedrohende Lage versetzt wird."

8.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, sowie in weiteren näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

9.       Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten vor und sah von der Erstattung einer Äußerung ab.

römisch II.      Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

1.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungs-sphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechts-lage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.       Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1.    Der Beschwerdeführer gab in sämtlichen Einvernahmen im behördlichen Verfahren übereinstimmend an, dass er ein in einer Liste eingetragenes Mitglied einer Partei sei, deren Name er nannte und der von der Behörde phonetisch als "ALADEL MOSAWAT" oder auch "AL ADL WAL MUSAWA" wiedergegeben wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass Konflikte "zwischen den Parteien Gerechtigkeit und Gleichheit" entstanden und jede Person, die zu dieser Partei gehöre, getötet oder verhaftet werde.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist in seiner Entscheidung auf die dem Bescheid des BFA zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Aus diesen geht zusammengefasst hervor, dass die "JEM" (Justice and Equality Movement; im Arabischen auch "Harakat al-adl wal-musawa al-sudaniya") eine "oppositionelle, nicht im Parlament vertretene Miliz" sei, deren Hauptziel der Kampf der "marginalisierten Mehrheit" gegen die Dominanz der Araber im sudanesischen Staat und gegen die Unterdrückung durch die arabische Minderheit sei. Der Sudan weise in rechtsstaatlicher Hinsicht gravierende Mängel auf, in politischen Fällen würden überhaupt keine Haftbefehle ausgestellt und die betreffenden Personen ohne Bekanntgabe von Anschuldigungen abgeholt werden. Politische Gegner seien Folter durch Sicherheitskräfte und Regierungsmilizen ausgesetzt; es komme zu außergerichtlichen Hinrichtungen. Betreffend die Behandlung von Rückkehrern wird berichtet, dass Personen, deren Asylansuchen im Ausland abgelehnt worden sei, im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise in den Sudan hätten, es sei denn, sie seien bekannte Oppositionelle oder sie würden den bewaffneten Umsturz befürworten.

2.2.    Vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte hält das Bundesverwaltungsgericht ohne nähere Begründung fest, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre, wobei das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung und in seinen Feststellungen davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer "oppositionellen, nicht im Parlament vertretenen Miliz" sei. Angesichts der Länderberichte, auf die das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nur verwiesen hat, und des festgestellten Sachverhaltes erfordert der Gleichheitssatz eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage, ob der in der Liste einer "oppositionellen, nicht im Parlament vertretenen Miliz" eingetragene Beschwerdeführer im Sudan einer asylrelevanten Verfolgung auf Grund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Auch prüft das Bundesverwaltungsgericht weder als Alternativbegründung noch im Rahmen seiner Abhandlung zum Status des subsidiären Schutzes, ob der Beschwerdeführer eine konkrete innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb der Region Darfur hätte vergleiche dazu VwGH 7.9.2016, Ra 2015/19/0303). Damit verletzt das Bundesverwaltungsgericht den Gleichheitssatz.

2.3.    Indem das Bundesverwaltungsgericht eine nähere Auseinandersetzung mit dem vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte hinreichend substantiierten Parteivorbringen vermissen lässt, hat es in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und das Erkenntnis daher mit Willkür belastet vergleiche zB VfGH 30.11.2017, E2528-2532/2017).

römisch III.    Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2.       Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E4431.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Dokumentnummer

JFT_20181211_17E04431_00

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