Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Entscheidungstext LVwG-2018/27/0270-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-2018/27/0270-1

Entscheidungsdatum

12.03.2019

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht;

Norm

Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG §34;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Firma AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2016, Zl ****, wegen Sicherheitsleistung nach dem LSD-BG,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen wie folgt:

„Im Zuge einer Kontrolle nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (in der Folge kurz LSD-BG) der Finanzpolizei Z ****, am 16.11.2017 um 13:40 Uhr in Y, Adresse 2 und Adresse 3, wurde festgestellt, dass fünf Arbeitnehmer der Firma CC in römisch zehn, Adresse 4, W, SLOWENIEN, bei der Ausführung von Arbeitsleistungen angetroffen wurden.

Dabei wurde festgestellt, dass folgende Bestimmungen des LSD-BG missachtet wurden:

römisch eins.

gemäß Paragraph 19, Absatz eins bis 4 LSD-BG wurden die (Änderungs-)Meldungen der fünf Arbeitnehmer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,

römisch II.

gemäß §21 Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG wurden die Sozialversicherungsdokumente E 101 oder A1 der fünf Arbeitnehmer nicht bereitgehalten oder zugänglich gemacht,

römisch III.

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG wurden die Lohnunterlagen der fünf Arbeitnehmer nicht bereitgehalten oder zugänglich gemacht.

Das Auftragsverhältnis betreffend den kontrollierten Arbeitsplatz stellte sich für das Erhebungsorgan wie folgt dar:

Die Firma DD mit Sitz in Z, Adresse 5 beauftragte mit Werkvertrag vom 02.06.2017 die Firma AA mit Sitz in Z, Adresse 6 für die Durchführung von Trockenbauarbeiten beim Bauvorhaben Y, Adresse 2. Die Firma AA wiederum beauftragte mit Werkvertrag vom 25.06.2017 die Firma CC in römisch zehn, mit Sitz in Adresse 4, W, SLOWENIEN, für die Durchführung der Trockenbauarbeiten beim Bauvorhaben Y, Adresse 2.

Es ergeht daher folgender

Spruch

Gemäß Paragraph 34, LSD-BG wird Ihnen aufgetragen, die Sicherheit von EUR 7.866,40 binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z bei sonstiger zwangsweiser Eintreibung zu überweisen.“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass beim gegenständlichen Werkvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma CC die Beschwerdeführerin ihre sämtlichen ihr obliegenden Kontrollpflichten vollumfänglich erfüllt habe. Vor Beauftragung sei eine Überprüfung auf der Seite des BMF erfolgt, um auszuschließen, dass es sich bei der Werkvertragsnehmerin um eine Scheinfirma handle und seien in der Folge von sämtlichen Mitarbeitern der Firma CC, die auf der Baustelle beschäftigt werden sollten, A1-Blätter, Firmenregisterauszug usw eingeholt worden. Es sei ein detaillierter Werkvertrag ausgearbeitet worden und würden diese Dokumente, die im Betrieb der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme aufgelegen hätten, dem Schriftsatz beigelegt. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Kontrolltätigkeiten vollstens erfüllt und könne ihr kein Verschulden zur Last gelegt werden.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.

römisch II.      Sachverhalt:

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Die Firma DD hat mit Werkvertrag vom 02.06.2017 die Beschwerdeführerin mit der Durchführung von Trockenbauarbeiten beim Bauvorhaben Adresse 2 im Y beauftragt und habe die Beschwerdeführerin wiederum mit Werkvertrag vom 25.06.2017 die Firma CC als Subunternehmer beauftragt.

Im Zuge einer Kontrolle nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (in der Folge kurz LSD-BG) der Finanzpolizei Z ****, am 16.11.2017 um 13:40 Uhr in Y, Adresse 2 und Adresse 3, wurde festgestellt, dass fünf Arbeitnehmer der Firma CC in römisch zehn, Adresse 4, W, SLOWENIEN, bei der Ausführung von Arbeitsleistungen angetroffen wurden.

Dabei wurde festgestellt, dass folgende Bestimmungen des LSD-BG missachtet wurden:

römisch eins.

gemäß Paragraph 19, Absatz eins bis 4 LSD-BG wurden die (Änderungs-)Meldungen der fünf Arbeitnehmer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,

römisch II.

gemäß §21 Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG wurden die Sozialversicherungsdokumente E 101 oder A1 der fünf Arbeitnehmer nicht bereitgehalten oder zugänglich gemacht,

römisch III.

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG wurden die Lohnunterlagen der fünf Arbeitnehmer nicht bereitgehalten oder zugänglich gemacht.

Das Auftragsverhältnis betreffend den kontrollierten Arbeitsplatz stellte sich für das Erhebungsorgan wie folgt dar:

Die Firma DD mit Sitz in Z, Adresse 5 beauftragte mit Werkvertrag vom 02.06.2017 die Firma AA mit Sitz in Z, Adresse 6 für die Durchführung von Trockenbauarbeiten beim Bauvorhaben Y, Adresse 2. Die Firma AA wiederum beauftragte mit Werkvertrag vom 25.06.2017 die Firma CC in römisch zehn, mit Sitz in Adresse 4, W, SLOWENIEN, für die Durchführung der Trockenbauarbeiten beim Bauvorhaben Y, Adresse 2.

In der Folge hat die Finanzpolizei Team **** für das Finanzamt Z gemäß Paragraph 34, Absatz eins, LSD-BG einen Zahlungsstopp verfügt, der in der Höhe von Euro 40.000,00 (20 % der Höchststrafe) ausgesprochen wurde. Eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 33, LSD-BG wurde nicht eingehoben.

Mit E-Mail der Finanzpolizei vom 21.11.2017 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass ein offener Rechnungsbetrag von Euro 7.866,40 aushafte. In der Folge hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

römisch III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist überdies unstrittig, wie auch in der Beschwerde ausgeführt wird.

römisch IV.      Rechtslage:

㤠34 LSD-BG

Zahlungsstopp – Sicherheitsleistung

(1) Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 26,, 27, 28, 29 Absatz eins, oder 31 Absatz 4, vor und ist im Einzelfall auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 12, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Gegen die Verhängung eines Zahlungsstopps ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe.

(2) Leistet der Auftraggeber oder der Beschäftiger entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 4, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Abgabenbehörden dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, soweit eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 33, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse darf einen Zahlungsstopp nicht verhängen, wenn sie von den Abgabenbehörden über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 33, verständigt wurde. Leistet der Auftragnehmer oder der Überlasser die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 4, ist einzustellen.

(3) Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 4, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

(4) Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 26,, 27, 28, 29 Absatz eins, oder 31 Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Auftraggeber den Werkvertrag oder der Beschäftiger die Überlassungsvereinbarung in deutscher Sprache vorzulegen. Die Paragraphen 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.

(5) Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.

(6) Die Überweisung nach Absatz 4, wirkt für den Auftraggeber oder den Beschäftiger gegenüber dem Auftragnehmer oder dem Überlasser im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.

(7) Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der Auftraggeber oder der Beschäftiger ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der Auftraggeber oder der Beschäftiger von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.

(8) Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 4, haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Auftragnehmer oder den Überlasser verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom Auftragnehmer oder dem Überlasser erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den Auftraggeber oder den Beschäftiger auszuzahlen.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder des Überlassers oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden.

(11) Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt Paragraph 37, Absatz 6, VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den Auftraggeber oder den Beschäftiger auszuzahlen ist.“

römisch fünf.       Erwägungen:

Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen Folge zu geben:

Der EuGH hat mit Urteil vom 13.11.2018, Rs C-33/17, Cepelnik, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, LSD-BG (Paragraph 7 m, AVRAG) ausgesprochen, dass Artikel 56, AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen steht, wonach die zuständigen Behörden einem inländischen Auftraggeber auferlegen können, die Zahlungen an seinen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Vertragspartner zu stoppen und sogar eine Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Werklohns zu zahlen, um die Zahlung einer Geldbuße zu sichern, die gegen den Vertragspartner im Fall der Feststellung eines Verstoßes gegen das Arbeitsrecht des ersteren Mitgliedsstaates verhängt werden könnte.

In weiterer Folge hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.12.2018, G104/2018-8 ua, ausgeführt, dass sich aus dem vorgenannten Urteil des EuGH ergibt, dass das Unionsrecht Bestimmungen wie Paragraph 34, LSD-BG entgegensteht. Paragraph 34, LSD-BG ermächtige (wie Paragraph 7 m, AVRAG seinerzeit) die Behörde dazu, einen Zahlungsstopp gegenüber dem Vertragspartner eines Arbeitgebers, Auftragnehmers oder Überlassers (mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat) zu verhängen, wenn gegenüber dem Arbeitgeber, Auftragnehmer oder Überlasser der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit der Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping besteht und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen die in der Person des Arbeitgebers, Auftragnehmers oder Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Diese innerstaatliche Rechtsvorschrift steht in offenkundigem Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, weshalb Paragraph 34, LSD-BG in Verfahren nicht anzuwenden ist.

Wenn eine innerstaatliche Rechtsvorschrift in offenkundigem Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, hat diese unangewendet zu bleiben (Anwendungsvorrang vergleiche VfGH 12.12.2018, G104/2018-8 ua mwN).

Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Ist der Beiführung eines unionsrechtskonformen Zustandes auf unterschiedlichem Weg möglich, darf im Wege der Verdrängung von innerstaatlichem Recht nur jene von mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers soweit wie möglich erhalten bleibt vergleiche VwGH 16.03.2016, 2015/04/0004 mwN). Aufgrund der Ausführungen des VfGH im Beschluss vom 12.12.2018, G104/2018-8 ua hat unter anderem Paragraph 34, LSD-BG aufgrund Unionsrechtswidrigkeit unangewendet zu bleiben und wird diese Bestimmung durch Anwendungsvorrang zur Gänze verdrängt.

Auch im vorliegenden Fall hat sohin die Bestimmung über die Sicherheitsleistung des Paragraph 34, LSD-BG aufgrund Unionsrechtswidrigkeit unangewendet zu bleiben. Der Auftrag an die Beschwerdeführerin, den noch ausstehenden Werklohn als Sicherheitsleistung für eine allfällige Geldbuße zu erlegen ist somit unzulässig.

Es war sohin der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.

römisch VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

Schlagworte

Sicherheitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.27.0270.1

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019

Dokumentnummer

LVWGT_TI_20190312_LVwG_2018_27_0270_1_00

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