Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Entscheidungstext LVwG-2018/26/2123-2

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-2018/26/2123-2

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition;

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.09.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins.       Verfahrensgang:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der nunmehrige Beschwerdeführer stehe unter dem Verdacht der mehrfachen beharrlichen Verfolgung im Zeitraum vom Sommer 2015 bis 20.03.2018, wodurch das Opfer in dessen Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt worden sei. Zahlreiche Versuche seitens des Opfers, ihn zur Unterlassung der weiteren Kontaktaufnahme zu bewegen, seien gescheitert.

Überdies sei der nunmehrige Beschwerdeführer den involvierten Beamten gegenüber uneinsichtig und aggressiv aufgetreten. Es zeige sich demnach, dass der vom Waffenverbot Betroffene unberechenbar sowie unbelehrbar sei und Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum und somit die öffentliche Sicherheit durch missbräuchliches Verwenden von Waffen gefährden könnte.

2)

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Waffenverbotsbescheides der belangten Behörde beantragt wurde.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht einmal ansatzweise für die Verhängung eines Waffenverbotes ausreichen würden. Überdies sei die den Bescheid verfassende Sachbearbeiterin der Landespolizeidirektion parteiisch und nicht objektiv.

römisch II.      Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde, vor allem in den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.09.2018, Zl ****, in die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 25.06.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2018, Zl ****, die vorliegende Beschwerde vom 20.09.2018, den Schriftverkehr des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Z sowie in den Abschlussbericht der Polizeiinspektion Y vom 06.05.2018, Zl ****, aber auch in jenen vom 01.08.2018, Zl ****.

Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Der Beschwerdeführer steht im Verdacht, die Delikte der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB) und der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB) begangen zu haben. Der Ausgang der entsprechenden Verfahren bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden ist nicht aktenkundig. Im Zusammenhang mit den genannten Verdachtslagen wurde von der belangten Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom 13.09.2018 ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG über den Beschwerdeführer verhängt.

Zwischen dem Beschwerdeführer und dem vermeintlichen Opfer der beharrlichen Verfolgung, Frau BB, haben in den letzten Jahren immer wieder Treffen stattgefunden und hat er diese öfters vor dem Seniorenheim, nachdem Frau BB ihre dort wohnhafte Mutter besucht hatte, für Spaziergänge oder Kaffeehausbesuche abgeholt und ihr Geschenke gemacht. Damit zusammenhängend kam es am 14.03.2018 zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem nunmehrigen Lebensgefährten von Frau BB, woraufhin diese Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung gegen den Beschwerdeführer erstattete.

Dass der Beschwerdeführer gegenüber Frau BB jemals gewalttätig oder aggressiv aufgetreten ist oder von ihm eine Bedrohung gegen ihr Leib und Leben, ihre Gesundheit, ihr Freiheit oder ihr Eigentum ausgegangen wäre, kann nicht festgestellt werden.

Seit dem Vorfall am 14.03.2018 möchte der Beschwerdeführer keine Kontakte mehr zu Frau BB.

Auch gegenüber den vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der besagten Auseinandersetzung herbeigerufenen Polizeibeamten ist keine Androhung von Gewalt gegen Leib und Leben oder eine Bedrohung ihrer Freiheit, ihres Vermögens oder ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches durch den Beschwerdeführer erfolgt. Lediglich kündigte dieser unter Anführung diverser Paragraphen an, die betreffenden Polizisten wegen Amtsmissbrauches und Verleumdung anzuzeigen, dies mehrfach und lautstark auch bei nach Ende der Amtshandlung am 14.03.2018 erfolgenden telefonischen Kontaktaufnahmen zwischen dem Beschwerdeführer und den Polizeibeamten betreffend die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und einen damit verbundenen Vernehmungstermin.

Weitere vom Beschwerdeführer gesetzte Sachverhalte, die zu polizeilichen Anzeigen geführt hätten und die auf eine gewalttätige Natur des Rechtsmittelwerbers schließen ließen, sind nicht hervorgekommen.

Der Rechtsmittelwerber weist auch keine strafgerichtliche Verurteilung auf.

römisch III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen, insbesondere aus den Abschlussberichten der Polizeiinspektion Y vom 06.05.2018 und vom 01.08.2018 sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die gegenständlichen Verdachtslagen der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, StGB sowie der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, StGB gegen den Beschwerdeführer ergeben sich aus den erwähnten polizeilichen Abschlussberichten.

Dass in Bezug auf den Rechtsmittelwerber keine weiteren polizeilichen Anzeigen vorliegen und dieser auch strafgerichtlich noch nicht verurteilt worden ist, kann zum einen dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres sowie zum anderen dem Strafregister der Republik Österreich entnommen werden.

Den vorliegenden Aktenunterlagen sind insgesamt keine Umstände zu entnehmen, die auf ein gewalttätiges Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Frau BB oder auf eine von ihm ausgehende Drohung gegen ihr Leben, ihre Gesundheit, ihre Freiheit oder ihr Eigentum schließen lassen.

Die Feststellungen betreffend die Androhung einer Anzeige gegen Polizeibeamte wegen Verleumdung und Amtsmissbrauches ergeben sich sowohl aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion Y vom 01.08.2018, Zl ****, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem Schriftverkehr des Rechtsmittelwerbers an die Staatsanwaltschaft. Auch in Bezug auf die Polizeibeamten finden sich in den vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine Gewaltanwendung oder -androhung durch den Beschwerdeführer, dieser hat lediglich mit Anzeigen, nicht aber mit Gewalt gegen die Polizeibeamten gedroht.

römisch IV.      Rechtslage:

Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,, gestützt.

Diese Gesetzesbestimmung ist auch verfahrensmaßgeblich und lauten die relevanten Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 wie folgt:

Waffenverbot

Paragraph 12,

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

[…] „

römisch fünf.       Erwägungen:

1)

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Waffenverbot um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022).

Die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen, aber auch andere massive Drohungen mit Gewalttaten stellen dabei eine „konkrete Tatsache“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln können und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu tragen vermögen (VwGH 17.05.2017, Zl Ra 2016/03/0106).

Wiederholt aggressives Verhalten ist jedenfalls für die Prognose nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 relevant, selbst wenn dabei vom Betroffenen keine Waffen verwendet wurden (VwGH 13.09.2016, Zl Ra 2016/03/0085). Setzt eine Person in relativ kurzem Zeitraum Handlungen, die erkennen lassen, dass diese Person in einer eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 indizierenden Weise in Situationen des Alltags zu unangebrachten Reaktionen neigt, die geeignet sind, Menschen zu gefährden, so ist eine solche Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (VwGH 13.09.2016, Zl Ra 2016/03/0085).

2)

Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Vornahme der Gefährdungsprognose nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 ist für das erkennende Verwaltungsgericht fallbezogen klargestellt, dass es dem verfahrensmaßgeblichen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Frau BB und den Polizeibeamten an der Eignung fehlt, eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen befürchten zu lassen.

Wenngleich Frau BB durch die vermeintlich ungewollte Aufrechterhaltung des Kontaktes bzw die Kontaktaufnahmen durch den Beschwerdeführer wohl in ihrer persönlichen Integrität bzw ihrer persönlichen Lebensführung berührt worden sein könnte, ist dabei festzuhalten, dass nicht jeder diesbezügliche Eingriff ohne weiteres zu der Prognose führen kann, dass jemand durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte.

Das in der Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ginge – wenn es denn schon so stattgefunden hätte – über eine waffenrechtlich nicht relevante Belästigung nicht hinaus.

Angesichts des festgestellten Sachverhalts ist weder von einem einmaligen „Gewaltexzess“ auszugehen, noch hat der Beschwerdeführer gegenüber Frau BB oder den Polizeibeamten Gewalt angedroht. „Gedroht“ wurde von diesem lediglich mit diversen Anzeigen. Dass der Beschwerdeführer hierbei, vor allem am Telefon, lauter geworden ist oder die Polizeibeamten „angebrüllt“ hat, reicht für die Annahme eines – für die Verhängung eines Waffenverbotes notwendigen – Gefährdungspotentials im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 nicht aus.

Es liegt somit keine in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsame Aggressionsbereitschaft des vom Waffenverbot Betroffenen vor. Ebenso wenig können die Verhaltensweisen des Rechtsmittelwerbers auf dem Boden des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 als konkrete Umstände gewertet werden, welche die Besorgnis rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdem Eigentum gefährden könnte.

Der vorliegenden Beschwerde war demnach stattzugeben und der angefochtene Bescheid mit dem darin verfügten Waffenverbot aufzuheben.

3)

Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung des ein Waffenverbot anordnenden Bescheides erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befangenheit der Sachbearbeiterin der Landespolizeidirektion Tirol.

Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu erwähnen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen keine Befangenheit erkennen kann, wenn man einmal davon absieht, dass die anscheinend mit Befangenheit belastete Entscheidung von einer anderen – als der als befangen angesehenen - Person unterfertigt und damit genehmigt worden ist.

Überdies würde durch die Entscheidung eines unabhängigen Gerichts eine Entscheidung einer erstinstanzlichen Behörde, an der ein befangenes Organ mitgewirkt hat, gegenstandslos und würde eine allfällige Befangenheit demnach als saniert gelten (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

4)

Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Gleichermaßen hat die belangte Behörde keinen derartigen Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol herangetragen und hat dieses eine solche auch nicht als geboten erachtet.

Vorliegend konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung schon gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen.

römisch VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Waffenverbot;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.2123.2

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

LVWGT_TI_20181030_LVwG_2018_26_2123_2_00